Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
28.08.2021: der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

Bekanntmachung
 
der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 
20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der 
 
    Stadt Friedrichsdorf
 
    wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 während der allgemeinen
    Öffnungszeiten im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, für Wahlberechtigte zur
    Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit
    der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
    Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
    eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich
    eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf
    Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe-rechtigten, für die im Melderegister
    ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmelde-gesetzes eingetragen ist.
 
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch
    ein Datensichtgerät möglich.
 
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
    06. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis
    12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf,
    Einspruch einlegen.
 
    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
 
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
    05. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
 
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
    Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
    sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
 
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die
    bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe-
    nachrichtigung.
 
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 176 - Hochtaunus 
       • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises 
         oder 
       • durch Briefwahl 
    teilnehmen.
 
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 
    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
          a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in
              das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum
              5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
              § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
 
          b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach
              § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der
              Bundeswahlordnung entstanden ist,
 
          c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Fest-
              stellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Ge-
              meindebehörde gelangt ist.
 
     Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
     zum 24. September 2021, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder
     elektronisch beantragt werden.
 
    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder
    nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum
    Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
 
    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zu-
    gegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
    werden.
 
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2
    Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines
    noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
 
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
    nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei
    der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
 
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen
      roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.
 
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn
    die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
    nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
    dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
    Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
 
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
    seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
    bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf
    technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
    geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
    missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
    des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson
    besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
    Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
 
    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein
    so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am
    Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
 
    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Ver-
    sendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann
    auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
Friedrichsdorf, 26.08.2021
 
Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
 
 
Horst Burghardt
Bürgermeister

nach oben

Zurück