Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
08.11.2023: Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. l S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in
ihrer Sitzung am 2. November 2023 diese Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im
Gebiet der Stadt Friedrichsdorf beschlossen.
 
 
Inhaltsverzeichnis
 
Hundesteuersatzung
der Stadt Friedrichsdorf
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Steuerpflicht und Haftung
§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
§ 5 Steuersätze
§ 6 Steuerbefreiungen
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
§ 9 Meldepflicht
§ 10 Hundesteuermarken
§ 11 Steueraufsicht
§ 12 Hundebestandsaufnahme
§ 13 Übergangsvorschrift
§ 14 Inkrafttreten
 
§ 1 Steuergegenstand
 
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
 
§ 2 Steuerpflicht und Haftung
 
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
 
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse
eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer
einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen
gehalten hat.
 
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern
gemeinsam gehalten.
 
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt-
schuldner der Steuer.
 
§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
 
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt
aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von
ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats,
in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
 
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war
und die Meldung nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.
 
§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
 
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
 
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteil-
mäßig auf volle Monate zu berechnen.
 
§ 5 Steuersatz
 
(1) Die Steuer beträgt jährlich 
 
für jeden Hund 84,00 €.
 
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 792,00 €.
 
(3) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003
(GVBl. l S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003
(GVBl. l S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.
 
§ 6 Steuerbefreiungen
 
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz
und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den
Merkzeichen "B" (Begleitperson), "Bl" (Blindheit), "aG" (außergewöhnlich Gehbehinderung), „G“
(erhebliche Gehbehinderung), „Gl“ (Gehörlosigkeit) oder "H" (Hilflosigkeit) besitzen.
 
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
 
1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den
Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen
Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten
werden,
 
2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu
erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere
vor bei der Haltung
 
a) Von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung
von Herden notwendig sind,
 
b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln.
 
3. Hunde, die von ihren Haltern aus dem Tierheim Hochtaunus e.V. erworben wurden, bis zum
Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres (ein Jahr).
 
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen
 
(1) Die Steuerbefreiung wird – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 – nur gewährt, wenn
 
1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
 
2. die Hunde, für welche die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
 
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
 
(2) Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach
§§ 6, 7 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm
bekannten Beweismittel vorzulegen.
 
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
 
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann
bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die
Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.
 
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag
fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai,
zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.
 
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr
zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen
wäre.
 
§ 9 Meldepflicht
 
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen
nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm
gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate
alt geworden ist, bei der Stadt Friedrichsdorf unter Angabe der Rasse und der Abstammung des
Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb
von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist,
erfolgen.

(2) Die Stadt Friedrichsdorf kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes
verlangen.
 
(3) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung,
so ist dies der Stadt Friedrichsdorf innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
 
(4) Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige
nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift
der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf liegt.
 
§ 10 Hundesteuermarken
 
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine
Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Friedrichsdorf bleibt, ausgegeben. 
 
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
 
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer
gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
 
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die Beendigung
der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Friedrichsdorf zurückzugeben.
 
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen
eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen
Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine
in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke
unverzüglich an die Stadt Friedrichsdorf zurückzugeben.
 
§ 11 Steueraufsicht
 
(1) Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung
entsprechend Anwendung.
 
(2) Die Stadt ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern
und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.
 
(3) Der Magistrat kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.
 
§ 12 Hundebestandsaufnahme
 
(1) Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im
zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes
(Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter
Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.
 
(2) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der
Magistrat dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7.  Januar
1999 (GVBl. l S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. l S. 208) gilt entsprechend.
 
(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb
gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG
in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter
verpflichtet.
 
(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von
der Stadt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4
Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).
 
(5) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die
Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt.
 
§ 13 Übergangsvorschrift
 
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Friedrichsdorf bereits angemeldeten
Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 9 Abs. 1.
 
§ 14 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer
Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11. Dezember 1998 mit Änderungen vom 4. Juli
2001, 7. November 2003, 23. Juni 2006, 3. April 2009, 6. November 2009 und 20. Juni 2011 außer
Kraft.
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 3. November 2023
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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