Öffentliche Bekanntmachungen - Aktuell
- Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Bezuschussung von Klimaschutz- oder Klimaanpassungsmaßnahmen
- Hebesatzung
- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Bebauungsplanvorentwurf Nr. 131 – II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“
- Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
- Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades
Öffentliche Bekanntmachungen Archiv
Öffentliche Bekanntmachung
13.03.2024: Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Bezuschussung von Klimaschutz- oder Klimaanpassungsmaßnahmen
Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Bezuschussung von
Klimaschutz- oder Klimaanpassungsmaßnahmen an Wohngebäuden mit bis zu acht
Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden sowie für Lastenräder zu privaten oder
gewerblichen Transportzwecken
§ 1
Zielsetzung
(1) Die Stadt Friedrichsdorf gewährt auf Antrag für Wohn- und Nichtwohngebäude im Stadtgebiet
für die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Klimaschutz- oder Klimaanpassung Zuschüsse.
Dies soll eine direkte Energieeinsparung bewirken und somit zu einer mittelbaren und unmittelbaren
Verringerung der CO2-Emissionen führen sowie Gebäude auf einen möglichen Klimawandel und
dessen Folgen anpassen helfen.
für die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Klimaschutz- oder Klimaanpassung Zuschüsse.
Dies soll eine direkte Energieeinsparung bewirken und somit zu einer mittelbaren und unmittelbaren
Verringerung der CO2-Emissionen führen sowie Gebäude auf einen möglichen Klimawandel und
dessen Folgen anpassen helfen.
(2) Im Rahmen der Mobilitätswende werden auf Antrag Lastenräder zu privaten oder gewerblichen
Transportzwecken gefördert um den Ausstoß schädlicher Umwelt- und Treibhausgase zu mindern
und so einen direkten Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Transportzwecken gefördert um den Ausstoß schädlicher Umwelt- und Treibhausgase zu mindern
und so einen direkten Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
§ 2
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden:
(1) Dämmung der Außenwände
(2) Dämmung des Daches, in folgender Ausführung
a) Zwischensparren-Dämmung
b) Aufsparren-Dämmung
c) Flachdach-Dämmung
(3) Dämmung der Kellerdecke zum unbeheizten Keller
(4) Dämmung der obersten Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum
(5) Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
(6) Kostenübernahme des Eigenanteils bei einer „Beratung zuhause“ der Verbraucherzentrale
(Vz) zur sparsamen und effizienten Energieverwendung in Wohngebäuden.
(Vz) zur sparsamen und effizienten Energieverwendung in Wohngebäuden.
(7) Einbau von hocheffizienten Heizungsumwälzpumpen oder Warmwasser-Zirkulationspumpen
(8) Einbau eines Schlammabscheiders mit Magnettechnik zum Schutz von hocheffizienten Pumpen
(9) Solarstromanlagen (PV-Anlagen)
a) fest installierte Solarmodule
b) fest installierte Solardachziegel/Solardachpfannen
c) steckerfertige PV-Minianlagen
(10) Dach-, Fassaden- und Vorgartenbegrünung
a) Dachbegrünung (intensiv / extensiv)
b) Fassadenbegrünung mit Ranksystem
c) Entsiegelung und Begrünung des Vorgartens
(11) Lastenräder zu privaten und gewerblichen Transportzwecken
a) Lastenräder ohne E-Antrieb
b) Lastenräder mit E-Antrieb
(12) Regenwassernutzung
a) ganzjährig frostfreie Regenwassernutzzisternen
b) Hauswasserwerk und Filteranlagen zur ganzjährigen Nutzung von Regenwasser
(z. B. Toilettenspülung, Waschmaschinennutzung)
Bei gleichzeitiger Umsetzung von a) und b), gelten diese als eine Maßnahme
§ 3
Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, für die in
ihrem Eigentum stehenden Wohngebäude und Nichtwohngebäude (weniger als 30 % der
beheizten Fläche mit Wohnnutzung) bzw. die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage bei
Eigentumswohnungen. Antragsberechtigte für eine Beratung zuhause müssen den
Bestimmungen der Verbraucherzentrale entsprechen. Mieter von Wohnungen sind für
steckerfertige PV-Minianlagen nach § 2 der Ziffer 9c antragsberechtigt.
ihrem Eigentum stehenden Wohngebäude und Nichtwohngebäude (weniger als 30 % der
beheizten Fläche mit Wohnnutzung) bzw. die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage bei
Eigentumswohnungen. Antragsberechtigte für eine Beratung zuhause müssen den
Bestimmungen der Verbraucherzentrale entsprechen. Mieter von Wohnungen sind für
steckerfertige PV-Minianlagen nach § 2 der Ziffer 9c antragsberechtigt.
(2) Das geförderte Objekt des Antragstellers muss in der Gemarkung der Stadt Friedrichsdorf liegen.
(3) Für Lastenräder zu privaten und gewerblichen Transportzwecken sind natürliche und juristische
Personen des privaten Rechts antragsberechtigt, deren Wohnanschrift oder der gewerbliche
Betrieb auf Friedrichsdorfer Gemarkung liegt.
Personen des privaten Rechts antragsberechtigt, deren Wohnanschrift oder der gewerbliche
Betrieb auf Friedrichsdorfer Gemarkung liegt.
(4) Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Anlagen oder deren Komponenten sowie
Energieversorgungsunternehmen.
Energieversorgungsunternehmen.
(5) Es werden maximal drei Maßnahmen pro Grundstück gefördert. Dabei kann pro
Antragsberechtigter Person jeweils nach § 2 von Ziffer 1 bis 5 nur eine Maßnahme, von Ziffer 6
nur die Kostenübernahme des Eigenanteils bei einer Beratung zuhause und von Ziffer 7 bis 10
und 12 nur eine Maßnahme gefördert werden. Bei Ein- oder Mehrfamilienhäusern / gewerblichen
Betrieben kann ein Lastenrad nach Ziffer 11 pro Wohneinheit / gewerblichem Betrieb als eine
Maßnahme gefördert werden, wenn die Antragsberechtigte Person einen Förderantrag für maximal
zwei weitere Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 10 und 12 gestellt hat.
Antragsberechtigter Person jeweils nach § 2 von Ziffer 1 bis 5 nur eine Maßnahme, von Ziffer 6
nur die Kostenübernahme des Eigenanteils bei einer Beratung zuhause und von Ziffer 7 bis 10
und 12 nur eine Maßnahme gefördert werden. Bei Ein- oder Mehrfamilienhäusern / gewerblichen
Betrieben kann ein Lastenrad nach Ziffer 11 pro Wohneinheit / gewerblichem Betrieb als eine
Maßnahme gefördert werden, wenn die Antragsberechtigte Person einen Förderantrag für maximal
zwei weitere Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 10 und 12 gestellt hat.
§ 4
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen
(1) Eine Förderung nach § 2 der Ziffern 1 bis 5 wird für bestehende Wohngebäude mit nicht mehr
als 8 Wohneinheiten (WE) und Nichtwohngebäude (NWG) gewährt, wenn deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 (Start der 2. Wärmeschutzverordnung) gestellt wurde. Alle weiteren Maßnahmen
nach § 2 der Ziffern 6 bis 12 werden unabhängig vom Zeitpunkt des Bauantrages und Anzahl der
WE gefördert. Neu hinzukommende Anbauten oder Aufstockungen oder die Umnutzung von NWG
in Wohngebäude sind nicht förderfähig.
als 8 Wohneinheiten (WE) und Nichtwohngebäude (NWG) gewährt, wenn deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 (Start der 2. Wärmeschutzverordnung) gestellt wurde. Alle weiteren Maßnahmen
nach § 2 der Ziffern 6 bis 12 werden unabhängig vom Zeitpunkt des Bauantrages und Anzahl der
WE gefördert. Neu hinzukommende Anbauten oder Aufstockungen oder die Umnutzung von NWG
in Wohngebäude sind nicht förderfähig.
(2) Zuschüsse für Maßnahmen nach § 2 der Ziffern 1 bis 5 werden gezahlt, wenn die Maßnahme
das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG, früher EnEV) und
dessen energetische Vorgaben erfüllt. Entsprechende Vorgaben in Form von Wärmedurchgangs-
koeffizienten (U-Werte) für Bauteile, die im Rahmen des GEG für die Umsetzung von Wärme-
dämm-Maßnahmen oder den Fensteraustausch einzuhalten sind, können bei Bedarf auf der
Homepage der Stadt Friedrichsdorf eingesehen werden.
(3) Der Nachweis zur Einhaltung der genannten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) muss
bei Bedarf durch einen schriftlichen Berechnungsnachweis erfolgen und vom Antragsteller mit der
Schlussrechnung eingereicht werden.
(4) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 6 werden gewährt, wenn diese über die Verbraucherzentrale
beantragt und durch den zuständigen Energieberater der Verbraucherzentrale durchgeführt wird.
Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn die entsprechende Bescheinigung/Rechnung für die
Durchführung der Maßnahme vorgelegt werden kann. Die Beratung zuhause der Verbraucher-
zentrale werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert, sodass nur
noch ein geringer Eigenanteil (z.Zt. € 30,-) des Gesamtpreises vom Bürger zu zahlen ist.
(5) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 7 werden für den Austausch einer Heizungs-Umwälzpumpe
(Nass- und Trockenläuferpumpen) oder Warmwasser-Zirkulationspumpe durch eine hocheffiziente
Pumpe einschließlich der Kosten für den fachgerechten Einbau gewährt, wenn das Mindestalter
der bestehenden Pumpe 5 Jahre beträgt. Im Rahmen des Förderprogramms werden nur solche
Pumpen gefördert, die bestimmte Effizienzanforderungen erfüllen und in der vom BAFA
(Bundesanstalt f. Wirtschaft u. Ausfuhrkontrolle) geführten „Liste der förderfähigen Pumpen“
enthalten sind.
(6) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 8 für den Einbau eines Schlammabscheiders mit Magnettechnik
werden gewährt, wenn diese Maßnahme als Schmutzfangeinrichtung vor einer hocheffizienten
Pumpe eingebaut wird. Der Zuschuss kann in Verbindung zur Nachrüstung eines Schlamm-
abscheiders für bestehende hocheffiziente Pumpen oder Neuinstallationen beantragt werden.
werden gewährt, wenn diese Maßnahme als Schmutzfangeinrichtung vor einer hocheffizienten
Pumpe eingebaut wird. Der Zuschuss kann in Verbindung zur Nachrüstung eines Schlamm-
abscheiders für bestehende hocheffiziente Pumpen oder Neuinstallationen beantragt werden.
(7) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 9 werden für die Neuerrichtung von Solarstromanlagen
(PV-Anlagen) auf geeigneten Flächen und in Form von
(PV-Anlagen) auf geeigneten Flächen und in Form von
a) fest installierten Solarmodulen
b) fest installierten Solardachziegel/Solardachpfannen
c) steckerfertigen PV-Minianlagen
gewährt.
Für die Punkte a) und b) ist mit der Schlussrechnung der Nachweis einer Anmeldung im
„Marktstammdatenregister“ erforderlich.
„Marktstammdatenregister“ erforderlich.
Für Punkt c) gilt die Voraussetzung, dass die steckerfertige PV-Minianlage aus maximal
2 Solarmodulen und einem Wechselrichter, der die Gesamtleistung auf die zum Zeitpunkt der
Umsetzung rechtlich zulässige Größe begrenzt, besteht. Weiter ist ein Auszug aus dem
Marktstammdatenregister für die Bewilligung vorzulegen.
2 Solarmodulen und einem Wechselrichter, der die Gesamtleistung auf die zum Zeitpunkt der
Umsetzung rechtlich zulässige Größe begrenzt, besteht. Weiter ist ein Auszug aus dem
Marktstammdatenregister für die Bewilligung vorzulegen.
(8) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 10 werden für die Dach-, Fassaden- und Vorgartenbegrünung
von Gebäuden/Grundstücken in Form von
a) Dachbegrünung (intensiv / extensiv)
b) Fassadenbegrünung mit Ranksystem
c) auf Gebäude-Grundstücken für die Entsiegelung und Begrünung des Vorgartens
gewährt.
gewährt.
Im Rahmen des Förderprogramms werden nur solche Pflanzen gefördert, die standortgerecht,
insektenfreundlich und nachhaltig zur Umsetzung der Maßnahme geeignet sind und den
Vorgaben einer Fachfirma aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau entsprechen. Im
Rahmen der Dachbegrünung wird unterschieden zwischen intensiver und extensiver Begrünung.
Beide Varianten müssen nach der Umsetzung mindestens 5 Jahre bestehen bleiben, was seitens
der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden kann.
insektenfreundlich und nachhaltig zur Umsetzung der Maßnahme geeignet sind und den
Vorgaben einer Fachfirma aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau entsprechen. Im
Rahmen der Dachbegrünung wird unterschieden zwischen intensiver und extensiver Begrünung.
Beide Varianten müssen nach der Umsetzung mindestens 5 Jahre bestehen bleiben, was seitens
der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden kann.
Intensive Dachbegrünung:
Gefördert wird die Anlage einer Dachbegrünung mit einer Auflage von >30 cm. Sie beinhaltet
neben der baulichen Anlage auch die Pflanzung von geeigneten Grünpflanzen.
neben der baulichen Anlage auch die Pflanzung von geeigneten Grünpflanzen.
Extensive Dachbegrünung:
Gefördert wird die Anlage einer Dachbegrünung mit einer Auflage von 10-30 cm oder Sedummatten.
Sie beinhaltet neben der baulichen Anlage auch die Pflanzung von geeigneten Grünpflanzen.
Sie beinhaltet neben der baulichen Anlage auch die Pflanzung von geeigneten Grünpflanzen.
Entsiegelung und Begrünung des Vorgartens:
Mindestens 30 Prozent der Vorgartenfläche müssen versiegelt sein (z. B. mit Schotter, Splitt,
Gestein), wovon Flächen von baurechtlich erforderlichen Stellplätzen ausgenommen sind. Eine
Entsiegelung beinhaltet neben dem Rückbau der Versiegelung auch die vollständige Entfernung
von Fließ- bzw. Unkrautbahnen und letztlich die Pflanzung von geeigneten Grünpflanzen. Die
Umsetzung der Maßnahme ist im Ausgangs- und Endzustand per Bildmaterial zu dokumentieren
und mit der Schlussrechnung einzureichen.
Gestein), wovon Flächen von baurechtlich erforderlichen Stellplätzen ausgenommen sind. Eine
Entsiegelung beinhaltet neben dem Rückbau der Versiegelung auch die vollständige Entfernung
von Fließ- bzw. Unkrautbahnen und letztlich die Pflanzung von geeigneten Grünpflanzen. Die
Umsetzung der Maßnahme ist im Ausgangs- und Endzustand per Bildmaterial zu dokumentieren
und mit der Schlussrechnung einzureichen.
(9) Maßnahmen nach § 2 der Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 10 und 12a müssen zwingend durch eine
Fachfirma ausgeführt werden. Als Fachfirma ist ein Unternehmen mit fachlicher Kompetenz in der
erforderlichen Kategorie, wie im Bereich Wärmedämm-Maßnahmen / Fenster / Heizungstechnik /
Landschafts- und Gartenbau zu verstehen, die mit dieser Dienstleistung Kunden beraten kann,
diese nach geltenden Bestimmungen und Gesetzen (z. B. GEG) fachgerecht ausführt und diese
Dienstleistung ein wesentlicher Bestandteil der Angebotspalette ist.
Fachfirma ausgeführt werden. Als Fachfirma ist ein Unternehmen mit fachlicher Kompetenz in der
erforderlichen Kategorie, wie im Bereich Wärmedämm-Maßnahmen / Fenster / Heizungstechnik /
Landschafts- und Gartenbau zu verstehen, die mit dieser Dienstleistung Kunden beraten kann,
diese nach geltenden Bestimmungen und Gesetzen (z. B. GEG) fachgerecht ausführt und diese
Dienstleistung ein wesentlicher Bestandteil der Angebotspalette ist.
(10) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 11 werden für die Anschaffung eines Lastenrades zu privaten
oder gewerblichen Transportzwecken in Form von
oder gewerblichen Transportzwecken in Form von
a) Lastenrad ohne Elektro-Antrieb
b) Lastenrad mit Elektro-Antrieb
gewährt.
Als Lastenräder gelten einsitzige Fahrräder ohne Motorantrieb oder mit elektrischer Antriebshilfe,
die speziell für den Transport von Lasten konstruiert und geeignet sind. Im Rahmen des
Förderprogramms werden nur solche Lastenräder gefördert, die dem Merkblatt der BAFA
(Bundesanstalt f. Wirtschaft u. Ausfuhrkontrolle) vom Januar 2022 zu u. a. Bauform und
Einsatzzweck entsprechen. Nach dem Kauf muss das Lastenrad mindestens 5 Jahre im Besitz
des Antragstellers verbleiben, was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden kann.
die speziell für den Transport von Lasten konstruiert und geeignet sind. Im Rahmen des
Förderprogramms werden nur solche Lastenräder gefördert, die dem Merkblatt der BAFA
(Bundesanstalt f. Wirtschaft u. Ausfuhrkontrolle) vom Januar 2022 zu u. a. Bauform und
Einsatzzweck entsprechen. Nach dem Kauf muss das Lastenrad mindestens 5 Jahre im Besitz
des Antragstellers verbleiben, was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden kann.
(11) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 12 werden gewährt für
a) den Einbau von Regenwassernutzzisternen. Die Zisternen müssen so aufgestellt/eingebaut
sein, dass sie ganzjährig frostfrei und lichtdicht sind. Die Zisternen müssen eine Nutzgröße von
mindestens 2,0 m³ aufweisen. Dies ist durch entsprechende Angaben in der Rechnung oder
Lieferschein nachzuweisen. Ein Zuschuss wird nur für Zisternen gewährt, die nicht auf Grund
gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorgaben gebaut werden. Dies bedeutet, wenn im
Bebauungsplan oder in der Entwässerungsgenehmigung der Einbau von Zisternen vorgeschrieben
ist, kann kein Zuschuss bewilligt werden. Die aus der Zisterne gespeisten Zapfstellen müssen
mit einem Hinweisschild „Kein Trinkwasser“ versehen werden.
sein, dass sie ganzjährig frostfrei und lichtdicht sind. Die Zisternen müssen eine Nutzgröße von
mindestens 2,0 m³ aufweisen. Dies ist durch entsprechende Angaben in der Rechnung oder
Lieferschein nachzuweisen. Ein Zuschuss wird nur für Zisternen gewährt, die nicht auf Grund
gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorgaben gebaut werden. Dies bedeutet, wenn im
Bebauungsplan oder in der Entwässerungsgenehmigung der Einbau von Zisternen vorgeschrieben
ist, kann kein Zuschuss bewilligt werden. Die aus der Zisterne gespeisten Zapfstellen müssen
mit einem Hinweisschild „Kein Trinkwasser“ versehen werden.
b) den Einbau von Hauswasserwerken und Filteranlagen zur ganzjährigen Nutzung von
Regenwasser z. B. für die Toilettenspülung, die Waschmaschinennutzung. Eine ganzjährige
Nutzung für Gartenzwecke ist nicht ausreichend. Das Hauswasserwerk und die Leitungsinstallation
müssen so konstruiert sein, dass keine Vermischung von Regenwasser und Trinkwasser möglich
ist. In diesem Zusammenhang ist die Einhaltung der Vorgaben gem. DIN EN 1717 sicherzustellen,
nachzuweisen und von einer Fachfirma zu bestätigen. Ein Zuschuss für Hauswasserwerke und
Filter zur ganzjährigen Nutzung kann auch gewährt werden, wenn der Einbau von Zisternen
vorgeschrieben ist.
Regenwasser z. B. für die Toilettenspülung, die Waschmaschinennutzung. Eine ganzjährige
Nutzung für Gartenzwecke ist nicht ausreichend. Das Hauswasserwerk und die Leitungsinstallation
müssen so konstruiert sein, dass keine Vermischung von Regenwasser und Trinkwasser möglich
ist. In diesem Zusammenhang ist die Einhaltung der Vorgaben gem. DIN EN 1717 sicherzustellen,
nachzuweisen und von einer Fachfirma zu bestätigen. Ein Zuschuss für Hauswasserwerke und
Filter zur ganzjährigen Nutzung kann auch gewährt werden, wenn der Einbau von Zisternen
vorgeschrieben ist.
(12) Im Rahmen der Förderrichtlinien sind unter Fenstertüren (Dreh-Kipp-Türen, Schiebetüren)
z. B. Balkon- oder Terrassentüren förderfähig. Haustüren sind nicht förderfähig.
z. B. Balkon- oder Terrassentüren förderfähig. Haustüren sind nicht förderfähig.
(13) Nach Abschluss der Maßnahme ist die sach- und fachgemäße Durchführung durch die
Einreichung der geforderten Unterlagen nachzuweisen und die Abrufung der Fördermittel mithilfe
des entsprechenden Formblattes „Verwendungsnachweis“ zu beantragen.
Einreichung der geforderten Unterlagen nachzuweisen und die Abrufung der Fördermittel mithilfe
des entsprechenden Formblattes „Verwendungsnachweis“ zu beantragen.
§ 5
Höhe, Umfang und Auszahlung der Zuschüsse
Maßnahme Ziffer Förderhöhe in Anmerkung
des § 2 Euro (Brutto)
Außenwände (1) € 30,- /m² Gilt für bestehende Wohngebäude
Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
max. € 3.000,- deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 gestellt wurde.
Dach:
Zwischensparren- (2a) € 30,- /m² Gilt für bestehende Wohngebäude
Dämmung Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
max. € 3.000,- deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 gestellt wurde.
Dach:
Aufsparren- (2b) € 30,- /m² Gilt für bestehende Wohngebäude
Dämmung Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
max. € 3.000,- deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 gestellt wurde.
Dach:
Flachdach (2c) € 30,- /m² Gilt für bestehende Wohngebäude
Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
max. € 3.000,- deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 gestellt wurde.
Kellerdecke (3) € 10,- /m² Gilt für bestehende Wohngebäude
Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
max. € 1.000,- deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 gestellt wurde.
Oberste
Geschossdecke (4) € 10,- /m² Gilt für bestehende Wohngebäude
Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
max. € 1.000,- deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 gestellt wurde.
Fenster,
Fenstertüren, (5) € 50,- /m² , Gilt für bestehende Wohngebäude
Dachflächen- Dämmfläche mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
fenster max. € 1.500,- deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 gestellt wurde.
Bei evtl. zukünftiger Eigenanteil-
Änderung nach oben oder unten,
wird der Zuschuss auf den zum
Beratung zuhause Zeitpunkt der Antragstellung
(Verbraucherzentrale) (6) € 30,- gültigen Betrag angepasst.
Antragsteller- Maximal aber € 50,- pro
Eigenanteil Antragsteller. Restbetrag wird vom
Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie gefördert.
Einbau
hocheffizienter Förderung gemäß BAFA-Pumpen-
Heizungsumwälz- Liste und einschließlich der Kosten
oder (7) 20% der Kosten, für den fachgerechten Einbau.
Warmwasser- max. € 200,- Mindestalter der
Zirkulations- auszutauschenden
pumpen Bestandspumpe 5 Jahre
Einbau Schlamm- Förderung einschließlich der
abscheider mit (8) Pauschal € 100,- Kosten für den fachgerechten
Magnettechnik pro Wohnhaus Einbau
Solarstromanlagen:
a) fest installierte
Solarmodule a+b) € 200,- /kWp,
b) fest installierte max. € 1.500,- a+b) Nachweis einer Anmeldung
Solardachziegel / (9 a-c) c) € 150,- /Modul, im „Marktstammdatenregister“
Solardachpfannen max. 30% der und c) beim Netzbetreiber
c) steckerfertige Gesamtkosten erforderlich.
PV-Minianlagen
a1) Dachbegrünung a1) € 20,- /m² für
(intensiv) intensive
a2) Dachbegrünung Begrünung,
(extensiv) max. € 2.000,-
b) Fassaden- a-c) müssen mindestens 5 Jahre
begrünung mit a2) € 10,- /m² für bestehen bleiben, was seitens der
Ranksystem (10 a-c) extensive Stadt stichprobenartig kontrolliert
c) Entsiegelung und Begrünung. werden kann.
Begrünung des max. € 1.000,-
Vorgartens
b+c) € 20,- /m²;
max. € 2.000,-
Lastenräder zu
privaten und
gewerblichen a) 20% des a+b) müssen mindestens 5 Jahre
Transportzwecken Kaufpreises, aber im Besitz des Antragstellers
a) Lastenräder ohne (11 a-b) max. € 600,- bleiben und beziehen sich auf
E-Antrieb b) 20% des Modelle nach BAFA-Merkblatt vom
b) Lastenräder mit Kaufpreises, aber Januar 2022 nach Ziffer 8 des § 4
E-Antrieb max. € 600,-
Regenwasser- a) € 150,- /m³
nutzung Nutzvolumen, aber
a) Nutzzisternen max. € 1.500,-
b) Hauswasserwerk/
Filteranlagen b)Anschaffungs- b) Es werden nur die
kosten des Anschaffungskosten des
Hauswasserwerks Hauswasserwerks und der
und der Filter- Filteranlage bezuschusst. Die
(12 a-b) anlage, aber Kosten für die Leitungs-,
max. € 1.500,- Sanitär- und Elektroinstallation
bleiben bei den förderfähigen
Hinweis: bei Anschaffungskosten
gleichzeitiger unberücksichtigt
Umsetzung gelten
a) und b) als eine
Maßnahme .
§ 6
Anträge
(1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt und sind über das zugehörige
Antragsformblatt per E-Mail oder Analog (Post/ Einschreiben, persönliche Abgabe an der
Information der Stadt Friedrichsdorf) an die Stadt Friedrichsdorf zu richten.
Antragsformblatt per E-Mail oder Analog (Post/ Einschreiben, persönliche Abgabe an der
Information der Stadt Friedrichsdorf) an die Stadt Friedrichsdorf zu richten.
(2) Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme an das Stadtplanungs-, Umwelt- und Hoch-
bauamt zu richten. Anträge die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur
unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch den Antragsteller entgegen-
genommen. Wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten danach vollständig und mängelfrei
eingereicht sind, können sie abgelehnt werden.
bauamt zu richten. Anträge die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur
unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch den Antragsteller entgegen-
genommen. Wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten danach vollständig und mängelfrei
eingereicht sind, können sie abgelehnt werden.
(3) Die Maßnahmen sind nach Antragstellung innerhalb eines Jahres umzusetzen bzw.
abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Antrag automatisch, ohne dass der
Antragsteller dazu benachrichtigt werden muss. Maßgeblich dafür ist der Eingangsstempel
bei der Stadt Friedrichsdorf.
abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Antrag automatisch, ohne dass der
Antragsteller dazu benachrichtigt werden muss. Maßgeblich dafür ist der Eingangsstempel
bei der Stadt Friedrichsdorf.
(4) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Name, Adresse und Bankverbindung des Antragstellers
b) Art der Maßnahme aus § 2 - Ziffer 1 bis 12
c) Beginn und Abschluss der Maßnahme bzw. vorgesehenes Kaufdatum bei Ziffer 11
d) Art des Wohngebäudes (Ein- / Mehrfamilienhaus); bei MFH – Anzahl d. Wohneinheiten
e) Baujahr des Gebäudes / Datum Bauantrag
f) Die Fläche in m² bei Maßnahmen nach § 2 der Ziffern 1 bis 5 und 10
g) Die Größe der PV-Anlage in kWp nach § 2 der Ziffer 9
h) Die Nutzgröße und das Fabrikat der Zisterne sowie der geplante Verwendungszweck
des Regenwassers, die Anzahl der Zapfstellen und die Entnahmetechnik bei Maßnahmen
nach § 2, Ziffern 12, a)
i) Den Verwendungszweck, die Größe der Zisterne aus der die ganzjährige
Regenwassernutzung gespeist werden soll, sowie das Fabrikat des Hauswasserwerks
und der Filteranlage für Maßnahmen nach § 2, Ziffer 12, b)
(5) Der Förderantrag muss vor Durchführung/Kauf der Maßnahme gestellt werden. Hiervon
ausgenommen sind die Einholung von Angeboten oder Planungsarbeiten.
ausgenommen sind die Einholung von Angeboten oder Planungsarbeiten.
(6) Die einjährige Frist zur Umsetzung der Maßnahme kann auf Antrag um sechs Monate
verlängert werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Stadt
Friedrichsdorf schriftlich über das entsprechende Formblatt zu stellen.
verlängert werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Stadt
Friedrichsdorf schriftlich über das entsprechende Formblatt zu stellen.
§ 7
Bewilligung
(1) Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie durch die Stadt Friedrichsdorf mit
einem Bewilligungsbescheid.
einem Bewilligungsbescheid.
(2) Über die Vergabe entscheidet die Reihenfolge der vollständig eingegangenen Unterlagen,
wenn diese innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel liegen.
wenn diese innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel liegen.
(3) Sobald die verfügbaren Fördermittel im Rahmen der eingegangenen Förderanträge ausgeschöpft
sind, erfolgen weitere Bewilligungen nur vorbehaltlich, soweit berücksichtigte Zuschüsse nicht
abgerufen wurden.
sind, erfolgen weitere Bewilligungen nur vorbehaltlich, soweit berücksichtigte Zuschüsse nicht
abgerufen wurden.
(4) Die Bewilligung von Fördermitteln ersetzt keine eventuell erforderlichen Genehmigungen oder
Erlaubnisse.
Erlaubnisse.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
§ 8
Kontrolle
(1) Der Zuwendungsempfänger hat der Stadt mitzuteilen, wann die geförderte Maßnahme
abgeschlossen ist.
abgeschlossen ist.
(2) Die Stadt behält sich vor, innerhalb von drei Monaten nach der Bewilligung einen Abnahme-
termin anzusetzen und zu prüfen ob die Förderbedingungen eingehalten wurden.
termin anzusetzen und zu prüfen ob die Förderbedingungen eingehalten wurden.
(3) Die Stadt behält sich eine Sichtprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Zuwendung
vor.
vor.
(4) Bei Bewilligungen für Maßnahmen nach § 2 der Ziffer 10 muss die Maßnahme / Anlage
mindestens 5 Jahre bestehen bleiben, was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden
kann.
mindestens 5 Jahre bestehen bleiben, was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden
kann.
(5) Ein Lastenrad nach § 2 der Ziffer 11 muss nach der Bewilligung mindestens 5 Jahre im Besitz
des Zuwendungsempfängers verbleiben, was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden
kann. Im Falle eines Diebstahls in diesem Zeitrahmen ist dies der Stadt durch eine entsprechende
Anzeige bei der Polizei nachzuweisen.
des Zuwendungsempfängers verbleiben, was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden
kann. Im Falle eines Diebstahls in diesem Zeitrahmen ist dies der Stadt durch eine entsprechende
Anzeige bei der Polizei nachzuweisen.
§ 9
Sanktionen
Vom Zuwendungsempfänger erhaltene Fördermittel sind an die Stadt zurückzuzahlen, wenn
diese unrechtmäßig erhalten wurden oder die Bestimmungen nach § 8 der Ziffern 3 und 4 nicht
eingehalten werden.
diese unrechtmäßig erhalten wurden oder die Bestimmungen nach § 8 der Ziffern 3 und 4 nicht
eingehalten werden.
§ 10
Auszahlung
(1) Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen.
(2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage der Schlussrechnung des
Fördergegenstandes bzw. über Material und Arbeiten (Lieferscheine, Bescheinigungen etc.).
Fördergegenstandes bzw. über Material und Arbeiten (Lieferscheine, Bescheinigungen etc.).
(3) Der gewährte Zuschuss ist zweckgebunden und nicht rückzahlbar.
(4) Bei Maßnahmen nach § 2 der Ziffer 1 bis 5 ist bei Bedarf ein U-Wert Nachweis mit der
Schlussrechnung einzureichen.
Schlussrechnung einzureichen.
(5) Alle von der Stadt Friedrichsdorf angebotenen Fördermaßnahmen sind kombinierbar mit
anderen Förderprogrammen (z. B. BAFA), solange dadurch die Gesamtförderung die Kosten
der zuschussfähigen Maßnahmen 50 Prozent nicht übersteigt. Dabei sind die Richtlinien /
Förderbedingungen anderer Fördermittelgeber jederzeit zu beachten.
anderen Förderprogrammen (z. B. BAFA), solange dadurch die Gesamtförderung die Kosten
der zuschussfähigen Maßnahmen 50 Prozent nicht übersteigt. Dabei sind die Richtlinien /
Förderbedingungen anderer Fördermittelgeber jederzeit zu beachten.
§ 11
Budgetobergrenze
Das Programm wird aus Haushaltsmitteln der Stadt Friedrichsdorf finanziert. Die Stadt Friedrichsdorf
entscheidet über eine Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der für die
Förderung verfügbaren Haushaltsmittel.
entscheidet über eine Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der für die
Förderung verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am 01. 04. 2024 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten am
31.03.2024 außer Kraft.
31.03.2024 außer Kraft.
Friedrichsdorf, 8. März 2024
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
13.03.2024: Hebesatzung
Hebesatzung
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August
1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I 2023, Nr. 411), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am
7. März 2024 die folgende Satzung beschlossen:
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August
1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I 2023, Nr. 411), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am
7. März 2024 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer
- Hebesatzung -
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 595 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 595 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf 400 v.H.
§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2024.
§ 3
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Friedrichsdorf, 8. März 2024
Der Magistrat der Stadt
Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
24.02.2024: Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Bebauungsplanvorentwurf Nr. 131 – II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“
Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Bebauungsplanvorentwurf
Nr. 131 – II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“
Nr. 131 – II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“
Am 11. Dezember 2003 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf die
Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Nr. 131 „Wohngebiet Hoher Weg“ für
Teile der Flur 3 und 4 der Gemarkung Dillingen und Flur 7 der Gemarkung Friedrichsdorf
beschlossen. Der bisherige Bebauungsplan Nr. 110 „Schulzentrum“ soll in den Bereichen, die
von dem Bebauungsplanvorentwurf Nr. 131 – II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“ überdeckt
werden, durch diesen ersetzt werden. Mit dem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen
für die Errichtung von Wohnbebauung und deren Erschließung geschaffen werden.
Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Nr. 131 „Wohngebiet Hoher Weg“ für
Teile der Flur 3 und 4 der Gemarkung Dillingen und Flur 7 der Gemarkung Friedrichsdorf
beschlossen. Der bisherige Bebauungsplan Nr. 110 „Schulzentrum“ soll in den Bereichen, die
von dem Bebauungsplanvorentwurf Nr. 131 – II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“ überdeckt
werden, durch diesen ersetzt werden. Mit dem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen
für die Errichtung von Wohnbebauung und deren Erschließung geschaffen werden.
Im Mai 2013 fand die Trennung des Plangebiets in zwei Bereiche statt. Am 18.04.2019 wurde
der Teilbereich Nr. 131 – I „Wohngebiet Hoher Weg – Süd“ rechtskräftig. Für den Teilbereich
Nr. 131 – II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“ soll nun Planungsrecht geschaffen werden. Der
vorliegende Bebauungsplanvorentwurf kann in der Zeit vom
der Teilbereich Nr. 131 – I „Wohngebiet Hoher Weg – Süd“ rechtskräftig. Für den Teilbereich
Nr. 131 – II „Wohngebiet Hoher Weg – Nord“ soll nun Planungsrecht geschaffen werden. Der
vorliegende Bebauungsplanvorentwurf kann in der Zeit vom
4. März 2024 bis zum 12. April 2024
eingesehen werden.
Neben dem Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung und Umweltbericht liegen Fach-
gutachten (Faunistische Untersuchung, Verkehrsplanerische Stellungnahme) aus.
Die Auslegung erfolgt während der nachstehenden Dienststunden im Rathaus der
Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 3. Obergeschoss, Zimmer 310 a:
Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 3. Obergeschoss, Zimmer 310 a:
montags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
dienstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
mittwochs von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf
www.friedrichsdorf.de/rathausonline/stadtrecht/bebauungsplaene_offen.php
sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen
https://bauleitplanung.hessen.de
eingesehen werden.
Bedenken und Anregungen zu dem offenliegenden Bebauungsplanvorentwurf sollen in der
Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung@friedrichsdorf.de übermittelt werden,
können aber nach Bedarf auch während des genannten Zeitraums schriftlich oder zur
Niederschrift bei der o. g. Auslegungsstelle vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellung-
nahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB
unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht
hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht
von Bedeutung ist.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere
Name, Anschrift, Telefonnummer erhoben und verarbeitet. Informationen zum Umgang mit
personenbezogenen Daten erhalten Sie unter
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Stadt Friedrichsdorf im Blockinnenbereich
der Bebauung an der Straße „Am Rehlingsbach“ im Südwesten, der „Dillinger Straße“ im
Nordwesten und der „Taunusstraße“ im Nordosten. Im Südosten schließt das Bebauungs-
plangebiet Nr. 131 – I, „Wohngebiet Hoher Weg – Süd“ an.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Dillingen, Flur 3 die
Flurstücke 192/1, 193/1, 193/2, 194, 195/7, 198/6, 199/2, 202/3 (teilw.) und in der Flur 4 die
Flurstücke 5/11, 5/13, 8/5, 8/6, 47/3, 47/4, 47/7, 48/1, 48/2, 52/7, 52/8, 61/1, 61/2, 63/9, 64/3,
67/1, 67/2, 69/3, 70/6, 71/2, 71/3, 75/2 (teilw.), 75/5, 75/6, 85/50 (teilw.), 85/51, 85/65, 85/66,
212/49.
Lageplan (unmaßstäblich)
Friedrichsdorf, 21.02.2024
Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
Download Geltungsbereich AN 131/2 Wohngebiet Hoher Weg - Nord
Öffentliche Bekanntmachung
13.02.2024: Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
Erste Satzung zur Änderung der
Kindertagesstätten- und -gebührenordnung
der Stadt Friedrichsdorf
Aufgrund der §§ 5, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Februar 2023 (GVBl. S 90, 93), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-
gesetzes (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in
der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023
(GVBl. S. 582), sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder-
und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 I
Nr. 19), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am
8. Februar 2024 folgende Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebühren-
ordnung vom 26. November 2021 beschlossen:
der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Februar 2023 (GVBl. S 90, 93), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-
gesetzes (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in
der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023
(GVBl. S. 582), sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder-
und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 I
Nr. 19), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am
8. Februar 2024 folgende Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebühren-
ordnung vom 26. November 2021 beschlossen:
Artikel I
Die Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 26. November 2021
wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
§ 8 Abmeldung, Beendigung des Benutzungsverhältnisses
§ 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte oder eine Schließung der
Kindertagesstätte aus Anlass der Schulferien unterbricht das Benutzungsverhältnis nicht und
berechtigt die Personensorgeberechtigen nicht zur Kürzung der Betreuungsgebühren oder
des Verpflegungsentgeltes. Für streikbedingte Schließungen gilt § 18 dieser Satzung.
Kindertagesstätte aus Anlass der Schulferien unterbricht das Benutzungsverhältnis nicht und
berechtigt die Personensorgeberechtigen nicht zur Kürzung der Betreuungsgebühren oder
des Verpflegungsentgeltes. Für streikbedingte Schließungen gilt § 18 dieser Satzung.
§ 15 Benutzungsgebühren
§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gebühr für die Betreuung eines Kindes beträgt monatlich in
Kindergärten
Teilzeitplatz von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr (ohne Mittagstisch)
Tarif 1 gebührenfrei (Beitragsfreistellung 189,00 €/Monat)
Kindergärten - Betreuungszeit bis 14:00 Uhr
Anzahl Mittagstisch Betreuung Anteil Essen gesamt
Tarif 1.1 1 x Essen/Woche 4,20 € 16,00 € 20,20 €
Tarif 1.2 2 x Essen/Woche 8,40 € 32,00 € 40,40 €
Tarif 1.3 3 x Essen/Woche 12,60 € 48,00 € 60,60 €
Tarif 1.4 4 x Essen/Woche 16,80 € 64,00 € 80,80 €
Tarif 1.5 5 x Essen/Woche 21,00 € 80,00 € 101,00 €
Kindergärten - Betreuungszeit bis 16:30 Uhr, freitags bis 16:20 Uhr
Anzahl Mittagstisch Betreuung Anteil Essen gesamt
Tarif 2.1 1 x Essen/Woche 25,20 € 16,00 € 41,20 €
Tarif 2.2 2 x Essen/Woche 50,40 € 32,00 € 82,40 €
Tarif 2.3 3 x Essen/Woche 75,60 € 48,00 € 123,60 €
Tarif 2.4 4 x Essen/Woche 100,80 € 64,00 € 164,80 €
Tarif 2.5 5 x Essen/Woche 126,00 € 80,00 € 206,00 €
Kindergärten-letztes Vorschuljahr – Pflichtmodul- Betreuungszeit bis 16:30 Uhr,
freitags bis 16:20 Uhr (incl. Beitrag für Musikalische Früherziehung mtl. 17,00 €)
Anzahl Mittagstisch Betreuung Anteil Essen gesamt
Tarif 9.1 1 x Essen/Woche 42,20 € 16,00 € 58,20 €
Tarif 9.2 2 x Essen/Woche 67,40 € 32,00 € 99,40 €
Tarif 9.3 3 x Essen/Woche 92,60 € 48,00 € 140,60 €
Tarif 9.4 4 x Essen/Woche 117,80 € 64,00 € 181,80 €
Tarif 9.5 5 x Essen/Woche 143,00 € 80,00 € 223,00 €
Kinder, die Tarif 9.1 bis 9.4 gebucht haben, müssen zur musikalischen Früherziehung gebracht
werden, sofern der Unterricht nicht an dem gebuchten Wochentag stattfindet.
werden, sofern der Unterricht nicht an dem gebuchten Wochentag stattfindet.
Vorschulkinder, (letztes Kitajahr vor Einschulung)
Tarif 10 1 x Woche (35 Wochen)/45 Minuten musikalische Früherziehung
17,00 € pro Monat
Kinder, die Tarif 9 nicht gebucht haben, können im letzten Kitajahr durch die Buchung von Tarif 10
für das gesamte letzte Kitajahr an der musikalischen Früherziehung teilnehmen. Dafür müssen die
Kinder von den Eltern zum Unterricht gebracht werden, sofern der Unterricht nicht in die gebuchte
Betreuungszeit fällt. Die Teilnahme ist freiwillig.
für das gesamte letzte Kitajahr an der musikalischen Früherziehung teilnehmen. Dafür müssen die
Kinder von den Eltern zum Unterricht gebracht werden, sofern der Unterricht nicht in die gebuchte
Betreuungszeit fällt. Die Teilnahme ist freiwillig.
Ein Anspruch darauf, dass die musikalische Früherziehung an einem bestimmten Wochentag
stattfindet, besteht nicht.
stattfindet, besteht nicht.
Die Tarife 9.1 bis 9.5 und Tarif 10 entfallen ab dem 1. September 2024.
Kinderkrippen / Alterserweiterte Gruppen, bis Vollendung 3. Lebensjahr
Betreuungszeit von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 16:20 Uhr
Tarif 3 454,30 €
In dem Tarif sind eine Pflegepauschale und das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten. Bei
Erstaufnahme eines Kindes wird im 1. Monat der Betreuung (Eingewöhnungsphase) der Tarif 3
um 50 % ermäßigt.
Erstaufnahme eines Kindes wird im 1. Monat der Betreuung (Eingewöhnungsphase) der Tarif 3
um 50 % ermäßigt.
Kinderhorte
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. nach Unterrichtsende
von Montag – Freitag bis 17:00 Uhr
Tarif 4 355,40 €
In diesem Tarif ist das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten.
Betreuungsgruppe Grundschule
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 13:30 Uhr (ohne Mittagstisch)
Tarif 5 84,70 €
Tarif 5 ist lediglich für Kinder bis einschließlich der 2. Klasse buchbar. Für Kinder in höheren
Klassenstufen ist eine Buchung nicht möglich.
Klassenstufen ist eine Buchung nicht möglich.
Betreuungsgruppe Grundschule
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 15:00 Uhr incl. Mittagstisch
Tarif 6 219,50 €
Betreuungsgruppe Grundschule
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 16:00 Uhr incl. Mittagstisch
Tarif 7 248,10 €
Betreuungsgruppe Grundschule
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 17:00 Uhr incl. Mittagstisch
Tarif 8 276,70 €
Die Beträge nach Tarif 5 - 8 werden jeweils in den Monaten September bis Juni erhoben und sind
in 10 Teilbeträgen zu entrichten. Der Elternbeitrag ist bis zum 15. des jeweiligen Monats fällig.
in 10 Teilbeträgen zu entrichten. Der Elternbeitrag ist bis zum 15. des jeweiligen Monats fällig.
In den Schulferien findet in der Regel keine Betreuung statt. Richtet der Magistrat in den
Ferienzeiten ein Betreuungsangebot ein, so werden hierfür gesondert Beiträge durch den Magistrat
festgesetzt.
Ferienzeiten ein Betreuungsangebot ein, so werden hierfür gesondert Beiträge durch den Magistrat
festgesetzt.
1. Soweit das Land Hessen der Stadt Friedrichsdorf jährliche Zuweisungen für die Freistellung
von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem
vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von
Kostenbeiträgen folgendes:
von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem
vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von
Kostenbeiträgen folgendes:
a) ein Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in
einer Kindergartengruppe oder altersüberreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB)
soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.
einer Kindergartengruppe oder altersüberreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB)
soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.
b) ein Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer
1 a) anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein
Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
1 a) anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein
Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
c) der Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat
um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c
Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kindergartenkind in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2
Nr. 1 HKJGB betreut wird.
um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c
Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kindergartenkind in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2
Nr. 1 HKJGB betreut wird.
2. Die sich durch die Erhöhung ergebenden Beiträge werden hinter dem Komma auf
Zehnerstellen gerundet.
Zehnerstellen gerundet.
§ 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) In den Kindertagesstätten wird ein Essensgeld erhoben, das in den jeweiligen Tarifen
pauschal enthalten ist. Kann ein Kind wegen krankheitsbedingter Abwesenheit für die Dauer
von mind. 4 Wochen nicht am Mittagstisch teilnehmen, so wird bei Vorlage eines Attestes der
pauschale Essensbeitrag rückwirkend erstattet.
pauschal enthalten ist. Kann ein Kind wegen krankheitsbedingter Abwesenheit für die Dauer
von mind. 4 Wochen nicht am Mittagstisch teilnehmen, so wird bei Vorlage eines Attestes der
pauschale Essensbeitrag rückwirkend erstattet.
§ 15 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
(6) An Tagen, an denen das Kind nur bis 12 Uhr in der Einrichtung verbleibt, ist es in Ausnahme-
fällen möglich das Kind bis 14 Uhr betreuen zu lassen. Dafür ist im Vorfeld eine Absprache mit
der jeweiligen Leitung notwendig. Die Betreuung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die
Einrichtung entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen hat. Ohne eine Vorherige Absprache
mit der Einrichtungsleitung ist keine Betreuung bis 14 Uhr und kein Mittagessen möglich. Die
Gebühr für die erweiterte Betreuungszeit in Höhe von 4,00 € wird, nach Mitteilung durch die
jeweilige Leitung, mittels gesondertem Bescheid erhoben.
fällen möglich das Kind bis 14 Uhr betreuen zu lassen. Dafür ist im Vorfeld eine Absprache mit
der jeweiligen Leitung notwendig. Die Betreuung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die
Einrichtung entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen hat. Ohne eine Vorherige Absprache
mit der Einrichtungsleitung ist keine Betreuung bis 14 Uhr und kein Mittagessen möglich. Die
Gebühr für die erweiterte Betreuungszeit in Höhe von 4,00 € wird, nach Mitteilung durch die
jeweilige Leitung, mittels gesondertem Bescheid erhoben.
Artikel II
Inkrafttreten
Die Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt
Friedrichsdorf tritt zum 1. März 2024 in Kraft.
Friedrichsdorf tritt zum 1. März 2024 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Friedrichsdorf, 9. Februar 2024
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
28.09.2023: Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades
Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
der Stadt Friedrichsdorf
für die Benutzung des städtischen Freibades
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl.
S. 582) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG)
vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I S 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl.
S. 348, 352) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am
21. September 2023 nachstehende Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der
Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades vom 2. März 2022 beschlossen:
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl.
S. 582) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG)
vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I S 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl.
S. 348, 352) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am
21. September 2023 nachstehende Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der
Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades vom 2. März 2022 beschlossen:
Artikel I
Die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades vom 9. März 2023 wird wie folgt geändert:
§ 2 Gebühren erhält folgende Fassung:
§ 2
Gebühren
Es werden folgende Gebühren festgesetzt:
1. Eintrittskarten für einmaligen Besuch des Freibades mit seinen Einrichtungen:
a) Erwachsene 5,00 €
b) Kinder, Jugendliche 10 - 18 Jahre alt 3,00 €
Kinder unter 10 Jahren, in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson, erhalten freien Eintritt.
Die Eintrittskarten für den einmaligen Besuch berechtigen nur zum einmaligen Eintritt am Tag
der Einlösung ins Freibad.
der Einlösung ins Freibad.
2. Punktekarten für den Besuch des Freibades mit seinen Einrichtungen:
a) Erwachsene 10er-Punktekarte 45,00 €
im Vorverkauf 42,00 €
Erwachsene 50er-Punktekarte 150,00 €
im Vorverkauf 140,00 €
Erwachsene 100er-Punktekarte 220,00 €
im Vorverkauf 205,00 €
b) Kinder 10er-Punktekarte 27,00 €
im Vorverkauf 25,00 €
Kinder 50er-Punktekarte 100,00 €
im Vorverkauf 90,00 €
Kinder 100er-Punktekarte 130,00 €
im Vorverkauf 120,00 €
Die Punktekarten berechtigen zum Besuch des Freibades innerhalb des Jahres (Bade-
saison) in dem die Karte erworben wird und im Folgejahr (Folgebadesaison). Punkte-
karten sind übertragbar. Pro Besuch des Freibades wird ein Punkt eingelöst bzw. genutzt.
saison) in dem die Karte erworben wird und im Folgejahr (Folgebadesaison). Punkte-
karten sind übertragbar. Pro Besuch des Freibades wird ein Punkt eingelöst bzw. genutzt.
3. Die Punktekarten sind nur mit einem zugehörigen Einlassmedium gültig. Beim Kauf
einer Punktekarte muss ein entsprechendes, selbst auswählbares Einlassmedium dazu
erworben werden. Bei Missbrauch kann die Punktekarte inkl. dem dazugehörigen Ein-
lassmedium eingezogen werden.
einer Punktekarte muss ein entsprechendes, selbst auswählbares Einlassmedium dazu
erworben werden. Bei Missbrauch kann die Punktekarte inkl. dem dazugehörigen Ein-
lassmedium eingezogen werden.
Folgende Einlassmedien können erworben werden:
a) Silikon-Armband 8,00 €
b) Schlüsselanhänger-Chip / Chipcoin 5,00 €
c) Plastik Karte (EC-Karten Größe) 3,00 €
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die
Benutzung des städtischen Freibades vom 2. März 2022 tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Benutzung des städtischen Freibades vom 2. März 2022 tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
geblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
geblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Friedrichsdorf, 22. September 2023
Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister