Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
16.05.2022: Satzung über die Straßenreinigung

Satzung über die Straßenreinigung
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes
(HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. September 2021 (GVBl. S. 618) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichs-
dorf in ihrer Sitzung am 12. Mai 2022 die nachstehende Satzung über die Straßenreinigung der
Stadt Friedrichsdorf beschlossen:
 
Teil I
 
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht
 
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 bis 3 HStrG wird
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie
die Besitzerinnen und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder
unbebauten Grundstücke übertragen.
 
(2) Der Stadt Friedrichsdorf verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung (§ 4) für die Fahrbahnen
(einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren) von klassifizierten Straßen (Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen). Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes der Fuß-
gängerüberwege verbleibt ebenfalls bei der Stadt Friedrichsdorf.
 
(3) Soweit die Stadt Friedrichsdorf nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht
als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
 
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
 
(1) Zu reinigen sind:
a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HStrG) alle öffentlichen Straßen,
b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
 
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
a) die Fahrbahnen einschl. Radwege, Mopedwege und Standspuren,
b) die Parkplätze,
c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
d) die Gehwege,
e) die Überwege,
f) Böschungen, Stützmauern u. ä.
 
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimm-
ten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren
Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege,
Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in
Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO)
Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der
Grundstücksgrenze.
 
(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgänger-
verkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der
Gehwege.
 
§ 3
Verpflichtete
 

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigen-
tümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer, die Erbbauberechtigte, die
Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer und die Nießbraucherinnen und Nieß-
braucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur
Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten
Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche
Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch ge-
eigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich.

 
(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an
die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke
(Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch
nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg
angrenzen. Die Grundstücke bilden auch weiterhin eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch
mehrere Straßen erschlossen werden.
 
(3) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der
Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer der zur Straßenreini-
gungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungs-
pflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer
oder der Besitzerin oder dem Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge
der Hinterliegerinnen oder der Hinterlieger.
 
(4) Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflich-
tung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Magistrat die Zuordnung der
Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht
zu erfüllen ist, durch Bescheid.
 
(5) Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für
Kraftfahrzeuge, so regelt der Magistrat durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reini-
gungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist sowie die im Einzelnen zu
reinigende Fläche.
 
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
 
Die Reinigungspflicht umfasst:
a) die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 - 9),
b) den Winterdienst (§§ 10 und 11).
 
§ 5
Verschmutzung durch Abwässer
 
Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-,
Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von
Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.
 
Teil II
 
ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG
 
§ 6
Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
 
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu
reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesund-
heitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witte-
rungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Stra-
ßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster,
Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
 
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte/Straßenteile) oder Straßen mit wasserge-
bundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Ver-
unreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
 
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen,
soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand).
 
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen.
 
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in
Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet
werden.
 
§ 7
Reinigungsfläche
 
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer
oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich
die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg
und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte -
zu reinigen.
 
(2) Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen
getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zuge-
kehrten Fahrbahn zu reinigen.
 
§ 8
Reinigungszeiten
 
Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Ver-
schmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem
Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar
a) in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis 
    spätestens 18.00 Uhr,
b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis 
    spätestens 16.00 Uhr zu reinigen.
 
§ 9
Freihalten der Vorrichtungen für die
Entwässerung und für die Brandbekämpfung
 
Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der
Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen,
auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
 
Teil III
 
WINTERDIENST
 
§ 10
Schneeräumung
 
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei
Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von
Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die zu
räumende Breite sollte mindestens 1,5 m betragen. Auf schmaleren Gehwegen ist die volle
Breite zu räumen. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten
Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen
von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
 
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümerinnen und Eigentümer
oder die Besitzerinnen und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als
auch die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Besitzerinnen und Besitzer der auf der
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des
Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümerinnen und
Eigentümer oder die Besitzerinnen und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen
Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümerinnen und Eigentümer oder
die Besitzerinnen und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen
Grundstücke verpflichtet.
 
(3) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg bemisst sich die Länge der zu reinigenden Fläche
auf der gegenüberliegenden Seite nach der eigenen Grundstücksbreite.
 
(4) Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite
eine Straße ein, so sind die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer
der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Geh-
wegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmün-
denden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der ein-
mündenden Straße.
 
(5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abge-
stimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
 
(6) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in
einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
 
(7) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar -
aufzuhacken und abzulagern.
 
(8) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke
(Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee
auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt
wird.
 
(9) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
 
(10) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von
7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen und gege-
benenfalls bei erneutem Schneefall zu wiederholen.
 
§ 11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
 
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die
Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6)
derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen
können. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 3
Anwendung.
 
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
die Regelung des § 10 Abs. 2 - 4 Anwendung.
 
(3) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m
abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr die-
nende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in
der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt ent-
sprechend.
 
(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werde.
 
(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu ver-
wenden. Salz darf nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet
werden. Die Salzmenge ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Rück-
stände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu
beseitigen.
 
(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken
und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfs-
mittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
 
(7) § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.
 
Teil IV
 
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
 
§ 12
Ausnahmen
 
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur
im Einzelfall dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn - auch unter Berücksichtigung
des allgemeinen Wohles - die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet
werden kann.
 
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen, Spül-, Haus-, Fäkal- oder 
gewerbliche Abwässer zuleitet,
2. entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,
3. entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,
4. entgegen § 9 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den
Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,
5. entgegen § 10 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege innerhalb der in § 10
Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,
6. entgegen § 10 Abs. 6 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang räumt,
7. entgegen § 10 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee frei hält,
8. entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, die Zu-
gänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 10 Abs. 10
genannten Zeiten unverzüglich so bestreut, dass Gefahren nicht entstehen können,
9. entgegen § 11 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und Tiefe, die
Überwege nicht in einer Breite von 2 m abstumpft,
10. entgegen § 11 Abs. 5 Salz nicht nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerück-
stände verwendet und/oder Salz mehr als in dem unbedingt notwendigen Maß verwen-
det und/oder Rückstände nicht spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Win-
terdienstpflichtigen beseitigt werden.
11. entgegen § 11 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezo-
gen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es
überschritten werden.
 
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet
Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
 
§ 14
Inkrafttreten
 
Die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Friedrichsdorf tritt mit dem Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigungs-
satzung der Stadt Friedrichsdorf vom 24. September 1999 mit Änderung vom 13. November 2000
außer Kraft.
 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadt-
verordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 13. Mai 2022
 
Der Magistrat 
der Stadt Friedrichsdorf
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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