Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
01.02.2016: Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Stadt Friedrichsdorf am 6. März 2016

                                                    Wahlbekanntmachung

                                                  für die Kommunalwahlen
                                   in der Stadt Friedrichsdorf am 6. März 2016

  1. Am 6. März 2016 finden in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde-,
      Ortsbeirats- und Kreiswahl statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame
      Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und
      Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede
      der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.

  2. Die Gemeinde ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbe-
      zirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigen eingetragen
      werden.

      Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
      Wahlschein hat.

      In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-
      berechtigten bis zum 14. Februar 2016 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und
      der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei
      zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Ver-
      zeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öff-
      nungszeiten beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Fried-
      richsdorf, Wahlamt, Zimmer 13 zur Einsichtnahme aus.

  3. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Fried-
      richsdorf wird in der Zeit vom 15. Februar 2016 bis zum 19. Februar 2016 wäh-
      rend der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenotten-
      str. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme be-
      reitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die
      Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen
      Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
      Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er
      Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständig-
      keit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht
      hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunfts-
      sperre eingetragen ist.

      Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Ein-
      sichtsfrist, spätestens am 19. Februar 2016 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Fried-
      richsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf Einspruch einlegen.

      Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten
      Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder 
   
      Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, wer-
      den nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis
      zum 14. Februar 2016 beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55,
      61381 Friedrichsdorf zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des
      Herkunftsmitgliedsstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

      Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 14. Februar 2016 keine Wahlbenachrichtigung
      erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das
      Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht
      ausüben zu können.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen
      Wahlraum in der Stadt Friedrichsdorf oder durch Briefwahl teilnehmen.

      Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

      • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

      • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

      a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Auf-
          nahme in das Wählerverzeichnis bis zum 14. Februar 2016 oder die Einspruchs-
          frist bis zum 19. Februar 2016 versäumt haben,

      b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder
          Einspruchsfrist entstanden ist,

      c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt wor-
          den und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kennt-
        nis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder
     schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben,
      Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als ge-
      wahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

      Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

    • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 4. März 2016, 13:00 Uhr, im
      Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder
       nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag,
      15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte
        Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein
        neuer Wahlschein erteilt werden.

      • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis
      c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag,
      15:00 Uhr.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll-
     macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können
      sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
      • einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Gemeindewahl,
      • einen amtlichen rosa-farbigen Stimmzettel für die Kreiswahl,
      • einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl,
      • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Gemeindewahl,
      • einen amtlichen rosa-farbigen Stimmzettelumschlag für die Kreiswahl,
      • einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag für die Ortsbeiratswahl,
      • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief
        zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
      und
      • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und
        Bild erläutert.

      Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur
      möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage
      einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person
      nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich
      zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich
      die bevollmächtigte Person auszuweisen.

      Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und
      dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief
      dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahl-
      brief angegebenen Stelle abgegeben werden.

4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
      Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

      Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubrin-
      gen.

      Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahl-
      raums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in
      den unter Nr. 4.1 genannten Farben.

4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen,
      wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl
      gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den
      Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

      Die amtlichen Stimmzettel erhalten
      • bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen
        Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten
        Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie
        eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen der Bewerbe-
        rinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags und einen Kreis für die Kennzeich-
        nung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerbe-
        rin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewer-
        berinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.

      • Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Stadtverordnetenver-
        sammlung, der Ortsbeirat sowie der Kreistag Vertreterinnen und Vertreter hat.

        Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Ver-
        hältniswahl wie folgt ab:

      • Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen 
        Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person
        auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).

      • Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig
        sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis
        gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Fol-
        ge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere
        Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des
        Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.

      • Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis ge-
        kennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu
        vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihen-
        folge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben
        oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.

      • Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet 
        ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen 
        werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt.

4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine,
      kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere
      Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.

  5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbe-
      zirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des
      Wahlgeschäfts möglich ist.

5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um

                  15:00 Uhr in der TSG Sporthalle, Hugenottenstr. 58, 61381 Friedrichsdorf
      zusammen.

5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie
      sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am
      7. März 2016, um 07:30 Uhr, in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

      Auszählungsvorstand                                               Lage des
      Zuteilung Wahl- / Briefwahlbezirke                          Wahlraums


      Auszählungswahlvorstand 1
   
      Wahlbezirk 1           Rathaus                                        Rathaus, Hugenottenstr. 55
      Wahlbezirk 2          Ev. Gemeindehaus                      61381 Friedrichsdorf
      Wahlbezirk 3          Grundschule Hoher Weg              Zimmer 101
      Briefwahlbezirk VI  Seulberg   

      Auszählungswahlvorstand 2
   
      Wahlbezirk 4          Kita Krokusweg                            Rathaus, Hugenottenstr. 55
      Wahlbezirk 5          Grundschule Dreieichstraße        61381 Friedrichsdorf
      Wahlbezirk 6          Forum Friedrichsdorf                    Zimmer 101
      Briefwahlbezirk V    Seulberg 

      Auszählungswahlvorstand 3

      Wahlbezirk 7           Kath. Gemeindezentrum              Rathaus, Hugenottenstr. 55
      Wahlbezirk 8          Kita Teichmühle                            61381 Friedrichsdorf
      Wahlbezirk 9          Kinderhaus Peter-Geibel-Straße  Zimmer 101
      Briefwahlbezirk I    Friedrichsdorf   
      Briefwahlbezirk IV  Burgholzhausen

      Auszählungswahlvorstand 4

      Wahlbezirk 10         Kita Rodheimer Str.                      Rathaus, Hugenottenstr. 55
      Wahlbezirk 11         Alte Schule Herrenhofstraße        61381 Friedrichsdorf
      Wahlbezirk 12         Kita Oberbornstraße                    Zimmer 101
      Briefwahlbezirk II    Friedrichsdorf 

      Auszählungswahlvorstand 5
   
      Wahlbezirk 13         Grundschule Landwehrstraße      Rathaus, Hugenottenstr. 55
      Wahlbezirk 14         Kita Stettiner Ring                        61381 Friedrichsdorf
      Wahlbezirk 15         Kinderhaus Marc-Aurel-Ring        Zimmer 107
      Briefwahlbezirk III    Köppern 
   
  6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

      Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Er-
      gebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs.1 und 3 Strafgesetzbuch).

      Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet,
      sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Ge-
      bäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie
      jede Unterschriftensammlung verboten.

      Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe
      über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzu-
      lässig.
 
  7. Amtliche Musterstimmzettel für Gemeindewahl, Ortsbeirats- und Kreistagswahl, auf
      denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abge-
      druckt sind, werden an alle Haushalte verteilt; sie sind darüber hinaus an folgender Stelle
     erhältlich:

      Wahlamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13

      Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahl-
      urne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden.


      Friedrichsdorf, 28.01.2016                                        Der Magistrat der
                                                                                        Stadt Friedrichsdorf


                                                                                        Horst Burghardt
                                                                                        Bürgermeister

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