Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
22.06.2018: Flurbereinigungsverfahren Wehrheim-Bizzenbach - Ausführungsanordnung

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. LahnSchmuckbild
- Flurbereinigungsbehörde -
Berner Straße 11, 65552 Limburg an der Lahn
Tel. 06431 / 9105 - 0,  Fax 0611 / 327 605 600

 

 
 

 Flurbereinigungsverfahren Wehrheim-Bizzenbach
 Az.: VF 1920

                                                      Öffentliche Bekanntmachung

                                               A u s f ü h r u n g s a n o r d n u n g


I.  Anordnung:

In dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Wehrheim-Bizzenbach, Hochtaunuskreis, wird gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976, BGBl. I S. 546, in der derzeit geltenden Fassung die

                                          Ausführung des Flurbereinigungsplanes

angeordnet.

                              Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes
                                                  treten am 01.08.2018 in Kraft.


Zu diesem Zeitpunkt tritt der im durch Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

Hinweise:

Die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

1. Zu dem oben genannten Zeitpunkt tritt die Abfindung jedes Beteiligten in rechtlicher Beziehung
    an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt
    Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke, die
    an die Stelle der im Grundbuch aufgeführten alten Grundstücke treten. Damit enden die
    rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 21. Oktober 2016.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden,
    erlöschen. Neu begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privat-
    rechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst
    werden, auf die neuen Grundstücke über. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung
    öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

    Rechtswirksame Verfügungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch über die
    neuen Grundstücke getroffen werden.


3. Die mit dem Flurbereinigungsbeschluss bekannt gegebenen zeitweiligen Einschränkungen
    des Eigentums gemäß § 34 FlurbG sind mit dem oben genannten Datum aufgehoben.

4. Regelungen zu Pachtverhältnissen gemäß § 70 FlurbG erfolgen durch die Flurbereinigungs-
    behörde nur auf Antrag und soweit die Vertragspartner keine Regelung getroffen haben.
    Anträge zur Regelung von Pachtverhältnissen sind bei der Flurbereinigungsbehörde gemäß
    § 71 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach Erlass dieser Anordnung zu stellen.

II.  Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit geltenden
Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen diesen Verwaltungsakt keine
aufschiebende Wirkung haben.

III.  Veröffentlichung:

Diese Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Wehrheim und in den
angrenzenden Städten Neu-Anspach, Usingen, Rosbach v. d. Höhe, Friedrichsdorf und Bad
Homburg v. d. Höhe öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist diese Ausführungsanordnung über die Internetadresse hvbg.hessen.de/VF1920
abrufbar.

IV.  Gründe:

Die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens sind durch die Flurbereinigungsbehörde im
Flurbereinigungsplan zusammengefasst worden.

Die Beteiligten wurden am 27.10.2017 in einem Anhörungstermin nach § 59 FlurbG zum Inhalt des
Flurbereinigungsplanes angehört. Den erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan
wurde durch Nachtrag 1 abgeholfen. Der Flurbereinigungsplan ist somit ab dem 04.06.2018
unanfechtbar.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnung nach § 61
FlurbG liegen somit vor.

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung liegt im überwiegenden Interesse der
Beteiligten des Verfahrens. Die Ausführungsanordnung verschafft den Beteiligten die volle rechtliche
Verfügungsmöglichkeit über ihre Abfindungsgrundstücke und ist die Voraussetzung für die
Berichtigung der öffentlichen Bücher.

Mit Rücksicht darauf, dass der Allgemeinheit im Hinblick auf die in das Flurbereinigungsverfahren
investierten öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des
Verfahrens gelegen ist und durch den Erlass der Ausführungsanordnung eine erhebliche
Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt wird, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen
Interesse.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

                                                         Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch beim

                                          Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
                                                        – Flurbereinigungsbehörde –
                                            Berner Straße 11, 65552 Limburg an der Lahn

erhoben werden.

 

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim

                        Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
                                                    – Obere Flurbereinigungsbehörde –
                                                    Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden

erhoben wird.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der
Widerspruch ist schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären.


Limburg, den 11. Juni 2018
Im Auftrag


gez.
      C. Strauch  
(Verfahrensleiterin)

 

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