Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
15.09.2020: Dritte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis

Dritte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom
14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl.
S. 366), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)
in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai
2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung
am 10. September 2020 folgende Dritte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung
vom 13. Dezember 2013 beschlossen:
 
Artikel I
 
Die Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 13. Dezember 2013 wird wie folgt
geändert: 
 
§ 13
Wasserbeitrag
 
In § 13 wird nach Abs. 1 folgender Absatz 2 angefügt:
 
(2) Soweit eine Veranlagung im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember
     2020 endet, gilt abweichend von § 13 Abs. 1 für die jeweilige Veranlagung ein Beitrag
     wie folgt:
 
     Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit
     (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 3,68 EUR/m² Veranlagungsfläche. 
 
     Der Beitrag enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
 
§ 26
Benutzungsgebühren
 
In § 26 wird nach Abs. 3 folgender Absatz 4 angefügt:
 
(4) Soweit ein Ablesezeitraum im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember
    2020 endet, gilt abweichend von § 26 Abs. 3 für den jeweiligen Ablesezeitraum eine Gebühr wie
     folgt:
 
     Die Gebühr beträgt 
 
     für Trinkwasser pro m³ 2,50 EUR. 
     für Brauchwasser pro m³ 2,04 EUR. 
 
     Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
 
§ 30
Grundgebühr
 
In § 30 wird nach Abs. 3 folgender Absatz 4 angefügt:
 
(4) Soweit ein Ablesezeitraum im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember
     2020 endet, gilt abweichend von § 30 Abs. 2 für den jeweiligen Ablesezeitraum eine Gebühr
     wie folgt:
 
     Die Gebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers und bemisst sich nach der Zäh-
     lergröße: 
 
     QN 2,5 (Q3=4 *1)) 31,50 EUR 
     QN  6  (Q3=10 *1)) 75,60 EUR 
     QN 10 (Q3=16 *1)) 126,00 EUR 
     QN 15 (Q3=25 *1)) 189,00 EUR 
     QN 40 (Q3=40/63 *1)) 504,00 EUR 
     QN 60 (Q3=63/100 *1)) 756,00 EUR 
 
     *1) Zählerbezeichnung nach neuer Europäischer Messgeräte-Richtlinie (MID) 
 
     Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
 
Artikel II
 
Inkrafttreten
 
Die Dritte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf tritt
rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 
 
Friedrichsdorf, 11. September 2020
 
Der Magistrat 
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Horst Burghardt 
Bürgermeister

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