Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
29.10.2015: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen in der Stadt Friedrichsdorf am 6. März 2016

                                           Aufforderung
                         zur Einreichung von Wahlvorschlägen
                für die allgemeinen Kommunalwahlen in der Stadt
                              Friedrichsdorf am 6. März 2016

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 6. März 2016 stattfindende

- Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
- Wahl des Ortsbeirates für den Stadtteil Friedrichsdorf
- Wahl des Ortsbeirates für den Stadtteil Köppern
- Wahl des Ortsbeirates für den Stadtteil Burgholzhausen
- Wahl des Ortsbeirates für den Stadtteil Seulberg


auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für die Bewerberinnen oder die Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (28. Dezember 2015) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt:

- Friedrichsdorf
- Köppern
- Burgholzhausen
- Seulberg


Die Wahlvorschläge sind spätestens am 28. Dezember 2015 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei der unterzeichnenden Wahlleiterin oder dem unterzeichnenden Wahlleiter der

Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf

einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer
  Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,

- eine Bescheinigung des Magistrats, dass die Bewerberinnen und Bewerber
  die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,

- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der
  Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung,

- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber
  aufgestellt wurden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 8. Januar 2016 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 28. Dezember 2015 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Maßgebliche Einwohnerzahl:        24.808 Einwohner

Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter:   37

Ortsbezirke und jeweils Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:          7


Friedrichsdorf, 27.10.2015


Petra Lau
Wahlleiterin

nach oben

Zurück