Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
30.05.2020: Siebte Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf

Siebte Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
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Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. März 2020 (GVBl. S. 201), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-
gesetzes (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale
Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz
vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat der Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordneten-
versammlung der Stadt Friedrichsdorf in seiner Sitzung vom 28. Mai 2020 auf der Grundlage
des § 51a HGO folgende Siebte Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der
Stadt Friedrichsdorf beschlossen:
 
Artikel I 
 
Die Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 12. November 2012
wird wie folgt geändert:
 
§ 8 Nr. 3 dieser Satzung erhält folgende Fassung:
 
§ 8 Abmeldung, Beendigung des Benutzungsverhältnisses
 
3. Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte oder eine Schließung der Kinder-
    tagesstätte aus Anlass der Schulferien unterbricht das Benutzungsverhältnis nicht und
    berechtigt die Personensorgeberechtigen nicht zur Kürzung der Betreuungsgebühren oder
    des Verpflegungsentgeltes. Für streikbedingte Schließungen sowie Schließungen durch
    höhere Gewalt wie z. B. Katastrophen oder Pandemien gilt § 16 a dieser Satzung.
 
Nach § 15 dieser Satzung wird folgender § 15 a eingefügt:
 
§ 15a Benutzungsgebühren während des eingeschränkten Regelbetriebes
 
Während eines eingeschränkten Regelbetriebes infolge von Katastrophen oder Pandemien
werden die Benutzungsgebühren nach § 15 anteilig nach dem zur Verfügung stehenden
Angebot erhoben. Bei dieser Berechnung wird der volle Monat mit 20 Tagen zugrunde gelegt.
 
§ 16 a dieser Satzung erhält folgende Fassung:
 
§ 16 a Erstattung von Gebühren
 
1. Benutzungsgebühren gemäß § 15 dieser Satzung werden bei streikbedingten Schließungen
    sowie Schließungen durch höhere Gewalt wie z. B. Katastrophen oder Pandemien mit einer
    Schließungsdauer von 5 aufeinander folgenden Öffnungstagen ab dem 6. Schließungstag
    zurückerstattet bzw. bei längerer Dauer nicht erhoben, wenn eine Einrichtung ersatzlos
    geschlossen wird und in den nachfolgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt ist.
 
2. Wird in den in Nr. 1 genannten Fällen die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in
    einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung
    eröffnet oder eine Notbetreuung angeboten, so erfolgt keine Erstattung der Gebühren. 
 
3. Abweichend von Nr. 2 werden aufgrund der Corona (SARS-CoV-2) -Pandemie die Betreu-
    ungsgebühren, mit Ausnahme des Verpflegungsentgeltes, für die Inanspruchnahme der
    Notbetreuung für April 2020 in Gänze erstattet.
 
4. Organisieren die Personensorgeberechtigten eine Betreuung der Kinder selbst und es wer-
    den hierfür von der Stadt unentgeltlich Räume in einer Einrichtung sowie Küchenpersonal
    gestellt, sofern dies dann zulässig ist, erfolgt bei einer Schließung gemäß Nr. 1 ab einer
    Schließungsdauer von 5 aufeinander folgenden Öffnungstagen ab dem 6. Schließungstag
    eine Erstattung von 50 % der Benutzungsgebühren gem. § 15 dieser Satzung. Ein Anspruch
    gegen die Stadt auf Bereitstellung von Räumen und Küchenpersonal besteht nicht.
 
5. Die Erstattung bei Schließung wegen Streiks erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Perso-
    nensorgeberechtigten, bei höherer Gewalt erfolgt die Erstattung von Amtswegen, und wird
    anteilig nach dem Verhältnis der ab dem 6. Schließungstag vorhandenen Schließungstage
    zu den regulären Öffnungstagen in dem jeweiligen Monat berechnet. 
    Der Antrag für Erstattungen aufgrund Schließung wegen Streiks ist innerhalb von zwei
    Monaten nach Abschluss der Tarifverhandlungen zu stellen. Bei Fristversäumnis ist eine
    Erstattung nicht mehr möglich. Die Erstattungen wegen Streiks erfolgen nach Abschluss
    der Tarifverhandlungen. 
 
6. Die Erstattungen erfolgen bei angemeldeten Kindern im Wege der Verrechnung, bei
    abgemeldeten Kindern per Überweisung.
 
7. Die Schließung in den Sommer- bzw. Weihnachtsferien u.a. gem. § 4 Abs. 2 dieser
    Satzung bleibt von der Erstattungsregelung unberührt.
 
8. Die Betreuungsgruppen der Grundschulen werden den Regelungen gleichgestellt.
 
9. Im Falle einer Schließung der Kindertagesstätte eines freien Trägers wegen höherer Ge-
    walt, hat der freie Träger bei einer Schließungsdauer von 5 aufeinander folgenden Öff-
    nungstagen ab dem 6. Schließungstag einen Anspruch gegenüber der Stadt auf Erstattung
    der entgangenen Betreuungsgebühren, ohne Verpflegungsentgelt, bis maximal in der Höhe
    der städtischen Betreuungsgebühren. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach den im
    Schließungszeitraum angemeldeten Kindern. Sofern eine Notbetreuung angeboten wird,
    muss der freie Träger den Eltern für die Inanspruchnahme der Notbetreuung Betreuungs-
    gebühren, mindestens in Höhe der normalen Gebühren, berechnen. Der Erstattungsan-
    spruch reduziert sich um diesen Betrag. Nr. 3 gilt entsprechend.
 
    Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag des freien Trägers gegen Vorlage entsprechender
    Nachweise. 
 
    Eine entsprechende Vereinbarung wird mit den freien Trägern getroffen.
 
Artikel II
 
Inkrafttreten
 
Die Siebte Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt
Friedrichsdorf tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Abweichend von Satz 1
treten die §§ 8 Abs. 3 und 16a rückwirkend zum 13. März 2020 in Kraft. 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des
Haupt- und Finanzausschusses der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass
die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 29. Mai 2020
 
Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
 
 
Horst Burghardt
Bürgermeister

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