Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
01.10.2015: Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf
im Hochtaunuskreis vom 29.04.2013


Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158, 188) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung vom 24.09.2015 für die Friedhöfe der Stadt Friedrichsdorf folgende Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung beschlossen:

Artikel I

Die Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29.04.2013 wird mit Wirkung
zum 01. Oktober 2015 wie folgt geändert:

§ 30 der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29.04.2013 erhält folgende Fassung:

(1) Eine Grabstätte im Trauerhain ist eine Urnengrabstätte innerhalb einer dafür ausgewiesenen, baumbestandenen Rasenfläche.

In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte innerhalb des Trauerhains vom Nutzungsberechtigten frei gewählt werden. Mindestabstände zu Wegen, Bäumen und Nachbargräbern sind dabei zu berücksichtigen. Die Grabstätten werden als Urnenreihengrabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben. Bei einer Grabstätte im Trauerhain ist eine bodengleiche Grabplatte mit folgenden Maßen von dem Nutzungsberechtigten einzubringen Länge bis 0,35m, Breite bis 0,25 m, Mindeststärke 0,14 m. Es sind nur vertiefte Schriften auf den Grabplatten zugelassen. Die Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet. Grabschmuck ist nicht zugelassen und kann von der Friedhofsverwaltung jederzeit ohne Ankündigung beseitigt werden.

(2) In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht für die links neben der bestehenden Grabstelle liegende Fläche bei einem Todesfall zusätzlich erworben werden. Bei Eintritt des zweiten Sterbefalles muss für beide Grabstellen die Nutzungsdauer auf 25 Jahre neu erworben werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Die zweite Beisetzung hat jeweils links des vorhandenen Grabes zu erfolgen und ist auch mit einer einzelnen Grabplatte nach Abs. 1 zu versehen.

§ 35 der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29.04.2013 erhält folgende Überschrift:

§ 35 Standsicherheit, ungepflegte Gräber

§ 35 Abs. 3 der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29.04.2013 erhält folgende
Fassung:

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen sowie eines Grabes trotz Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist von 4 Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Als Aufforderung genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Zusätzlich ist ein Hinweis / Aufkleber auf dem Grab oder Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage sowie ein Aushang an den jeweiligen Friedhöfen anzubringen.

§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29.04.2013 erhält folgende
Fassung:

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten durch Aufforderung eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Als Aufforderung genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Zusätzlich ist ein Hinweis / Aufkleber auf dem Grab oder Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage sowie ein Aushang an den jeweiligen Friedhöfen anzubringen, in denen die Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten bekannt zu geben ist. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte entziehen, abräumen, einebnen und einsähen lassen.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung tritt am 01.10.2015 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 25.09.2015

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf


Host Burghardt
Bürgermeister

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