Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
21.09.2022: Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf

                                                          Erste Satzung zur Änderung der
                                                    Satzung über die Erhebung einer Steuer
                              auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
                                                        im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in
der Sitzung am 15. September 2022 folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet
der Stadt Friedrichsdorf vom 30. November 2018 beschlossen:
 
Artikel I
 

Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 30. November 2018 wird wie folgt geändert:

§ 4
Steuersätze
 
§ 4 erhält folgende Fassung:
 
(1) Die Steuer beträgt
      zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: 
      je angefangenem Kalendermonat und Apparat
 
      1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse,
 
      2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 10 v.H. der Bruttokasse,
 
      3. Sofern ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis
          nach § 7 Abs. 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
 
          a) in Spielhallen 85,00 Euro,
          b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 60,00 Euro,
 
      4. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder
          die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 50 v.H.
          der Bruttokasse,
 
      5. Sofern ein Apparat nach Nr. 4 nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach 
          § 7 Abs. 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer 350,00 Euro.
 
      zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
      je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 50,00 Euro.
 
(2) Weist die elektronisch gezählte Bruttokasse einen Betrag von weniger als Null Euro
      aus (negative Bruttokasse), so besteht keine Möglichkeit, diese mit der positiven Bruttokasse
      anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit der positiven Bruttokasse des den Verlust
      erwirtschaftenden Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten zu
      verrechnen.
 
(3) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
 
Artikel II
 
Inkrafttreten
 
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielappa-
rate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf tritt zum
1. Januar 2023 in Kraft.
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 16. September 2022
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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