Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
03.03.2023: Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
beim Landgericht (Strafkammer) und Amtsgericht Frankfurt am Main
für die Wahlperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
 
Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist in jedem fünften Jahr eine Vorschlags-
liste für Schöffinnen und Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste für Schöffinnen und
Schöffen wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. 
 
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und 
sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Speziell zur Gleichbehandlung der Geschlech-
ter bestimmt § 44 Abs. 1a DRiG ergänzend, dass in den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder
Berufung ehrenamtlicher Richter Frauen und Männer angemessen berück-sichtigt werden sol-
len. 
 
Frauen und Männer, die sich für dieses verantwortungsvolle Amt interessieren und bereit
sind, als Schöffin/Schöffe ehrenamtlich mitzuwirken, werden daher gebeten, sich bis 
 
                                                         Freitag, 14. April 2023,
 
bei dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Rathaus, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichs-
dorf, zu melden. 
 
Interessierte wenden sich bitte an das Haupt- und Personalamt, Frau Adler oder Vertreter/in,
II. OG, Zimmer 209, Tel. 06172 731-1259. Informationen stehen auch im Internet unter
www.schoeffenwahl.de oder www.friedrichsdorf.de zur Verfügung. 
 
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine handschriftlich unterschriebene Erklärung mit
folgenden Angaben erforderlich:
 
1. Familienname
2. Vorname
3. Geburtsname
4. Tag der Geburt
5. Geburtsort
6. Postleitzahl und Wohnort
7. Wohnanschrift (Straße und Hausnummer)
8. Beruf
9. kurze Begründung für den Vorschlag (freiwillige Angabe)
 
Formvordrucke sind im Rathaus bei der genannten Stelle und im Internet unter
www.friedrichsdorf.de erhältlich.
 
Hinweise:
 
In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne 
des Artikels 116 Grundgesetz sind. Sie dürfen nicht zu den Personen gehören, die nach 
§ 32 GVG zu dem Amt einer Schöffin oder eines Schöffen nicht befähigt sind. Dies sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
    nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
    sechs Monaten verurteilt sind;
 
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
    der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. 
 
Zu dem Amt einer Schöffin oder eines Schöffen sollen gemäß § 33 GVG nicht berufen 
werden:
 
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) das 25. Lebensjahr 
    noch nicht vollendet haben;
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der 
    Amtsperiode (01.01.2024) vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde 
    wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache 
    für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 
 
Ferner sollen nach § 34 GVG unter anderem nicht berufen werden:
 
1. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte.
2. Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete 
    des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
3. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die 
    satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
 
Zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters soll nach 
§ 44 a Deutsches Richtergesetz nicht berufen werden, wer
 
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat 
    oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicher-
    heitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-
    Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach 
    § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines 
    ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. 
 
Friedrichsdorf, 27. Februar 2023
 
Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf 
 

Lars Keitel
Bürgermeister

 

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