Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
06.11.2017: Vierte Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf

Vierte Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 2. November 2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

§ 15 Benutzungsgebühren

2. Die Gebühr für die Betreuung eines Kindes beträgt monatlich in

Kindergärten
Teilzeitplatz von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr (ohne Mittagstisch)

Tarif 1  144,00 €

Kindergärten - Betreuungszeit bis 14:00 Uhr

Tarif 1.1  incl. 1 x Essen/Woche  175,00 €
Tarif 1.2  incl. 2 x Essen/Woche  204,00 €
Tarif 1.3  incl. 3 x Essen/Woche  234,00 €
Tarif 1.4  incl. 4 x Essen/Woche  265,00 €
Tarif 1.5  incl. 5 x Essen/Woche  296,00 €

Kindergärten - Betreuungszeit bis 16:30 Uhr, freitags bis 16:20 Uhr

Tarif 2.1  incl. 1 x Essen/Woche  215,00 €
Tarif 2.2  incl. 2 x Essen/Woche  244,00 €
Tarif 2.3  incl. 3 x Essen/Woche  273,00 €
Tarif 2.4  incl. 4 x Essen/Woche  304,00 €
Tarif 2.5  incl. 5 x Essen/Woche  336,00 €

Freistellung nach dem Bambini-Programm:

Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt Friedrichsdorf keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze. Erstreckt sich die Betreuungszeit für ein Kind über die Halbtagsbetreuung ohne Mittagstisch hinaus, so ist nur der Differenzbetrag zu Tarif 1 zu zahlen. Personensorgeberechtige, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren nach Vorlage einer Schulbescheinigung zu erstatten. Personensorgeberechtigten, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.

Kinderkrippen / Alterserweiterte Gruppen, bis Vollendung 3. Lebensjahr

Tarif 3  375,00 €

In dem Tarif ist eine Pflegepauschale und das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten.
Bei Erstaufnahme eines Kindes wird im 1. Monat der Betreuung (Eingewöhnungsphase)
der Tarif 3 um 50 % ermäßigt.

Kinderhorte

Tarif 4  295,00 €

In diesem Tarif ist das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten.

Betreuungsgruppen Grundschule bis 13:30 Uhr (ohne Mittagstisch)

Tarif 5  69,00 €

Betreuungsgruppen Grundschule bis 15:00 Uhr (inkl. Mittagstisch)

Tarif 6  184,00 €

Betreuungsgruppen Grundschule bis 16:00 Uhr (inkl. Mittagstisch)

Tarif 7  207,00 €


Die Beträge nach Tarif 5 - 7 werden jeweils in den Monaten September bis Juni erhoben und sind in 10 Teilbeträgen zu entrichten. Der Elternbeitrag ist bis zum 15. des jeweiligen Monats fällig.

In den Schulferien findet in der Regel keine Betreuung statt. Richtet der Magistrat in den Ferienzeiten ein Betreuungsangebot ein, so werden hierfür gesondert Beiträge durch den Magistrat festgesetzt.


§ 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

4. Randzukaufzeiten können in einzelnen Einrichtungen angeboten werden. Der Magistrat
    entscheidet über die Einrichtung bzw. die Einstellung der Randzukaufzeiten je nach Nachfrage.
    Die Gebühr für gebuchte Randzukaufzeiten beträgt unabhängig von der tatsächlichen
    Inanspruchnahme 5,00 €/je 1/2 Stunde. Randzukaufzeiten werden nur angeboten, wenn
    Buchungen für mind. 3 Kinder vorliegen.


Artikel II

Inkrafttreten

Die Vierte Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 3. November 2017

Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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