Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
13.02.2013: Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Friedrichsdorf

Allgemeines:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf hat in ihrer Sitzung am 4.5.1979 die Bildung eines Seniorenbeirates beschlossen, um die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger am kommunalpolitischen Geschehen zu beteiligen und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten auszudehnen. Damit sollen die älteren Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, auf die sie selbst betreffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Die Lebenserfahrung der älteren Generation soll weitergegeben und zur Lösung kommunalpolitischer Probleme genutzt werden.

Zur Durchführung der Aufgaben der Seniorenbeiratsmitglieder hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 07.02.2013 die Änderung der seit 01.01.2007 bestehenden Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Friedrichsdorf beschlossen.

§ 1
Name

Seniorenbeirat Friedrichsdorf (SBF)

§ 2
Sitz

Stadt Friedrichsdorf Rathaus
Geschäftsstelle: Seniorenbeirat/Sozialamt
                                  Hugenottenstr. 55
                                  61381 Friedrichsdorf

§ 3
Rechtsstellung

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen aller 60-jährigen und älteren Bürgerinnen und Bürger der Stadt Friedrichsdorf wird ein Seniorenbeirat gebildet.

(2) Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(3) Die Mitarbeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.

(4) Die Aufwandsentschädigung erfolgt entsprechend der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Auslagenersatz wird im Rahmen der im städtischen Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel geregelt.

(5) Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Hessen (Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz) sowie beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände (Haftpflichtdeckungsschutz). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Hilfskräfte des Seniorenbeirats.

§ 4
Ziele und Aufgaben des Seniorenbeirats

(1) Als Vertretung der Senioren berät der SBF die Organe der Stadt Friedrichsdorf in allen Angelegenheiten, welche die Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger berühren.

(2) Ziel des SBF ist es, in Friedrichdorf eine Lebensqualität im Alter zu erreichen, die für die Älteren

  o eine Stärkung des Rechts auf Selbstbestimmung
  o Teilhabe und Mitwirkung an gesellschaftlichen Prozessen in der Kommune
  o Integration in die Gesellschaft
  o Mobilität und altersgerechtes Wohnen bedeutet

(3) Zu seinen Aufgaben gehören daher

     o Mitwirkung bei der Gestaltung der Altenpolitik der Stadt, insbesondere bei

      - Einrichtung und Ausbau sozialer Beratungs- u. Hilfsdienste für Senioren, auch in
        Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen z.B. DRK, Wir Friedrichsdorfer, AWO, VdK, u.s.w.
      - Konzeption von Wohnanlagen und Wohnungen für ältere Bürgerinnen und Bürger
      - Verkehrsfragen sowie bei Fragen zur Sicherheit im Wohnumfeld.
      - Unterstützung der Aktivitäten in den Seniorenwerkstätten

    o Planung und Durchführung von Veranstaltungen kultureller und informativer Art sowie
        von Freizeitangeboten.

    o Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Zusammenarbeit mit politischen Organisationen und
        Fachgremien sowie Vertretung in überregionalen Gremien.

(4) Der SBF kann in Abstimmung mit der Stadtverwaltung in eigener Verantwortung im Bereich der Altenarbeit tätig werden.

§ 5
Mitwirkungsrechte

(1) Magistrat und zuständige Ausschüsse werden über Wünsche und Anregungen, die von Senioren an den SBF herangetragen werden, in angemessenen Abständen informiert.

(2) Die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung hören den SBF zu allen wichtigen Ange-legenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass der SBF entweder eine schriftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit abgibt oder dass die oder der Vorsitzende oder ein vom SBF hierzu bestimmtes Mitglied sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußert.

(3) Der SBF hat ein Vorschlagsrecht gegenüber Magistrat und Stadtverordnetenversammlung bzw. ihren Ausschüssen in allen Angelegenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen. Vorschläge werden schriftlich bei dem Magistrat eingereicht. Dieser gibt die Vorschläge an die entsprechenden Gremien weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig sind. Entscheidungen über die Vorschläge fallen in angemessener Frist. Der Magistrat teilt die Entscheidung dem SBF schriftlich mit.

(4) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder ein von dieser/diesem hierzu bestimmtes Mitglied kann sich in den Ausschusssitzungen nach vorheriger Abstimmung mit den jeweiligen Ausschussvorsitzenden zu relevanten Fragen, die ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger betreffen, äußern.

(5) Die oder der Vorsitzende des SBF erhält zur Information die Einladungen mit Erläuterungen zu allen Ausschusssitzungen und der Stadtverordnetenversammlung. Davon ausgenommen sind grundsätzlich Vorlagen, die in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden.
 
§ 6
Wahl und Amtszeit des SBF

(1) Die älteren Bürgerinnen und Bürger der einzelnen Stadtteile wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter nach parlamentarischen Grundsätzen durch Briefwahl. Das Wahlverfahren, das aktive und passive Wahlrecht sind in der Wahlordnung für den SBF in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2) Es werden 19 Mitglieder gewählt, wobei die Stadtteile und ihre Aufgaben anteilmäßig berücksichtigt werden. Die Stadtteile Friedrichsdorf, Köppern und Seulberg erhalten 5 und Burgholzhausen 4 Sitze.

(3) Werden in einem Stadtteil weniger Mitglieder gewählt als für den Stadtteil vorgesehen, gilt § 7 Absatz 1 sinngemäß, jedoch müssen mindestens 3 Mitglieder ihren Wohnsitz im entsprechenden Stadtteil haben.

(4) Die Mitglieder des SBF werden für 4 Jahre gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie sich wieder zur Wahl stellen.

(5) Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Beirates.

§ 7
Nachwahl von Mitgliedern

(1) Sobald ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat ausscheidet, rückt die nächste Kandidatin oder der nächste Kandidat des betroffenen Stadtteils nach. Sind keine Nachrücker vorhanden, wird der freie Platz ausgeschrieben. Wahlvorschläge können auch innerhalb des Seniorenbeirates gemacht werden, wobei keine Rücksicht auf die Stadtteile genommen werden muss.

Auch von den Bürgern, den Vereinen und Verbänden können Vorschläge gemacht werden. Die Nachwahl erfolgt durch die Vollversammlung.

(2) Mitglieder die aus triftigen Gründen nicht mehr aktiv im Seniorenbeirat mitarbeiten können, sollen in schriftlicher Form ihr Amt zur Verfügung stellen.

§ 8
Organe des Seniorenbeirats

Organe des Seniorenbeirates sind:

   Die Vollversammlung
   Der Vorstand

§ 9
Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung des SBF besteht aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern. Jeder Stadtteil erhält mindestens 4 Sitze.

(2) Die Vollversammlung ist das oberste Organ des SBF. Sie bestimmt gemäß § 4 dieser GO die Richtlinien der Tätigkeit des SBF. Dazu gehören insbesondere

  o Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  o Nachwahl von Beiratsmitgliedern
  o Beauftragung des Vorstandes und Beschlussfassung zu seinen Vorlagen
  o Entgegennahme und Genehmigung des Jahrestätigkeitsberichts


(3) Die Vollversammlung tritt mindestens 4 Mal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen, zu der durch die oder den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wird. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich und finden in der Regel im Rathaus statt. Sie sind in der Presse anzukündigen.

(4) Die Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder der zuständige Dezernent des Magistrats unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.

(5) Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung und der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht.

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus je einem Mitglied für Vorsitz, stellvertretenden Vorsitz, Schriftführung sowie die Vertretung jedes Stadtteiles als Beisitzer zusammen. Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent oder eine von ihr/ihm benannte Person ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

(2) Der Vorstand kann weitere Mitglieder für die Dauer seiner Amtszeit kooptieren. Die Vollversammlung muss sie in ihrer nächsten Sitzung bestätigen.

(3) Die in den vier Stadtteilen gewählten Mitglieder wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der auch der Vollversammlung zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen wird.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SBF. Er wird im Rahmen der Aufgabenstellung des § 4 tätig, stellt die Tagesordnung der Vollversammlung auf, bereitet deren Beschlüsse vor und führt diese aus. Er tagt nach Bedarf. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden der Vollversammlung mitgeteilt.

(2) Der Vorstand erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Vollversammlung beraten und Magistrat sowie Stadtverordnetenversammlung vorgelegt wird.

(3) Er kann verlangen, dass für die Erledigung bestimmter Aufgaben aus der Mitte des Seniorenbeirates Arbeitskreise, auch in den Stadtteilen von den dort gewählten Mitgliedern, gebildet werden.

§ 12
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vollversammlung für 2 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vollversammlung bestimmt durch Beschluss aus ihrer Mitte eine Wahlleitung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen.

(2) Wird bei einer Wahl mit 2 oder mehr Bewerbern die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bleibt auch dieser ohne Mehrheit, entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(3) Ist innerhalb der Amtszeit des Vorstandes von 2 Jahren eine Neuwahl erforderlich, endet das Mandat bei Neuwahl des Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine Nachwahl für sein Amt erforderlich.

(4) Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder kann auf Antrag in einer Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder erfolgen.

§ 13
Sitzungen

(1) Die Mitglieder des SBF sind verpflichtet, an den Sitzungen des SBF teilzunehmen. Bei Verhinderung zeigen sie dies der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig an.

(2) Die Einladungsfrist zu den Sitzungen beträgt eine Woche.

(3) Der SBF ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird zu Beginn einer Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, tritt der Beirat unter Beibehaltung der Tagesordnung zu einer nächsten Sitzung zusammen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die zweite Sitzung muss innerhalb von 14 Tagen stattfinden.

(4) Über jede Sitzung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist der Einladung zur nächsten Sitzung beizufügen. In dieser Sitzung ist über die Billigung des Protokolls abzustimmen.

(5) Angehörige des Beirates können zu Beginn der Sitzung zur Tagesordnung Anträge stellen.

(6) In der Reihenfolge der Tagesordnung werden die einzelnen Punkte behandelt.

(7) Anträge einzelner Mitglieder auf Änderung der Tagesordnung bedürfen der Beschlussfassung.

(8) Die Abstimmung erfolgt nach Abschluss der Beratung. Die offene Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

(9) Das Ergebnis der Abstimmung ist sofort durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben. Es muss im Protokoll festgehalten werden.

§ 14
Auflösung

(1) Die Vollversammlung des Seniorenbeirates beschließt die Auflösung, wenn die Durchführung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist: Der Auflösung müssen drei Viertel der satzungsgemäßen Mitglieder zustimmen.

Der Magistrat ist vor einer beabsichtigten Auflösung in Kenntnis zu setzen und zu hören. Die Auflösung ist nur wirksam, wenn sie zweimal auf der Tagesordnung stand und beraten worden ist.

(2) Der Magistrat soll bei einer beschlossenen Auflösung Neuwahlen vorbereiten.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.03.2013 in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung vom 01.01.2007 ist damit erloschen.

Friedrichsdorf, 08.02.2013

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

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