Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
11.04.2018: Besetzung der Stelle der stellvertretenden Schiedsfrau/des stellvertretenden Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen)

Besetzung der Stelle der stellvertretenden Schiedsfrau/des stellvertretenden Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen)

Für den Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) sucht die Stadt Friedrichsdorf eine geeignete Person für das Ehrenamt als stellvertretende Schiedsfrau oder stellvertretender Schiedsmann.

Informationen zu den Aufgaben einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes erhalten Sie im Internet unter www. schiedsamt.de.

Interessierte Personen werden gebeten, sich bis zum

                                                                        15. Mai 2018

beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Haupt- und Personalamt, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, schriftlich zu bewerben. Hierbei sind folgende Angaben erforderlich:

    1. Name, Vorname
    2. Geburtsdatum und -ort
    3. Beruf
    4. vollständige Anschrift
    5. kurzer Lebenslauf

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die stellvertretende Schiedsperson wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Bestätigung der Wahl und Ernennung erfolgt durch den Direktor des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H.

Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Das Schiedsamt kann nicht bekleiden,

1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar
    bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt
    der Staatsanwaltschaft ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst
    tätig ist.
 

In das Amt soll nicht berufen werden, wer

1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr
    vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern
    nicht in der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Hess. Schiedsamtsgesetzes fallende
  gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Friedrichsdorf, 9. April 2018

Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

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