Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
22.05.2020: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über Übertragung von Teilen der Aufgabe der Abfallverwertung des Hochtaunuskreises auf die Stadt Friedrichsdorf

                                              Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
                     über Übertragung von Teilen der Aufgabe der Abfallverwertung
                               des Hochtaunuskreises auf die Stadt Friedrichsdorf
 
 
Die Stadt Friedrichsdorf, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den
 
Bürgermeister und den Ersten Stadtrat
 
Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf
 
                                                               - im Folgenden als „Stadt/Gemeinde“ bezeichnet -
 
und
 
der Hochtaunuskreis, vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten durch den
 
Landrat und den Ersten Kreisbeigeordneten,
 
Ludwig-Erhard-Anlage 1 - 5, 61352 Bad Homburg v.d. H.
 
                                                               - im Folgenden als „Hochtaunuskreis“ bezeichnet -

schließen gemäß § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
(HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBI. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018
GVBI. S.  82) i. V. m. §§ 24 Abs. 1 (1. Alternative), 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I  S. 307), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20.12.2015 (GVBI. I S. 618), folgende
 
                                          öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
 
                                                                  Präambel
 
Sinn der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist es, es den Vertragsparteien abweichend von
der grundsätzlichen landesgesetzlichen Zuständigkeitszuweisung zu ermöglichen, einzelne
Entsorgungsaufgaben auf den jeweils anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu
übertragen. Damit soll praktischen Bedürfnissen und der Nutzung langjähriger Erfahrungen
Rechnung getragen werden.
 
                                                                          § 1
                                        Beteiligte und gesetzlich zugewiesene Aufgaben
 
Die Stadt/Gemeinde als kreisangehörige Gemeinde hat gemäß § 1 Abs. 2 Hessisches
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) die in ihrem Gebiet
angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Der Kreis hat die in seinem Gebiet
gemäß § 1 Abs. 2 HAKrWG eingesammelten oder angefallenen und ihm angedienten Abfälle
nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu verwerten oder zu
beseitigen.
 
                                                                          § 2
                                                            Aufgabenübertragung
 
(1) Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt/Gemeinde ab dem Datum des Inkrafttretens dieser
öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirtschaftlichen Aufgaben den nachfolgend
konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die
in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV).
 
Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltungen und gewerblichen
Anfallstellen) Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt.
 
Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte
Hoheitsgebiet der Stadt/Gemeinde. Es wird klargestellt, dass von der Stadt/Gemeinde nicht
verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbesondere nicht verwertete oder
verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt/Gemeinde beidem Kreis zur Beseitigung anzudienen
sind. Hierfür hat der Kreis Kapazitäten gesichert.
 
Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt/Gemeinde die Verwertung folgender
Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBI I
S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2644):
 
lfd. Nummer     Abfallart                       AVV-Schlüssel
     1                   Papier und Pappe            20 01 01
 
     2                   Sperrmüll                         20 03 07
 
     3                    Altholz                             20 01 38
 
     4                    Altmetall                          20 01 40
 
(2) Die sich danach für die Stadt/Gemeinde ergebenden Pflichten ergeben sich aus den
gesetzlichen Bestimmungen. Es wird klargestellt, dass der Hochtaunuskreis im Übrigen Träger
der Aufgabe der Abfallverwertung (bezogen auf die verbleibenden Fraktion Restabfall (aus
privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen)) und der Beseitigung aus allen
Fraktionen bleibt. Die Stadt/Gemeinde regelt für ihren Aufgabenbereich Anschluss- und: Benutzungszwang; ihr steht die Abgabenerhebungskompetenz und das Recht zum Erlass von
Satzungen zu.
 
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, abfallrelevante Maßnahmen, wie z. B. die
Änderung ihrer thematisch einschlägigen Ausführungen in den Abfallwirtschaftskonzepten,
vorab abzustimmen und diese einvernehmlich zu regeln, soweit dies Einfluss auf die
Durchführung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung haben kann. Hierzu unterrichten 
sich die Vertragsparteien regelmäßig über den laufenden Vollzug ihrer vertragsrelevanten
Aufgaben, geplante Satzungsänderungen, Fortschreibungen der Abfallwirtschaftskonzepte
und abfallwirtschaftliche Kennzahlen.
 
                                                                          § 3
                                                 Gemeinsame Zusammenarbeit
 
Die Aufgabe der Information und Beratung der privaten Haushalte über die Abfallverwertung
der unter § 2 Abs. 1 genannten Abfälle wird von der Stadt/Gemeinde für ihr Gebiet
durchgeführt. Sie wird dabei durch den Hochtaunuskreis unterstützt. Beide Parteien
unterstützen sich gegenseitig bei der Erstellung von Informationsmaterial und bei der
Öffentlichkeitsarbeit.
 
                                                                          § 4
                            Verpflichtung bei Störungen in der Abfallverwertung,
                                                        behördliche Maßnahmen
 
(1) Bei wesentlichen Störungen der Abfallverwertungseinrichtungen der Stadt/Gemeinde ist
diese verpflichtet, den Hochtaunuskreis unverzüglich zu unterrichten. Soweit nach dem Stand
der Technik möglich und wirtschaftlich zumutbar, hat die Stadt/Gemeinde alle Vorkehrungenzu treffen, die erforderlich sind, um die übernommene Aufgabe jederzeit zu erfüllen. Ansprüche
für oder gegen den Kreis entstehen bei Störungen der Abfallverwertung in der Stadt/Gemeinde
nicht. Dieser Ausschluss umfasst auch alle Fälle, deren Verhinderung nicht in der Macht der
Stadt/Gemeinde bzw. des Kreises stehen, wie z. B. Naturereignisse, Katastrophenfälle,
Störungen im Betrieb oder auf Grund behördlicher Verfügungen.
 
(2) Die Stadt/Gemeinde wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit im Rahmen ihrer
Möglichkeiten sofort beheben. Vorhersehbare Unterbrechungen bzw. Einschränkungen
werden dem Hochtaunuskreis, Abteilung Ordnungs-, Strassenangelegenheiten und
Verwaltungsservice, rechtzeitig nach Zeitpunkt und Dauer angezeigt.
 
(3) Wenn behördliche Vorschriften, Auflagen und Beschränkungen in Bezug auf eine Anlage
ergehen, die Teil der Einrichtung eines der Beteiligten sind, sind sie intern für beide Partner der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bindend.
 
                                                                            § 5
                                                                        Haftung

(1) Für alle Schäden, die den Vertragsparteien infolge dieser Vereinbarung durch die jeweils
andere Partei bzw. den von ihr beauftragten Dritten entstehen, haften die Parteien einander
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
(2) Sollte eine der beiden Vertragsparteien aufgrund von Handlungen der anderen
Vertragspartei bzw. der von ihm beauftragten Dritten oder nachbeauftragten Unternehmen
anderen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein, so steht der betroffenen
Vertragspartei ein Regressanspruch gegen die andere Partei zu.
 
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn durch unzulässige schädliche Abfälle Schäden an
Anlagen entstehen bzw. wenn besondere Betriebsaufwendungen der anderen Partei
verursacht werden.
 
(4) Auftretende Schäden an der jeweiligen öffentlichen Einrichtung sind, unabhängig von
wem sie verursacht oder verschuldet wurden, unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen.
 
                                                                            § 6
                                                               Formerfordernis
 
Änderungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform sowie nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
 
                                                                            § 7
                        Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
 
Soweit in dieser Vereinbarung keine Regelung erfolgt ist, sind die jeweils zutreffenden
Gesetze, insbesondere die Bestimmung des Gesetzes über kommunale Gemeinschafts-
arbeit (KGG) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
 
                                                                            § 8
                                      lnkrafttreten, Kündigung und Auseinandersetzung
 
(1) Die Vereinbarung wird wirksam mit Beginn des Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung.
 
(2) Die Vereinbarung läuft ab dem Tag ihrer Wirksamkeit über 20 Jahre. Die Laufzeit verlängert
sich um weitere 20 Jahre, ohne dass es einer Erklärung oder Einigung zwischen den Parteien
bedarf, wenn nicht eine Partei fünf Jahre vor dem Ablauf der jeweiligen Laufzeit die öffentlich-
rechtliche Vereinbarung durch eingeschriebenen Brief aufkündigt. Eine Kündigung ist nur
möglich, wenn nach der von der die Kündigung aussprechenden Partei beizubringenden
Stellungnahme der Aufsichtsbehörde eine andere, auch wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit
zur Abfallverwertung, bei dem Hochtaunuskreis besteht bzw. kurzfristig geschaffen werden
kann. Für die Kündigung gelten die Vorschriften des § 27 KGG in der jeweils gültigen Fassung.
 
(3) Die Parteien verpflichten sich, soweit gesetzliche Veränderungen dies erforderlich machen,
die betreffenden Punkte der vorstehenden Vereinbarung an die dann geänderten Verhältnisse
mit dem Ziel anzupassen, die Abfallverwertung in der Stadt/Gemeinde in ihrer wirtschaftlichen Betriebsweise zu erhalten. Soweit Anpassungsversuche nach einer solchen gesetzlichen
Änderung nicht binnen 6 Monaten zu einer Anpassung folgen, steht den Parteien neben dem
Klageweg das Recht auf außerordentliche Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zu. Diese außerordentliche Kündigung hat eine Kündigungsfrist zum Ablauf des laufenden
Kalenderjahres.
 
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der
gesamten Vereinbarung hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr,
die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtswirksame und
durchführbare Bestimmung zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und
technische Erfolg sichergestellt wird.
 
Friedrichsdorf, den 09.07.2019                             Bad Homburg v. d. Höhe, den 25.07.2019
 
 
Der Magistrat der                                                  Der Kreisausschuss des
Stadt Friedrichsdorf                                               Hochtaunuskreis 
 
 
(gez. Bürgermeister Horst Burghardt)                   (gez. Landrat Ulrich Krebs)
 
 
 
(gez. Erster Stadtrat Reinhold Bingenheimer)      (gez. Erster Kreisbeigeordneter Uwe Kraft)
 
 
 
                                                               Genehmigung
 
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes 
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618), genehmige ich
hiermit die am 09. Juli 2019 von der Stadt Friedrichsdorf und am 25. Juli 2019 vom
Hochtaunuskreis unterzeichnete öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung von
Teilen der Aufgabe der Abfallverwertung des Hochtaunuskreises auf die Stadt Friedrichsdorf.
 
Darmstadt, den 16. Dezember 2019
Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. 116-03 k 17/2-2018/21
 
 
Im Auftrag
 
gez. Christiane Wietell-Berger

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