Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
09.11.2022: Erste Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Friedrichsdorf

Erste Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Friedrichsdorf
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG)
vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021
(GVBl. S. 602), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl.
S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom 9. Juni 2016 (GVBl. S. 70),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 205) hat die Stadtverordnetenver-
sammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung am 3. November 2022 folgende Erste Satzung zur
Änderung der Entwässerungssatzung vom 8. November 2010 beschlossen:
 
Artikel I
 
Die Entwässerungssatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 8. November 2010 wird wie folgt geändert:
 
§ 3 Grundstücksanschluss
 
§ 3 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
 
(8) Die Anschlussleitung hat grundsätzlich eine Nennweite von DN 150 mm. Anschlussleitungen mit
größeren Nennweiten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt.
 
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
 
§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
 
(2) Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG
und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.
 
§ 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
 
(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle
nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt.
 
§ 5 Grundstücksentwässerungsanlagen
 
§ 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
 
(3) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grund-
stückseigentümer selbst zu schützen. Rückstauebene ist der nächst höher gelegene
Kanalschacht der Kanalhaltung, an die die Grundstücksentwässerung angeschlossen ist.
 
§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
 
§ 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich
befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet
wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr
 
für 2023 von 0,73 EUR
ab 2024 von 0,80 EUR
 
jährlich erhoben.
 
§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
 
§ 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch
auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
 
für 2023 von 2,96 EUR
ab 2024 von 3,28 EUR
 
Artikel II
 
Inkrafttreten
 
Die Erste Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Friedrichsdorf tritt zum
1. Januar 2023 in Kraft.
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 4. November 2022
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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