Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
31.07.2015: Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, 188), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2014 (GVBl. S. 241) und §§ 1 ff. des Gesetzes über die kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 23.07.2015 folgende Satzung beschlossen:

                                                                         Artikel I

§ 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

3. Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte oder eine Schließung der
   Kindertagesstätte aus Anlass der Schulferien unterbricht das Benutzungsverhältnis
    nicht und berechtigt die Personensorgeberechtigen nicht zur Kürzung der Betreuungs-
    gebühren oder des Verpflegungsentgeltes. Für streikbedingte Schließungen gilt § 16a
    dieser Satzung.


§ 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

4. Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte gemäß § 4 Abs. 2 bringt
    die Gebührenpflicht nicht zum Ruhen. Das gilt auch für die Schließung der Kinder-
    tagesstätten aus Anlass der Schulferien. Ein Streik stellt keine vorübergehende
    Schließung i. S. dieses Paragrafen dar (siehe § 16a der Satzung).


§ 16a wird neu eingefügt

                       § 16 a Erstattung von Gebühren bei streikbedingten Schließungen

1. Benutzungsgebühren gemäß § 15 dieser Satzung werden bei streikbedingten
    Schließungen mit einer Schließungsdauer von 5 aufeinander folgenden Öffnungstagen
    ab dem 6. Schließungstag zurück erstattet, wenn eine Einrichtung ersatzlos geschlossen
    wird und in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

2. Wird während des Streiks die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer
    anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung
    eröffnet, so erfolgt keine Erstattung der Gebühren.

3. Organisieren die Personensorgeberechtigten eine Betreuung der Kinder selbst und es
    werden hierfür von der Stadt unentgeltlich Räume in der Einrichtung sowie Küchen-
    personal gestellt, erfolgt bei einer streikbedingten Schließungsdauer von 5 aufeinander
    folgenden Öffnungstagen ab dem 6. Schließungstag eine Erstattung von 50 % der
    Benutzungsgebühren gemäß § 15 dieser Satzung. Ein Anspruch gegen die Stadt auf
    Bereitstellung von Räumen und Küchenpersonal besteht nicht.

4. Die Schließung in den Sommer- bzw. Weihnachtsferien gemäß § 4 Abs. 2 dieser
    Satzung bleibt von der Erstattungsregelung unberührt.

5. Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten und
    wird anteilig nach dem Verhältnis der ab dem 6. Schließungstag vorhandenen
    Schließungstage zu den regulären Öffnungstagen in dem jeweiligen Monat berechnet.
    Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Tarifverhandlungen zu stellen.

6. Die Erstattungen erfolgen nach Abschluss der Tarifverhandlungen. Bei angemeldeten
    Kindern erfolgt die Erstattung im Wege der Verrechnung, bei abgemeldeten Kindern per
    Überweisung.

7. Die Betreuungsgruppen der Grundschulen werden den Regelungen gleichgestellt.

                                                                         Artikel II

                                                                      Inkrafttreten

Die Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf tritt rückwirkend zum 01.05.2015 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 27. Juli 2015


Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf

 

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