Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
01.10.2018: Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und 15 Volksabstimmungen am 28. Oktober 2018

1. Die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und die Abstimmungen über die vom Hessischen
    Landtag am 24. Mai 2018 beschlossenen 15 Gesetze zur Änderung und Ergänzung der
    Hessischen Verfassung dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
 
   Die Gemeinde ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke
    wird für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen ein gemeinsames Wählerverzeichnis
    erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
 
   In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen,
    die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.10.2018 übersandt
    wird, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu
    wählen und abzustimmen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem
    Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahl-
    räume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde 
    im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13 
   
zur Einsichtnahme aus.
 
2. Das Wählerverzeichnis zu Landtagswahl und Volksabstimmungen für die Wahlbezirke der
    Gemeinde wird in der Zeit
    vom 08.10.2018 bis zum 12.10.2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten
    im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13
    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die 
    Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen
    Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten
    von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen
    glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
    Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich
    der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister nach § 51 Abs. 1 Bundes-
    meldegesetz eine Auskunftssperre eingetragen ist.
 
    Wählen und abstimmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
    Wahlschein hat.
 
    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
    Einsichtsfrist, spätestens am
   12.10.2018 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde 
    im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13 
   
Einspruch einlegen.
 
    Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten
    Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder
    anzugeben.

    Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 07.10.2018 keine Wahlbenachrichtigung erhalten
    haben, aber glauben, wahl- und stimmberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das
    Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahl- und Stimmrecht
    nicht ausüben zu können.
 
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die 
    bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
    Wahlbenachrichtigung.
 
   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl und den Abstimmungen im Wahlkreis 
    23 – Hochtaunus I
   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch
   Briefwahl teilnehmen.

   Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

   • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

   • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

      a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in
           das Wählerverzeichnis
          bis zum 07.10.2018 oder die Einspruchsfrist bis zum 12.10.2018 
          versäumt haben,

      b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl und den Abstimmungen erst nach Ablauf der
          Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

      c. wenn das Wahl- und Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist.
 
    Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden.
    Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag
    ist unzulässig.
 
   Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

     • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 26.10.2018 , 13:00 Uhr, im Fall nach-
       weislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht 
       zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr
      Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht
      zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein
      beantragen.
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c.
       genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
 
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
   
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe 
    einer anderen Person bedienen.
 
   Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

   • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Landtagswahl,
   • einen amtlichen Stimmzettel für die Volksabstimmungen,
   • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
   • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief
      zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
      und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.
 
    Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich,
    wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen
    Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahl-
    berechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die
   Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person
    auszuweisen.
 
    Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem
    Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort
    spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
    angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen,
    in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
 
   Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
 
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
 
   Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums 
    einen amtlichen Stimmzettel für die Landtagswahl und einen amtlichen Stimmzettel für die
    Volksabstimmungen.
 
3.1 Die Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.
     
      Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

     • für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von
        Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder
        Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei
       oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen ver-wendet werden, auch diese und
        rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
       
     • für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie
        eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf
        Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe
        einen Kreis für die Kennzeichnung.
 
        Die Wähler geben

       • die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen 
          Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher
          Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
          und
       • die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen
        Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher
        Landesliste sie gelten soll.
 
3.2 Die Wähler stimmen bei den 15 Volksabstimmungen über die nachfolgenden vom
      Hessischen Landtag am 24. Mai 2018 beschlossenen Gesetze zur Änderung und Ergänzung
      der Verfassung des Landes Hessen ab:
 
     • Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung und 
        Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern)
      • Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der
        Kinderrechte)
     • Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 12a Recht auf 
        informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme)
      • Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen 
        (Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe)
     • Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26a Aufnahme eines
        Staatszielbegriffs)
     • Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26c Staatsziel zur 
        stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit)
     • Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26d Staatsziel zur 
        Förderung der Infrastruktur)
     • Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26e Staatsziel zum 
        Schutz und zur Förderung der Kultur)
      • Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26f Staatsziel zum
        Schutz und zur Förderung des Ehrenamtes)
      • Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26g Staatsziel zum 
        Schutz und zur Förderung des Sports)
      • Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikel 64 der Verfassung des Landes Hessen
        (Bekenntnis zur Europäischen Integration)
      • Gesetz zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen (Herabsetzung 
        des Wählbarkeitsalters)
      • Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikel 121 der Verfassung
        des Landes Hessen (Elektronische Verkündung von Gesetzen)
      • Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung 
        der Volksgesetzgebung)
      • Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der
        Unabhängigkeit des Rechnungshofs)
 
    Für die 15 Volksabstimmungen haben die Wähler jeweils 1 Stimme. Auf dem Stimmzettel 
    wird den Wählern die Frage gestellt, ob Sie den 15 vom Landtag beschlossenen Gesetzen 
     zur Änderung oder Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen zustimmen. Die 
     Information über die vom Landtag beschlossenen Gesetze haben die Wähler zusammen mit 
    der Wahlbenachrichtigung oder den Briefwahlunterlagen erhalten. Die Frage kann jeweils
     mit Ja oder Nein beantwortet werden.

     Die Wähler geben ihre Stimmen

    • für alle 15 Gesetze einheitlich ab, indem in Abschnitt A des Stimmzettels ein Kreuz in den
      entsprechenden Kreis gesetzt wird.
      oder
     • für jedes Gesetz einzeln, indem in Abschnitt B des Stimmzettels bei jedem Gesetz ein Kreuz
      in dem entsprechenden Kreis gesetzt wird.

    Bei Stimmabgaben in beiden Abschnitten des Stimmzettels geht die Einzelabstimmung vor.

3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem
      besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben
      nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
 
      Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und
      Feststellen der Wahl- und Abstimmungsergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann
      hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
3.4 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um
      16:00 Uhr in der TSG-Sporthalle, Hugenottenstr. 58,
    61381 Friedrichsdorf 
zusammen.
 
3.5 Für die Ermittlung der Ergebnisse der Volksabstimmungen sind Auszählungswahlvorstände 
      gebildet1). Sie sind für
     folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am 29.10.2018 um 
      08:00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
 
                                                  Wahlbezirke 1 – 15

                                                  Briefwahlbezirke 1 – 6

                  im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 101

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
 
    Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung herbeiführt
    oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§§ 107a Abs. 1 und 3, 108d Strafgesetzbuch).
 
    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie
    in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede
    Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung
    verboten.
 
    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den
    Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
 
 Friedrichsdorf, 26.09.2018

 Magistrat der Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

 

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