Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
16.03.2023: Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis

                                Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung
                                      der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
 
Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und
Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fried-
richsdorf in der Sitzung vom 9. März 2023 für die Friedhöfe der Stadt Friedrichsdorf folgen-
de Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung beschlossen:
 
Artikel I
 
Die Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29. April 2013 wird wie folgt geändert:
 
§ 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
 
§ 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet
werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
 
§ 25
Definition der Urnenwahlgrabstätte
 
§ 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer
Urnenwahlgrabstätte können je nach Größe der Grabstätte bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.
 
§ 28
Feld für namenlose Urnenbeisetzungen und mit Namensnennung an einer zentralen Stelle
 
In § 28 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
 
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für namenlose Bestattungen wird eine
Einzelgrabstelle (Maße: 50 x 50 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders
kenntlich gemacht wird.
 
§ 30 
Grabstätten im Trauerhain
 
§ 30 erhält folgende Fassung:
 
Eine Grabstätte im Trauerhain ist eine Urnengrabstätte innerhalb einer dafür ausgewiesenen,
baumbestandenen Rasenfläche. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und indi-
viduelle Parzelle überlassen.
 
In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte innerhalb des Trauerhains
vom Nutzungsberechtigten frei gewählt werden. Mindestabstände zu Wegen, Bäumen und
Nachbargräbern sind dabei zu berücksichtigen. Die Grabstätten werden als Urnenreihen-
grabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben. Bei einer Grabstätte im Trauer-
hain ist eine bodengleiche Grabplatte mit folgenden Maßen von dem Nutzungsberechtigten
einzubringen Länge bis 0,35 m, Breite bis 0,25 m, Mindeststärke 0,14 m. Es sind nur vertiefte
Schriften auf den Grabplatten zugelassen. Die Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die
Friedhofsverwaltung. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet. Grabschmuck ist nicht
zugelassen und kann von der Friedhofsverwaltung jederzeit ohne Ankündigung beseitigt
werden.
 
Artikel II
Inkrafttreten
 
Die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf tritt mit dem
Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 13. März 2023
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

 
Lars Keitel
Bürgermeister

nach oben

Zurück