Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2019: Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018
(GVBl. S. 291) sowie der §§ 52, 86 und 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018
(GVBl. S. 198) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fried-richsdorf in der Sitzung
vom 5. September 2019 folgende

                                                              Stellplatz- und Ablösesatzung
beschlossen:

§ 1
Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Abstellplätzen

(1) Für das Gebiet der Stadt Friedrichsdorf wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen,
bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn
Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Be-
schaffenheit hergestellt werden. „Stellplätze“ bezeichnen im Folgenden die Unterbringung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf offenen Plätzen, in Garagen oder offenen Garagen
(Carports); „Abstellplätze“ die Unterbringung von Fahrrädern.
Diese Satzung gilt nur für notwendige Stellplätze und Abstellplätze.

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen
nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen
in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird.

(3) Die Stellplätze und Abstellplätze müssen bis zur Nutzungsaufnahme der Gebäude
fertiggestellt sein. Zwischen der Stadt Friedrichsdorf und der Bauherrschaft können
Vereinbarungen getroffen werden, dass auf die Herstellung von Stellplätzen unter folgenden
Voraussetzungen verzichtet werden kann. Über die Vereinbarung entscheidet der Magistrat.
Dies gilt insbesondere für folgende Maßnahmen:

a) die Bereitstellung von Jobtickets durch Gewerbebetriebe bzw. Semestertickets durch
Hochschulen und Universitäten. Die Zahl der ausgegebenen Job- und Semestertickets sind
der Stadt gegenüber jährlich nachzuweisen.

b) die Einbindung von Carsharing-Stationen bei Wohnungsbauvorhaben mit einem
Stellplatzbedarf von mindestens 25 Stellplätzen. Ein Carsharing-Stellplatz ersetzt max.
5 Stellplätze. Die Carsharing-Stellplätze sind in den nachzuweisenden Stellplätzen enthalten.

Durch die Maßnahmen kann die Herstellungspflicht um max. 50 % der erforderlichen Stellplätze
reduziert werden. Die ausgesetzten Stellplätze sind in der Planung insoweit zu berücksichtigen,
dass eine Herstellung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

Die Bedingungen für die Reduzierung der Herstellungspflicht sind zwischen dem Herstellungs-
pflichtigen und der Stadt neben dem o.g. Vertrag öffentlich-rechtlich als Baulast gem. § 85 HBO
zu sichern. Sobald die Voraussetzungen nach a) und b) nicht mehr gegeben sind, sind die
Stellplätze nach § 7 Abs. 3 abzulösen.

(4) Stellplätze und Abstellplätze müssen für den Nutzerkreis der in Anlage 1 genannten
Gebäude (einschließlich der Besucherinnen und Besucher) ständig nutzbar zur Verfügung
gehalten werden; eine andere Nutzung, als das Abstellen von Kraftfahrzeugen bzw.
Fahrzeugen, ist unzulässig.

(5) Die Stellplätze und Abstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder im räumlichen
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben errichtet werden. Als räumlicher Zusammenhang
gilt für Stellplätze eine max. Fußwegestrecke von 100 m zum Baugrundstück, für Abstell-
plätze max. 30 m. Stellplätze und Abstellplätze außerhalb des Baugrundstückes müssen
öffentlich-rechtlich dem Baugrundstück zugeordnet werden (Baulast). Zusätzlich ist die
Eintragung einer entsprechenden Nutzungsberechtigung im Grundbuch erforderlich.

(6)  Wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei bestehenden Gebäuden
neuer Wohnraum durch die Aufstockung um ein Geschoss oder durch die Änderung
des Daches oder die Nutzung des Dachraums geschaffen, entsteht hierdurch keine
Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen.


§ 2
Gestaltung und Lage der Stellplätze

(1) Oberirdische Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem luft- und
wasserdurchlässigen Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unter-
bau herzustellen, sofern aus Gründen der Sicherheit oder nach anderen Vorschriften
keine andere Ausführung erforderlich ist.

Zur Reduzierung der Flächenversiegelung sollte einer Teilbefestigung von Stellplätzen mittels
Errichtung zweier Fahrspuren gegenüber der Vollbefestigung Vorrang gewährt werden.

(2) Oberirdische Stellplatzanlagen ab 5 Stellplätzen, die sich nicht in Gebäuden befinden,
sind mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Ab 5 Stellplätzen und pro weitere
angefangene 5 Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 20 cm,
gemessen in 1 m Höhe) in eine Pflanzgrube von mindestens 12 m³ Bodenvolumen, mit einer Tiefe
von mind. 1,50 m zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind
geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen.
Stellplatzanlagen mit mehr als 1.000 m2 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine
raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen
zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.

(3) Bei der Errichtung von Stellplätzen gelten folgende Bedingungen:

1. Die zweckentsprechende Nutzung und Auffindbarkeit ist durch deutlich sichtbare
Beschilderung sicherzustellen.

2. Zwei Stellplätze direkt hintereinander sind mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 Nr. 3. zulässig.
Mehr als zwei Stellplätze hintereinander sind nur separat anfahrbar zulässig. Hierbei ist zwischen
den Stellplätzen ein Rangierabstand von 1,50 m vorzusehen. Zweier-Gruppen sind möglich.

3. Die Anordnung von zwei oder mehr Besucherstellplätzen hintereinander ist nicht zulässig.

4. Für Besucherstellplätze sind mechanische Parkeinrichtungen, in denen Stellplätze
übereinander angeordnet sind (sogenannte „Doppelparker" bzw. „Mehrfachparker"),
nicht zulässig.

5. Die Anordnung von Besucherplätzen in Tiefgaragen für Wohnnutzung ist zulässig.

Darüber hinaus ist bei anderen Nutzungen die Anordnung von Besucherstellplätzen
in Tiefgaragen nur zulässig, wenn dauerhaft gesichert ist, dass die Besucherstellplätze
zu den Öffnungs-, Geschäfts- und Betriebszeiten jederzeit ungehindert anfahrbar sind.

6. Sollen mehr als drei Stellplätze zusammengefasst bzw. zusammenhängend hergestellt
werden, müssen sie über eine gemeinsame Zufahrt verfügen. Jeder direkt von der Straße
anfahrbare Stellplatz gilt als Zufahrt.

1Mehr als drei Zufahrten pro Baugrundstück sind nicht zulässig. 2Bei Eckgrundstücken
und Grundstücken, die durch mindestens zwei Straßen erschlossen sind, können mit
Zustimmung des Magistrats der Stadt Friedrichsdorf von Satz 1 und 3 Ausnahmen
zugelassen werden, wenn die Verkehrssicherheit dies erlaubt. 3Hierbei sind insgesamt
maximal sechs Zufahrten zulässig.

7. Behindertenstellplätze sind gemäß der jeweils gültigen Garagenverordnung (GaVO)
herzustellen.

(4) Stellplätze müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit für den vorgesehenen Be-
nutzerkreis leicht und sicher anfahrbar sind. Rampenneigungen von über 10 % sind in
dem Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Stellplätzen unzulässig.


§ 3
Gestaltung und Lage der Abstellplätze

(1)  Abstellplätze sollen gut erkennbar und einsehbar, leicht und sicher anfahrbar,
benutzbar, sowie ausreichend beleuchtet sein.

(2) Abstellplätze, die dem längerfristigen Abstellen dienen, sollten wettergeschützt sein.
Bei Vorhaben ab einem festgestellten Bedarf von mehr als 20 Abstellplätzen muss ein
Witterungsschutz vorgehalten werden. Dabei müssen 75 % der Abstellplätze über eine
Überdachung oder Einhausung verfügen.

(3) Abstellplätze sind so zu gestalten, dass hinsichtlich der Laufradgrößen und der Rei-
fenbreiten unterschiedliche Fahrradtypen standsicher abgestellt werden können. Die
Fahrradständer sind fest im Boden zu befestigen. Ein sicheres Anschließen eines
Fahrrades mit dem Rahmen muss möglich sein. Es sind nur solche Ständer zulässig,
die keine Beschädigungen an den Laufrädern verursachen können.

(4) Alternativ können Abstellplätze in verschließbaren Räumen, in Fahrradgaragen oder
–boxen nachgewiesen werden.

(5) Bei Bauvorhaben mit Besucherverkehr sind mind. 25 % der insgesamt notwendigen
Abstellplätze öffentlich zugänglich herzustellen.

(6) Oberirdische Abstellplatzanlagen ab 50 Abstellplätzen, die sich nicht in Gebäuden befinden,
sind mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Ab 50 Abstellplätzen und pro
weitere angefangene 50 Abstellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang
mind. 20 cm, gemessen in 1 m Höhe) in eine Pflanzgrube von mindestens 12 m³ Bodenvolumen,
mit einer Tiefe von mind. 1,50 m zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der
Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen.

Abstellplatzanlagen mit mehr als 1.000 m2 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine
raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Abstellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen
zwischen Abstellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.


§ 4
Größe der Stellplätze

Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die
Mindestgröße für jeden Stellplatz wird auf 5,0 m x 2,5 m festgelegt. Im Übrigen gilt die
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GaVO).


§ 5
Größe der Abstellplätze

(1) Die Mindestgröße für einen Abstellplatz wird auf 0,6 m x 2,0 m je Fahrrad festgelegt.

(2) Bei der Verwendung von Anlehnbügeln soll der Abstand zwischen den Anlehnbügeln
1,20 m betragen (s. Prinzipskizze Anlage 3). Dies ermöglicht das Anschließen von zwei
Fahrrädern je Bügel. Bei Schrägaufstellung gilt das gleiche Abstandsmaß, wobei der
rechtwinklig zu den Ständern gemessene Abstand maßgebend ist.

(3) Die Breite des Erschließungsgangs zwischen den Fahrradständern muss bei
rechtwinkliger Aufstellung mindestens 1,80 m, bei Schrägaufstellung mindestens 1,30 m
betragen.

(4) Abstellmöglichkeiten für Fahrradanhänger und Lastenräder müssen berücksichtigt werden.
Dabei ist von 10 notwendigen Abstellplätzen ein Abstellplatz für Lastenräder oder Anhänger
herzustellen. Lastenräder bedürfen aufgrund ihrer größeren Maße (0,85 m x 2,60 m) einer
entsprechend dimensionierten Abstellfläche. Gleiches gilt für Abstellplätze für Anhänger
(1,00 m x 1,60 m zusätzlich zum Fahrrad).


§ 6
Zahl der Stellplätze und Abstellplätze

(1) Die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beige-
fügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Für den Ersatz von Stellplätzen durch Abstellplätze gelten die Regelungen der Hessischen
Bauordnung (§ 52 Abs. 4 Satz 1 und 2 HBO). Dies bedeutet, dass 25 % der Stellplätze durch
Abstellplätze ersetzt werden können. Dabei sind für einen Stellplatz vier Abstellplätze
herzustellen. Diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung nach Anlage 1 angerechnet
(Rechenbeispiel siehe Anlage 4).

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist,
richtet sich die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen
Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als
Richtwerte heranzuziehen.

(3) Wenn die Nutzungszeiten von Wohnungen, Betrieben, Verwaltungen, Versammlungsstätten,
Schulen usw. sich zeitlich ablösen, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und
Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, sofern eine wechselseitige Benutzung
sichergestellt ist.

(4) Bei der Berechnung der Stellplätze und Abstellplätze ist jeweils auf einen vollen Stell-
platz und Abstellplatz aufzurunden. Die Aufrundung erfolgt nach Errechnung der Gesamt-
summe der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze.

(5) Steht die sich aus der Einzelermittlung ergebende Gesamtzahl in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf, so kann die Zahl der Stellplätze
und Abstellplätze entsprechend vermindert oder erhöht werden.

(6) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 5 ist vor Erteilung der Baugenehmigung
die schriftliche Zustimmung des Magistrats der Stadt Friedrichsdorf erforderlich.

(7) Für den nachträglichen Ausbau von Dachgeschossen gilt § 1 Abs. 6.


§ 7
Ablösung von Stellplätzen

(1) Für die in Anlage 2 („Ortskernbereiche und Siedlungsbereich Seulberg-Hardtwaldallee“)
dargestellten Gebiete der Stadt Friedrichsdorf kann die Herstel-lungspflicht auf Antrag durch
Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung von Stellplätzen nicht oder
nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

(2) Über den Antrag nach Abs. 1 und 5 entscheidet der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf.

(3) Der Ablösebetrag pro Stellplatz beträgt 12.500,00 €.
Der Betrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung fällig. Die Bauaufsichtsbehörde kann die
Baugenehmigung von der Zahlung des Geldbetrages abhängig machen. Die Mittel der
Ablösung sind nur für die Schaffung neuer Stellplätze zu verwenden.

(4) Sollte nach rechtswirksamer Ablösung die tatsächliche Herstellung nachträglich möglich
werden, besteht kein Rückzahlungsanspruch.

(5) Bei Bauvorhaben die

- den städtebaulichen Zielsetzungen für die Fortentwicklung der Ortskernbereiche entsprechen,
insbesondere zu dessen Belebung beitragen,

- in sonstiger Weise von erheblicher städtebaulicher Bedeutung für diese Bereiche sind,

kann der Ablösebetrag nach Absatz 3 in begründeten Einzelfällen auf 5.000,00 € je Stellplatz
reduziert werden.


§ 8
Bußgeldvorschriften

Wer entgegen § 1 in Verbindung mit § 6 Stellplätze und Abstellplätze bis zur Aufnahme der
Gebäudenutzung vorsätzlich oder fahrlässig nicht herstellt, handelt ordnungswidrig im Sinne
des § 86 Abs. 1 Nr. 23 der Hessischen Bauordnung. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße in Höhe der gesetzlichen Regelung geahndet werden. Zuständige Verwaltungs-
behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 31. Januar 2017
außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 10. September 2019

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf


     
Horst Burghardt
Bürgermeister

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