Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
20.04.2013: Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Landgericht (Strafkammer) und Amtsgericht Frankfurt am Main für die Wahlperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Frauen und Männer, die sich für dieses verantwortungsvolle Amt interessieren und bereit sind, als Schöffin/Schöffe mitzuwirken, werden daher gebeten, sich bis

Freitag, 10. Mai 2013,

bei dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Rathaus, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, zu melden.

Interessierte wenden sich bitte an das Haupt- und Personalamt, Frau Adler oder Vertreter/in, II. OG, Zimmer 209, Tel. 06172 / 731-259. Informationen stehen auch im Internet unter www.schoeffenwahl.de oder www.friedrichsdorf.de (Stichwort Schöffen) zur Verfügung.

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine handschriftlich unterschriebene Erklärung mit folgenden Angaben erforderlich:

  1. Familienname
  2. Vorname
  3. Geburtsname
  4. Tag der Geburt
  5. Geburtsort
  6. Postleitzahl und Wohnort
  7. Wohnanschrift (Straße und Hausnummer)
  8. Beruf
  9. kurze Begründung für den Vorschlag

Formvordrucke sind im Rathaus bei der genannten Stelle und im Internet unter www.friedrichsdorf.de (Stichwort Schöffen) erhältlich.

Hinweise:

In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind. Sie dürfen nicht zu den Personen gehören, die nach § 32 GVG zu dem Amt einer Schöffin oder eines Schöffen nicht befähigt sind. Dies sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
    nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr
    als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den
    Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu dem Amt einer Schöffin oder eines Schöffen sollen gemäß § 33 GVG nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2014) das 25. Lebensjahr 
    noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der 
    Amtsperiode (01.01.2014) vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde 
    wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache 
    für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Ferner sollen nach § 34 GVG unter anderem nicht berufen werden:

1. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte.
2. Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete 
    des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
3. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die
    satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
4. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei
    aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die
    letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten
    noch andauert.

Zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters soll nach § 44 a Deutsches Richtergesetz nicht berufen werden, wer

1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat 
    oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicher-
    heitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-
    Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach 
    § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines 
    ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Friedrichsdorf, den 17. April 2013

Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

nach oben

Zurück