Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
17.09.2021: Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
    Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
 
2. Die Stadt Friedrichsdorf ist in folgende  16  Wahlbezirke eingeteilt:
   
Wahlbezirk      Abgrenzung des Wahlbezirks      Lage des Wahlraums
                                                                                 (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
 
Wahlbezirk 1   Rathaus Friedrichsdorf                     Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 2   Nachbarschaftstreff                          Am Eisspeicher 1-3, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 3   Grundschule                                     Hoher Weg 28, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 4   Grundschule                                     Hoher Weg 28, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 5   Kindertagesstätte Blumeninsel         Krokusweg 30, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 6   Grundschule                                     Dreieichstr. 24, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 7   Forum Friedrichsdorf                        Dreieichstr. 22, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 8   Kath. Gemeindezentrum                  Dürerweg 1, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 9   Kindertagesstätte Spieltraum           Teichmühlenweg 19, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 10 Kindertagesstätte Spatzennest        Rodheimer Str. 22, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 11 Turnhalle TV Burgholzhausen          Am Sauerborn 10, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 12 Alte Schule                                       Herrenhofstr. 1, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 13 Alte Schule                                       Herrenhofstr. 1, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 14 Grundschule                                     Landwehrstr. 6, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 15 Grundschule (Betreuungszentrum)  Landwehrstr. 6, 61381 Friedrichsdorf
Wahlbezirk 16 Kinderhaus Wirbelwind                     Marc-Aurel-Ring 42, 61381 Friedrichsdorf
 
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16.08.2021
    bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
    in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
 
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in
    der TSG-Sporthalle, Hugenottenstr. 58, und im Forum Friedrichsdorf, großer
    Saal, Dreieichstraße 22, 61381 Friedrichsdorf,
zusammen.
 
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
    Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und
    ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
 
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
 
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahl-
    raumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
 
    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
 
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
 
    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zuge-
        lassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbe-
        zeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des
        Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kenn-
        zeichnung,
 
    b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien,
        sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der
        ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der
       Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
 
    Der Wähler gibt
 
    seine Erststimme in der Weise ab,
 
       dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen
       Kreis gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich macht,
       welchem Bewerber sie gelten soll,
 
    und seine Zweitstimme in der Weise,
 
       dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis
       gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher
       Landesliste sie gelten soll.
 
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem
    besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
    Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt
    werden.
 
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
    Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt,
    soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der
    Wahlschein ausgestellt ist,
 
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl
 
    teilnehmen.
 
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
    Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbrief-
    umschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen
    Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
    Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis
    18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine
    Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
    unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
 
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
    Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person
    bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
    Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
    Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
    selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
    verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des
    Bundeswahlgesetzes).
 
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
    Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung
    des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
    eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 
Friedrichsdorf, 16.09.2021
 
Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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