Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
04.12.2018: Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 201 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 29. November 2018 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuererhebung

Die Stadt Friedrichsdorf erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

    1. das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich
         sind,
    2. das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.

(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder
      nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

§ 3
Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich

1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch
    gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren-
    bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen),

2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
 

§ 4
Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt
    zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
    je angefangenem Kalendermonat und Apparat

    1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 18 v.H. der Bruttokasse,

    2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 9 v.H. der Bruttokasse,

    3. Sofern ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis 
         nach § 7 Abs. 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

         a) in Spielhallen                                                      85,00 Euro,
         b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten    60,00 Euro,

    4. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden
        oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand
        haben 50 v.H. der Bruttokasse,

    5. Sofern ein Apparat nach Nr. 4 nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach
        § 7 Abs. 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer 350,00 Euro.

    zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
    je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 50,00 Euro.

(2) Weist die elektronisch gezählte Bruttokasse einen Betrag von weniger als Null Euro aus
    (negative Bruttokasse), so besteht keine Möglichkeit, diese mit der positiven Bruttokasse
    anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit der positiven Bruttokasse des den
    Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten
    zu verrechnen.

(3) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

§ 5
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer
bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 6
Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Apparaten,
b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem 
    Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf mitzuteilen.

§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalenderviertel-
    jahres dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf eine Steuererklärung nach amtlich vorge-
    schriebenem Vordruck einzureichen.

(3) Die Steuerschuld wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist
     innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steuererklärungen nach Abs. 2
    Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die jeweils
    die einzelnen Kalendermonate erfassen und als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp,
    Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die
    Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Die vorgenannten Daten können nach
    vorheriger Zustimmung des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf auch auf elektronischem
    Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser
    Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden
    Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuer-
erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu
betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktuelle Zählwerkausdrucke
zu verlangen.

§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Friedrichsdorf über das Erheben einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 23. Juni 2006, zuletzt geändert am 13. Dezember 2013, außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 30. November 2018

Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

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