Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
04.07.2012: Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans Quarzittagebau ‚Köppern’ für die geplante Erweiterung und Änderung des Quarzitwerks ‚Köppern/Saalburg’

Auslegung der Planunterlagen nur für Naturschutzvereinigungen
gemäß § 73 Abs. 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG)
aufgrund geänderter Planunterlagen insbesondere hinsichtlich:
  - des Bestimmungsortes der gesicherten Höhlenbäume,
  - einer Waldstilllegungsfläche,
  - überarbeiteter Wertpunktebilanz und
  - überarbeiteter Ausarbeitung "Vorkommen von Fledermäusen im Bereich der geplanten
    Erweiterung des Quarzittagebaus ‚Köppern/Saalburg’"

Die CEMEX Kies & Splitt GmbH plant im Wesentlichen die Erweiterung des Quarzittagebaus ‚Köppern/Saalburg’ um ca. 9 ha in nördlicher Richtung im unmittelbaren Anschluss an den bestehenden Abbaubereich in der Flur 9 der Gemarkung Köppern der Stadt Friedrichsdorf, die Wiedernutzbarmachung des Quarzitwerks ‚Köppern/Saalburg’ und die Laufzeitverlängerung der Aufbereitungsanlage sowie die Änderung der Rahmenbetriebsplangrenzen im Bereich der Aufbereitungsanlage einschließlich der Rodung, forstrechtlicher Aufforstungsmaßnahmen und der Durchführung naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen unter Inanspruchnahme der Grundstücke in der Stadt Friedrichsdorf, Gemarkung Köppern, Flur 9, Flurstücke 1/40 (tlw.), 54/1, 55/1.

Für dieses Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass nach § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), die Vorlage eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zu verlangen war und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist.

Nach Auslegung und Einholung der Stellungnahmen wurden die Planunterlagen insbesondere hinsichtlich des Bestimmungsortes der gesicherten Höhlenbäume, einer Waldstilllegungsfläche, überarbeiteter Wertpunktebilanz und überarbeiteter Ausarbeitung "Vorkommen von Fledermäusen im Bereich der geplanten Erweiterung des Quarzittagebaus ‚Köppern/Saalburg’" geändert, so dass Naturschutzverbände und Dritte, die dadurch erstmalig oder stärker betroffen sind,  erneut zu beteiligen sind. Die Beteiligung der Naturschutzverbände erfolgt nach § 73 Abs. 8 S. 3 HVwVfG.

Die Sicherung der Höhlenbäume findet unter Inanspruchnahme folgenden Grundstückes statt: 
•  Stadt Friedrichsdorf, Gemarkung Köppern, Flur 9, Flurstücke 1/40 (tlw.).
Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 142 BBergG in Verbindung mit § 187 Satz 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S.223, 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2010 (GVBl. I S. 403, 405), und § 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten vom 16. April 2008 (GVBl. I S. 697), geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2011 (GVBl. I S. 661), das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.

Gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind die Planunterlagen in der Gemeinde, in welcher sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.

Der Rahmenbetriebsplan liegt in der Zeit vom  23.07.2012 bis einschließlich 23.08.2012 öffentlich aus.

Diese Auslegung erfolgt für Friedrichsdorf im Rathaus der Stadt, Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt, Hugenottenstraße 55, III. OG, Zimmer 302, während der nachstehenden Dienststunden der Stadtverwaltung Friedrichsdorf, und zwar

- montags                 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und
                                  von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

- dienstags und
  mittwochs              von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
                                 von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

- donnerstags          von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
                                  von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

- freitags                  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Die nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen, deren Belange durch das Vorhaben im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben berührt werden, können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis zum 06.09.2012 schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Verbandsstellungnahmen der Naturschutzvereinigungen sind entweder zur Niederschrift bei o.g. Auslegungsstelle der Stadt Friedrichsdorf oder beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Dezernat 44 – Bergaufsicht - , Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden, während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags von 9 bis 12 und 13:30 bis 15:30 Uhr, freitags von 9 bis 12 Uhr) oder schriftlich möglich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Soweit nähere Angaben bei der Bekanntgabe der Verbandsstellungnahmen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Verbandstellungnahmen der Naturschutzvereinigungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und Verbände zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen Dritter sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern aus dem Kreis der in Ihrem Grundeigentum betroffenen Dritten, Naturschutzvereinigungen und/oder Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, wird dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und Dritte, die Einwendungen erhoben haben, sowie die Naturschutzverbände, die Verbandstellungnahmen eingereicht haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen ersetzt werden durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann.

Friedrichsdorf, 30.06.2012

Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf

Norbert Fischer
Erster Stadtrat

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