Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv
Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.
- Planfeststellungsbeschluss RP-Darmstadt für die Elektrifizierung der Taunusbahn
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Richtlinie der Stadt Friedrichsdorf für die Gewährung der Anreizförderung für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
- Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde)
- Zehnte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 12. Juli 1993
- Sechste Änderung der Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung
- Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2024
- Festsetzungsbeschluss über den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Friedrichsdorf für das Wirtschaftsjahr 2024
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf I - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Bebauungsplanvorentwurf Nr. AN228 „Backesgärten“
- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Bebauungsplanvorentwurf Nr. 143 “Philipps Quartier“
- Wahl zum Europäischen Parlament
- über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung von zwei Ortsgerichtsschöffinnen
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung der stellvertretenden Ortsgerichtsvorsteherin
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Umlegung „Wohngebiet Hoher Weg - Nord“, öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
- Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Bezuschussung von Klimaschutz- oder Klimaanpassungsmaßnahmen
- Hebesatzung
- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Bebauungsplanvorentwurf Nr. 131 – II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“
- Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Wahlbekanntmachung für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Hochtaunus am 28.01.2024
- Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
- Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf
- FEUERWEHRGEBÜHRENSATZUNG DER STADT FRIEDRICHSDORF
- Fünfte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung
- Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Jahresabschluss und Lagebericht der Stadtwerke Friedrichsdorf zum 31. Dezember 2022
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Nachrücken in den Ortsbeirat Friedrichsdorf
- Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades
- Entgeltsatzung für das „Forum Friedrichsdorf“ – Kultur- und Tagungszentrum der Stadt Friedrichsdorf
- Nachrücken in den Ortsbeirat Seulberg
- Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08. Oktober 2023
- Ortsgericht Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Ernennung zur Ortsgerichtsschöffin
- Aufhebung und Neuanordnung eines Schutzbereichs
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Ortsgericht Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Ernennung der stellvertretenden Ortsgerichtsvorsteherin
- Ausführungsanordnung Flurbereinigungsverfahren Rosbach v. d. Höhe - K11
- Endgültiges Wahlergebnis der Wahl zum Seniorenbeirat Friedrichsdorf
- Auflegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Friedrichsdorf
- Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Seniorenbeirates Friedrichsdorf
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Nachrücken in den Ortsbeirat Friedrichsdorf
- Festsetzungsbeschluss über den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Friedrichsdorf für das Wirtschaftsjahr 2023
- Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2023
- Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades
- Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
- Besetzung der Stelle der Schiedsfrau/des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen)
- Seniorenbeiratswahl 2023 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
- Besetzung der Stelle der Schiedsfrau/des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen)
- Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzung -
- Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Umlegungsverfahren „Wohngebiet Hoher Weg - Nord“ für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 131-II „Wohngebiet Hoher Weg - Nord“
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Erste Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Vierte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
- Jahresabschluss zum 31.12.2021 der Stadtwerke Friedrichsdorf
- Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf
- Nachrücken in den Ortsbeirat Köppern
- Bebauungsplan Nr. 143 „Philipps Quartier“
- Nachrücken in den Ortsbeirat Seulberg
- Ortsgericht Friedrichsdorf II (Köppern) - Ernennung zum Ortsgerichtsschöffen und Funktionsübertragung des stellvertretenden Ortsgerichtsvorstehers
- Ladung Bekanntgabe Flurbereinigungsplan
- Zehnter Nachtrag zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in Friedrichsdorf
- Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Elektrifizierung der Taunusbahn von Friedrichsdorf nach Usingen.
- Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Bezuschussung von Klimaschutz- oder Klimaanpassungsmaßnahmen an Wohngebäuden mit bis zu acht Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden sowie für Lastenräder zu privaten oder gewerblichen Transportzwecken
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Neunte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 12. Juli 1993
- Satzung über die Straßenreinigung
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2022
- Festsetzungsbeschluss über den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Friedrichsdorf für das Wirtschaftsjahr 2022
- Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Haus- und Badeordnung für das Freibad der Stadt Friedrichsdorf
- Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 der Stadtwerke Friedrichsdorf
- Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 142 „Kita an der Bleiche“
- Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kinderspielplätze der Stadt Friedrichsdorf vom 1. Juni 2015
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Friedrichsdorf
- Wahlordnung für den Seniorenbeirat Friedrichsdorf
- Vierte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015
- Wahlbekanntmachung
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung zur Ortsgerichtsschöffin
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung des stellvertretenden Ortsgerichtsvorstehers
- Aufstellungsbeschluss und Offenlegung Bebauungsplan Nr. 142 Kita an der Bleiche
- Vierzehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
- Fünfte Änderung der Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung
- Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Direktwahl des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf vom 14. März 2021 bzw. vom 28. März 2021 (Stichwahl) - Prüfung gemäß § 50 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Kommunalwahl vom 14. März 2021 - Wahlprüfung gemäß § 26 Hess. Kommunalwahlgesetz
- Wahl zum Ausländerbeirat der Stadt Friedrichsdorf vom 14. März 2021 - Wahlprüfung gemäß § 64 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Nachrücken in den Ortsbeirat Burgholzhausen
- Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Dreizehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
- Elfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades
- der Satzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2021 der Stadtwerke Friedrichsdorf sowie deren Genehmigung
- Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2021
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Friedrichsdorf
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers der Bürgermeisterstichwahl in der Stadt Friedrichsdorf am 28.03.2021
- des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 14.03.2021
- des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Stadtverordnetenwahl, Ortsbeiratswahlen und Ausländerbeiratswahl am 14. März 2021 gem. § 23 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Stadt Friedrichsdorf
- Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 28.03.2021
- Ortsgericht Friedrichsdorf II (Köppern) - Ernennung zum Ortsgerichtsschöffen
- Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen und die Ausländerbeiratswahl in der Stadt Friedrichsdorf am 14. März 2021
- Wahlbekanntmachung für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 14.03.2021
- Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 228 "Backesgärten"
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf II (Köppern) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Planfeststellung für das Bauvorhaben „Bahnhof Friedrichsdorf (Ts.) - Modernisierung und barrierefreier Ausbau", Bahn-km 23,700 bis 24,100 der Strecke 3611 Frankfurt (tief) – Friedberg in der Stadt Friedrichsdorf.
- Vorbereitung der Planung für das Vorhaben "A5, Umbau AS Friedberg" Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken
- Korrekturbekanntmachung aufgrund § 68a Nr. 1 KWG Bürgermeisterwahl vom 23.12.2020
- Korrekturbekanntmachung Wahlen nach § 68a Nr. 1 KWG Kommunalwahlen und Ausländerbeiratswahlen vom 23.12.2020
- Hebesatzung
- Korrekturbekanntmachung Einreichung von Wahlvorschlägen vom 21.11.2020
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Stadtverordnetenwahl, die Ortsbeiratswahlen und für die Ausländerbeiratswahl am 14. März 2021
- Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 14.03.2021
- Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und §§ 1 ff Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) für das Vorhaben:
- Vierte Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf II (Köppern) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Besetzung der Stelle der stellvertretenden Schiedsfrau/des stellvertretenden Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf II (Köppern)
- Ortsgericht Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Ernennung des Ortsgerichtsvorstehers und eines Ortsgerichtsschöffen
- Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 der Stadtwerke Friedrichsdorf
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung zum Ortsgerichtsschöffen
- Dritte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
- Besetzung der Stelle der stellvertretenden Schiedsfrau/des stellvertretenden Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf II (Köppern)
- Ortsgericht Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Ernennung zum Ortsgerichtsschöffen
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Friedrichsdorf
- Vierte Änderung der Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung
- Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Haus- und Badeordnung für das Freibad der Stadt Friedrichsdorf
- Zehnte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Besetzung der Stelle der Schiedsfrau/des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf II (Köppern)
- Siebte Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über Übertragung von Teilen der Aufgabe der Abfallverwertung des Hochtaunuskreises auf die Stadt Friedrichsdorf
- Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2020
- Allgemeinverfügung - Gruppenbildungsverbot
- Rechtsverordnung der Stadt Friedrichsdorf über den Betrieb von Taxen Rechtsverordnung der Stadt Friedrichsdorf über den Betrieb von Taxen - Taxenordnung -
- Satzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2020 der Stadtwerke Friedrichsdorf sowie deren Genehmigung
- Zwölfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
- Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 140 „Lindenstraße“
- Ortsgericht Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Ernennung zum Ortsgerichtsschöffen
- Ortsgericht Friedrichsdorf II (Köppern) - Ernennung zum Ortsgerichtsvorsteher ab 01.01.2020
- Hebesatzung
- Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde) Regierungsbezirk Darmstadt, Teilpläne Landkreise und Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Offenbach a.M. und Wiesbaden
- Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 der Stadtwerke Friedrichsdorf
- Erste Satzung zur Änderung der Eigenbetriebssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunusskreis
- Zweite Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
- Wochenmarktsatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Dritte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015
- Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das Vorhaben "Bf. Friedrichsdorf (Ts) - Modernisierung und barrierefreier Ausbau"
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139 "Ehemaliger Güterbahnhof"
- Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Friedrichsdorf über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 28. April 1986
- Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Burgholzhausen
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Vorkaufsrechtssatzung „Lindenstraße“
- Sechste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Dritte Änderung der Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung
- Unternehmensflurbereinigung Rosbach v. d. Höhe K-11 UF 1866
- Wahlbekanntmachung Europäisches Parlament
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Köppern
- über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019
- Endgültiges Wahlergebnis der Wahl zum Seniorenbeirat Friedrichsdorf
- Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG Wehrheim-Bizzenbach, VF 1920, Schlussfeststellung
- Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 131-I “Wohngebiet Hoher Weg - Süd“
- über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Seniorenbeirates Friedrichsdorf
- Haushaltssatzung 2019 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
- Besetzung der Stelle der Schiedsfrau/des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf)
- Öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2019 der Stadtwerke Friedrichsdorf sowie deren Genehmigung
- Seniorenbeiratswahl 2019 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Neunter Nachtrag zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in Friedrichsdorf
- Hebesatzung
- Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf
- Erneute Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 131-I "Wohngebiet Hoher Weg - Süd"
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Köppern
- Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 227 „Arrondierung Tannenmühlenweg“; Stadtteil Köppern
- Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und 15 Volksabstimmungen am 28. Oktober 2018
- Aufstellung des Umlegungsplans und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 der Stadtwerke Friedrichsdorf
- Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Fünfte Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Flurbereinigungsverfahren Wehrheim-Bizzenbach - Ausführungsanordnung
- Bodenrichtwerte für die Stadt Friedrichsdorf
- Unternehmensflurbereinigung Rosbach vor der Höhe - K11, Wetteraukreis
- Auflegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Friedrichsdorf
- Besetzung der Stelle der stellvertretenden Schiedsfrau/des stellvertretenden Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen)
- Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 502 “Am Schäferborn – 1. Änderung“
- Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2018
- Unternehmensflurbereinigung Rosbach v. d. Höhe –K11 (UF 1866)
- Öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2018 der Stadtwerke Friedrichsdorf sowie deren Genehmigung
- Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Vorbereitung der Planung für die Vorhaben L 3041, Radweg zwischen Wehrheim und
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung neuer Ortsgerichtsmitglieder
- Wahlbekanntmachung für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Hochtaunus am 28.01.2018
- Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 507-II “Gewerbepark“
- Ernennung des Ortsgerichtsschöffen / stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsgerichts Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf)
- Haushaltssatzung 2018 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
- Hebesatzung
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung zum Ortsgerichtsschöffen
- Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Vierte Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Flurbereinigungsverfahren Wehrheim-Bizzenbach - Ladung zum Anhörungstermin
- Änderungsbeschluss und Offenlegung - Bebauungsplanentwurf Nr. 502 „Am Schäferborn,1. Änderung“
- Jahresabschluss der Stadtwerke Friedrichsdorf zum 31. Dezember 2016
- Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei der Stadt Friedrichsdorf
- Zweite Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015
- Achte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 12. Juli 1993
- Zweite Änderung der Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung
- Wahlbekanntmachung
- der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017
- Ortsgericht Friedrichsdorf II (Köppern) - Ernennung zum Ortsgerichtsschöffen
- Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer Energie-Check Variante und die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Ortsgericht Friedrichsdorf II (Köppern) - Ernennung zum Ortsgerichtsvorsteher und Ernennung zum stellvertretenden Ortsgerichtsvorsteher
- Bekanntmachung über das vereinfachte Umlegungsverfahren "Plantation / Petterweiler Holzweg" in Friedrichsdorf / Dillingen
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2017 der Stadtwerke Friedrichsdorf sowie deren Genehmigung
- Haushaltssatzung 2017 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
- Erneute Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 507-II "Gewerbepark"
- Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Seulberg
- Vorbereitung der Baudurchführung für das Vorhaben BAB 5: Verbreiterung der A 5 zwischen Nordwestkreuz Frankfurt und der Anschlussstelle Friedberg
- Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2017
- Ortsgericht Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Ernennung zur Ortsgerichtsschöffin
- Hebesatzung
- Dritte Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Erste Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
- Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 130 Plantation / Petterweiler Holzweg
- Ortsgericht Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Ernennung zum stellvertretenden Ortsgerichtsvorsteher
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Flurbereinigung Wehrheim-Bizzenbach, VF 1920, Vorläufige Besitzeinweisung
- Jahresabschluss der Stadtwerke Friedrichsdorf zum 31.12.2015
- Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 131-I "Wohngebiet Hoher Weg - Süd"
- Erste Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25.09.2015
- Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Ortsgericht Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Ernennung eines Ortsgerichtsschöffen
- Ortsgericht Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Ernennung des stellvertretenden Ortsgerichtsvorstehers
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Bauleitplanung der Stadt Friedrichsdorf - Bebauungsplan Nr. 130 „Plantation / Petterweiler Holzweg“
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Burgholzhausen
- Kommunalwahl vom 6. März 2016 - Wahlprüfung gemäß § 26 Hess. Kommunalwahlgesetz
- Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Nachrücken in die Ortsbeiräte Burgholzhausen und Friedrichsdorf
- Elfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
- Ortsgericht Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Ernennung von Ortsgerichtsmitgliedern
- Aufstellung des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Straßenverkehr, für den Regierungsbezirk Darmstadt
- Korrekturbekanntmachung
- des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Kommunalwahl am 06. März 2016 gem. § 23 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Stadt Friedrichsdorf
- Bewirtschaftungsplan (Maßnahmenplan) für das FFH-Gebiet 5717-305 „Erlenbach zwischen Neu-Anspach und Nieder-Erlenbach“
- Wahl zum Ausländerbeirat der Stadt Friedrichsdorf vom 29. November 2015
- Satzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2016 der Stadtwerke Friedrichsdorf sowie deren Genehmigung
- Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
- Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Stadt Friedrichsdorf am 6. März 2016
- Haushaltssatzung 2016 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
- der Wahlvorschläge gemäß § 15 Absatz 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
- zur Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Köppern
- Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2016
- Ortsgericht Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Ernennung von Ortsgerichtsmitgliedern
- Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
- des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Parteien/ Wählergruppen sowie der gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Ausländerbeiratswahl in der Stadt Friedrichsdorf am 29.11.2015
- Änderungsbeschluss Nr. 1 - Flurbereinigungsverfahren Wehrheim-Bizzenbach
- Vereinsförderungsprogramm der Stadt Friedrichsdorf
- Zweite Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Ortsgericht Friedrichsdorf II (Köppern) - Ernennung des Ortsgerichtsschöffen
- Ortsgericht Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Ernennung von Ortsgerichtsmitgliedern
- Hebesatzung
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf II (Köppern) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf I - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H.
- Wahlbekanntmachung für die Ausländerbeiratswahl in der Stadt Friedrichsdorf am 29.11.2015
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen in der Stadt Friedrichsdorf am 6. März 2016
- Jahresabschluss der Stadtwerke Friedrichsdorf zum 31. Dezember 2014
- der Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) für die Ausländerbeiratswahl am 29.11.2015
- Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Bauleitplanung der Stadt Friedrichsdorf, Gemarkung Friedrichsdorf Bebauungsplan Nr. 130 Plantation / Petterweiler Holzweg
- Bekanntmachung über die Neuvergabe der Gaskonzession im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf gemäß § 46 Abs. 3 Satz 6 EnWG
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ausländerbeiratswahl am 29. November 2015
- Aufstellung und Offenlegung Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 139 Ehemaliger Güterbahnhof
- Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 131-I Wohngebiet Hoher Weg - Süd
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Eigenbetriebssatzung der Stadt Friedrichsdorf
- Gefahrenabwehrverordnung über die Anordnung eines Leinenzwangs im Stadtgebiet der Stadt Friedrichsdorf
- des Regierungspräsidiums Darmstadt - Aufstellung des Lärmaktionsplans Hessen
- Bekanntmachung über die Neuvergabe der Stromkonzessionen im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf gemäß § 46 Abs. 3 Satz 6 EnWG („2. Bekanntmachung“)
- Direktwahl des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf vom 1. März 2015 - Prüfung gemäß § 50 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Satzung über die Benutzung der Kinderspielplätze der Stadt Friedrichsdorf
- Zehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Endgültiges Wahlergebnis der Wahl zum Seniorenbeirat Friedrichsdorf
- Achter Nachtrag zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in Friedrichsdorf
- Entziehung des Eigentums an einer Teilfläche
- Jahresrechnung der Stadt Friedrichsdorf für das Rechnungsjahr 2009
- über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Seniorenbeirates Friedrichsdorf
- des Regierungspräsidiums Darmstadt, Gemarkungsbereich Friedrichsdorf
- Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 137 Tempelgelände
- Neunte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
- Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers der Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 01.03.2015
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Köppern
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Haushaltssatzung 2015 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
- Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Bestandsverzeichnisses und der Bestandskarte für das Gebiet „Gewerbepark“ in Burgholzhausen, Flur 5 und Seulberg, Flur 51, 52
- Wahlbekanntmachung für die Direktwahl des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 01.03.2015
- Satzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2015 der Stadtwerke Friedrichsdorf sowie deren Genehmigung
- Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2015
- Wahlvorschläge - Bürgermeisterwahl in Friedrichsdorf
- Änderung der Fördermaßnahmen in den Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Dämmung von Geschossdecken und zur Vor Ort Energieberatung
- Aufstellung und Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 137 Tempelgelände
- Hebesatzung
- Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Friedrichsdorf am 01.03.2015
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Seulberg
- Baulandumlegung „Gewerbepark“ für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 507-II „Gewerbepark“
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v. d. H.
- Erneute Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 507-II Gewerbepark
- Einladung zur Vorstellung des Bebauungsplanvorentwurfes Nr. 136 Landgraf-Friedrich-Straße mit gleichzeitiger Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
- Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 135 „Zentrum, 1. Änderung“
- des Regierungspräsisiums Darmstadt, Gemarkungsbereich Friedrichsdorf
- Wahlbekanntmachung Europäisches Parlament
- Änderungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 135 „Zentrum“ (1. Änderung)
- über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014
- Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 135 „Zentrum,1. Änderung“
- Siebte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 12. Juli 1993
- Besetzung der Stelle der Schiedsfrau/des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf)
- Haushaltssatzung 2014 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
- Satzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2014 der Stadtwerke Friedrichsdorf sowie deren Genehmigung
- Sechste Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 12. Juli 1993
- Erste Änderung der Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung
- Ortsgericht Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Ernennung des Ortsgerichtsvorstehers
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung des Ortsgerichtsschöffen
- Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 23.06.2006
- Wasserversorgungssatzung
- Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2014
- Hebesatzung
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v. d. H.
- Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29.04.2013
- Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag und die Wahl zum 19. Hessischen Landtag am 22. September 2013
- der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag und die Wahl zum 19. Hessischen Landtag am 22. September 2013
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans gemäß § 74 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
- Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 510 „Sondergebiet Max-Planck-Straße“
- Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Auflegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Friedrichsdorf für die Amtszeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 in den Strafkammern des Landgerichts und den Schöffengerichten des Amtsgerichtes Frankfurt am Main
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v. d. H.
- Besetzung der Stelle der stellvertretenden Schiedsfrau/des stellvertretenden Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen)
- Erneute Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 507-II „Gewerbepark“
- Haushaltssatzung 2013 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Ladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Wehrheim-Bizzenbach
- Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Landgericht (Strafkammer) und Amtsgericht Frankfurt am Main für die Wahlperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
- des Regierungspräsidiums Darmstadt - Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Ausscheiden und Nachrücken in den Ortsbeirat Seulberg
- Offenlegung Bebauungsplanentwurf Nr. 510 „Sondergebiet Max-Planck-Straße“
- Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Friedrichsdorf
- Fünfte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 12. Juli 1993
- Bekanntmachung von nichtgenehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013
- Besetzung der Stelle der Schiedsfrau/des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen)
- Satzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2013 der Stadtwerke Friedrichsdorf sowie deren Genehmigung
- Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) - Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v. d. H. - 318 E r -
- Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 136 „Landgraf-Friedrich-Straße“
- Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 510 „Sondergebiet Max-Planck-Straße“
- Kindertagesstätten- und -gebührenordnung
- Achte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
- Bekanntmachung der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung des Ortsgerichtsschöffen
- Ortsgericht Friedrichsdorf I (Friedrichsdorf) - Ernennung des Ortsgerichtsschöffen
- Planänderungsverfahren Langener Waldsee
- Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung
- Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans Quarzittagebau ‚Köppern’ für die geplante Erweiterung und Änderung des Quarzitwerks ‚Köppern/Saalburg’
- Fünfte Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Siebte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
- Vierte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 12. Juli 1993
- Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 507-I „Sportpark“, 1. Änderung
Öffentliche Bekanntmachungen Archiv
Öffentliche Bekanntmachung
18.12.2013: Wasserversorgungssatzung
STADT FRIEDRICHSDORF
Hochtaunuskreis
Wasserversorgungssatzung
der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. S. 218), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. S. 622), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl., S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung am 12.12.2013 folgende Wasserversorgungssatzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Grundstück Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
Wasserversorgungsanlagen Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke,
(Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs-
und -aufbereitungsanlagen und Ähnliches.
Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen
Dritter, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient
oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder
Unterhaltung sie beiträgt.
Anschlussleitungen Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Ab-
zweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Mess-
einrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Ver-
bindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc.
sowie der in die Anschlussleitung integrierten Absperrschieber.
Wasserverbrauchsanlagen Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung ein-
schließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserver-
brauchseinrichtungen.
Anschlussnehmer Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Wasserabnehmer Alle zur Entnahme von Trink- und Brauchwasser auf dem
Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch
Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die den
Wasserversorgungsanlagen Trink- und Brauchwasser entnehmen.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3
Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen.
(2) Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Stadt hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.
(5) Die Stadt kann auf Antrag zulassen, dass der Anschlussnehmer (-inhaber) auf eigene Kosten die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitung in Übereinstimmung mit den genehmigten Hausanschlussunterlagen durch einen fachkundigen Unternehmer in Abstimmung mit der Stadt ausführen lässt. Der Anschlussnehmer (-inhaber) ist dann verpflichtet, die Anschlussleitung von der Stadt abnehmen zu lassen. Dabei müssen alle Teile der Anlage so weit offen liegen, dass Beschaffenheit und Lage geprüft werden können. Die öffentliche Verkehrsfläche ist auf Kosten des Anschlussnehmers (-inhabers) nach den Vorgaben der Stadt fachgerecht wieder herstellen zu lassen
(6) Die Stadt bestimmt Art, Material und Lage des Anschlusses des Grundstückes sowie Führung und Nennweite (DN) der Anschlussleitung. Begründete Wünsche der Anschlussnehmer können nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(7) Soweit ein Anschluss für Trinkwasser und ein Anschluss für Brauchwasser vorgeschrieben sind, gelten beide Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/oder Brauchwasser benötigt wird, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trink- und Brauchwasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.
(3) Die Stadt räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Anschlussnehmer hat der Stadt vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trink- und Brauchwassernetz eintreten kann.
§ 5
Wasserverbrauchsanlagen
(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.
(2) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb.
(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(4) Die Stadt ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.
(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(6) Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Stadt, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.
§ 6
Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Bedarfsart (Trink- oder Brauchwasser) entsprechen. Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Stadt ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,
deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Stadt hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
a) der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
b) eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, welche diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.
(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Stadt oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
§ 9
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche der in § 8 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
§ 10
Messeinrichtungen
(1) Die Stadt ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.
Die Stadt kann auf Antrag und in Ausnahmefällen auch private Wasserzähler zulassen. Diese müssen geeicht oder beglaubigt sein; sie werden von der Stadt verplombt, die auch die Einbaustelle festlegt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Anschlussnehmer zu tragen.
(2) Die Stadt kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Anschlussnehmer kann von der Stadt die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.
§ 11
Ablesen
Die Messeinrichtungen werden von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
§ 12
Einstellen der Versorgung
(1) Die Stadt kann die Versorgung einstellen, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der
Messeinrichtungen zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer
Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen der Stadt oder
Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich einer fälligen und angemahnten Gebührenschuld, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen des Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 13
Wasserbeitrag
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 14) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis 18).
Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 3,75 EUR/m² Veranlagungsfläche.
Der Beitrag enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 14
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 13 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt
a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,
b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis
zu einer Tiefe von 50 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die
- aus der Sicht des Innenbereichs - dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig
die gemeinsame Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage, in welcher die
Wasserversorgungsleitung verlegt ist).
Überschreitet die bauliche, gewerbliche oder sonstige (wasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Nutzung zu berücksichtigen, sofern diese Fläche dem Innenbereich angehört. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.
Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.
Bei in den Außenbereich hinausgehender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist die Tiefe der übergreifenden Nutzung dergestalt zu berücksichtigen, dass die bebaute oder gewerblich (aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare) oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Weise genutzte Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 50 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen - in Ansatz gebracht wird.
(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 50 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.
§ 15
Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss
erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2,
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5,
e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,
g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 17 entsprechend.
§ 16
Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 15 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 17 anzuwenden.
§ 17
Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 15 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind
(z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2,
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
§ 18
Nutzungsfaktor in Sonderfällen
(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 17 Abs. 1 bis 3.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 15 bis 17 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche).
§ 19
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.
§ 20
Entstehen der Beitragspflicht
(1) Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.
(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs- /Erweiterungsmaßnahme. Im Falle einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.
§ 21
Ablösung des Wasserbeitrags
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 22
Beitragspflichtige, öffentliche Last
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.
§ 23
Vorausleistungen
(1) Die Stadt kann unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.
§ 24
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 25
Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die erstmalige Herstellung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe für die gesamte Anschlussleitung zu erstatten.
(2) Für die Erneuerung, Veränderung oder Unterhaltung der Anschlussleitung trägt die Stadt den anteiligen Aufwand der Maßnahme für den öffentlichen Bereich. Der übrige Aufwand im nichtöffentlichen Bereich ist durch den Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(4) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum auf diesem.
(6) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.
§ 26
Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren. Neben Benutzungsgebühren nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers gemäß § 26 dieser Satzung werden Grundgebühren nach § 30 erhoben.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Gebühr beträgt
für Trinkwasser pro m³ 2,58 EUR.
für Brauchwasser pro m³ 1,72 EUR.
Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 27
Vorauszahlungen
(1) Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich am Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.
(2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Stadt beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 28
Verwaltungsgebühren
(1) Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Stadt für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Messeinrichtungen 5,00 EUR.
(2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Stadt 15,00 EUR.
Für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 EUR.
(3) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr von 150,00 EUR.
§ 29
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 26, 27, 30 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 30
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr ist eine Benutzungsgebühr und wird pro angeschlossen Grundstück und Kalenderjahr fällig.
(2) Die Gebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers und bemisst sich nach der Zählergröße:
QN 2,5 (Q3=4*1)) 26,75 EUR
QN 6 (Q3=10*1)) 64,20 EUR
QN 10 (Q3=16*1)) 107,00 EUR
QN 15 (Q3=25*1)) 160,50 EUR
QN 40 (Q3=40/63*1)) 428,00 EUR
QN 60 (Q3=63/100*1)) 642,00 EUR
*1) Zählerbezeichnung nach neuer Europäischer Messgeräte-Richtlinie (MID)
Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
(3) Für die Vermietung von Standrohren für die Trinkwasserentnahme ist neben dem Verbrauch eine Zählergebühr in Höhe von 0,65 EUR pro Tag zu entrichten.
Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
Bei Abholung ist eine Kaution in Höhe von 500,00 EUR zu hinterlegen.
§ 31
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.
§ 32
Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.
IV Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten
§ 33
Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Stadt vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Stadt rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Stadt zu melden.
(4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 34
Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie - einschließlich der Messeinrichtung - einwirkt oder einwirken lässt;
2. § 4 Abs. 2 seinen Trink- oder Brauchwasserbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 3 gestattet ist;
3. § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 33 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
4. § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trink- oder Brauchwassernetz eintreten kann;
5. § 5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trink- oder Brauchwassers ausgeschlossen sind;
6. § 10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt;
7. § 10 Abs. 2 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt;
8. § 10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält;
9. § 11 die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Stadt nicht abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält;
10. § 34 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 50.000 EUR geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat.
§ 36
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 15.12.2000, mit Änderungen vom 06.11.2009, außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Friedrichsdorf, 13.12.2013
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Horst Burghardt
Bürgermeister