Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
03.05.2013: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) und des § 42 der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29.04.2013 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 25.04.2013 für die Friedhöfe der Stadt Friedrichsdorf folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1
Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29.04.2013 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, nebst Auslagen erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.07.2013 in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 26. September 2003 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Friedrichsdorf, den 29.04.2013

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister
 

Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung

G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s

1. Überlassung von Grabstätten auf Dauer der in der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit

                                                                              01.07.2013       01.07.2014

1.1. Wahlgrab je Grabstelle                           2.565,00 EUR    2.931,00 EUR

1.2. Urnenwahlgrabstätte                              1.474,00 EUR   1.684,00 EUR

2. Überlassung von Grabstätten auf Dauer der Ruhezeit

2.1. Reihengrab für eine verstorbene Person    500,00 EUR    500,00 EUR
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

2.2. Reihengrab für eine verstorbene Person  1.072,00 EUR  1.198,00 EUR
ab Vollendung des 5. Lebensjahres

2.3. Urnenreihengrabstätte                                    570,00 EUR    570,00 EUR

2.4. Feld für namenlose Urnenbeisetzung          570,00 EUR    570,00 EUR

2.5. Feld für Urnenbeisetzung mit Namens-       570,00 EUR    570,00 EUR
nennung

2.6. Rasengrabfeld für Urnenbeisetzung             570,00 EUR    570,00 EUR

2.7. Rasengrabfeld für Erdbestattung              1.072,00 EUR  1.198,00 EUR
je Grabstelle

2.8. Urnengrab im Trauerhain                                 570,00 EUR    570,00 EUR

2.9. Kammer in Urnenwand bis zu 2 Urnen          886,00 EUR    968,00 EUR

3. Verlängerung der Nutzungsrechte

3.1. Verlängerung der Wahlgrabstätte je                64,00 EUR       74,00 EUR
Grabstätte und Jahr
3.2. Verlängerung der Urnenwahlgrabstätte           37,00 EUR      42,00 EUR
je Grabstätte und Jahr
3.3. Verlängerung der Urnenwand je Jahr              39,00 EUR      39,00 EUR

4. Bestattungen und Beisetzungen

Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes
ab dem 5. Lebensjahr
                                                                             01.07.2013     01.07.2014

4.1. Mit Sargträgern                                       970,00 EUR   1.094,00 EUR
4.2. Mit Sargabsenkungswagen                  809,00 EUR     924,00 EUR
4.3. Beim Einsatz eigener Sargträger          706,00 EUR      807,00 EUR
4.4. Bestattung der Leiches eines Kindes  370,00 EUR     370,00 EUR
unter 5 Jahren

5. Umbettungen und Ausgrabungen

Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen sind nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Diese Umbettungen und Ausgrabungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

6. Andere Gebühren
                                                                                  01.07.2013    01.07.2014

6.1. Ausfertigung oder Änderung einer               10,00 EUR    10,00 EUR
Graburkunde

6.2. Für die Bestattung von totgeborenen         100,00 EUR  100,00 EUR
Kindern, die unter Vorlage des vor-
geschriebenen Bestattungsscheines des
Arztes oder der Hebamme ohne Mit-
wirkung der Friedhofsverwaltung zugeführt
werden. Ein Anspruch auf das Nutzungs-
recht an einem Grab besteht in diesem
Fall nicht.

6.3. Prüfung und Zustimmung einer                     150,00 EUR  150,00 EUR
Umbettung von Leichen und Aschen

6.4. Prüfung und Genehmigung der Errichtung      25,00 EUR    25,00 EUR
und Veränderung von Grabmalen, Grab-
einfassungen sowie sonstigen Grabaus-
stattungen

6.5. Prüfung der Zulassungserfordernisse für
gewerblich Tätige und die Ausstellung einer
Berechtigungskarte

a. Einmalig                                                            10,00 EUR    10,00 EUR
b. Für die Dauer von 1 Jahr                               100,00 EUR  100,00 EUR

6.6. Benutzung der Trauerhallen                      295,00 EUR  295,00 EUR

6.7. Aufbahrung einer Leiche in der Kühl-        36,00 EUR    42,00 EUR
zelle pro Tag

7. Einebnung von Grabstätten

Gebühren zur Einebnung einer Grabstätte werden bereits mit dem Erwerb der Nutzungsrechte erhoben. Sollte dennoch eine Einebnung durchgeführt werden müssen, wird diese nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

8. Leistungen

Die folgenden Leistungen beinhaltet die Durchführung einer:

Erdbestattung
Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab

Urnenbestattung
Ausheben und Schließen eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen der Urnenkammer, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab/Urnenkammer, sowie das Absenken der Urne in das Grab bzw. das Verbringen der Urne in die Urnennische.

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