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Öffentliche Bekanntmachung
18.07.2024: Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde)

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz
Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise
und Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und
Wiesbaden
 
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen
Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit
mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der
Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen
mit mehr als 100.000 Einwohnern und der Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen
von über 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr geregelt werden,
aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im
Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau,
Offenbach a. M. und Wiesbaden.
 
Die Entwürfe des
 
· Lärmaktionsplans Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise
· Lärmaktionsplans Hessen (4. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M.,
  Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden
· Lärmaktionsplans Hessen (4. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main
 
sind ab dem 24. Juni 2024 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt
(https://rp-darmstadt.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen" veröffentlicht
und zum Download bereitgestellt.
 
Die Eingabe kann auf dem Beteiligungsportal des Landes Hessen:
https://beteiligungsportal.hessen.de/portal/hauptportal/startseite, alternativ auch per E-Mail oder
postalisch erfolgen. Ferner können Anregungen und Vorschläge schriftlich über die jeweilige Stadt-
bzw. Gemeindeverwaltung bzw. direkt an das Regierungspräsidium Darmstadt unter dem Stichwort
„Lärmaktionsplanung" bis zum 7. August 2024 eingereicht werden.
 
Regierungspräsidium Darmstadt 
III 33.3, Lärmaktionsplanung 
64278 Darmstadt
beteiligung-lap@rpda.hessen.de 
 
 
Darmstadt, den 24. Juni 2024 
Regierungspräsidium Darmstadt 
III 33.3 - 66 i 05.06

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Öffentliche Bekanntmachung
17.07.2024: Zehnte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 12. Juli 1993

Zehnte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 12. Juli 1993
 
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 11. Juli 2024 folgende Zehnte Satzung zur Änderung der
Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 12. Juli 1993 beschlossen:
 
Artikel I
 
Die Entschädigungssatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 12. Juli 1993 wird wie folgt geändert:
 
Der Satzung wird ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
 
Inhaltsverzeichnis
 
§ 1 Ersatz des Verdienstausfalles
§ 2 Ersatz der Fahrkosten
§ 3 Aufwandsentschädigungen
§ 4 Fraktionssitzungen
§ 5 Dienstreisen, Studienreisen
§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Ausschlussfrist
§ 7 Inkrafttreten
 
 
§ 3 Ziffer 1 und 6 erhalten folgende Fassung:
 
§ 3 Aufwandsentschädigungen
 
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten
     pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des
     Ausländerbeirates oder des Gremiums, in dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes sonst
     mitwirken, folgende Aufwandsentschädigung: 
 
     - Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung         € 25,00 
     - ehrenamtliche Stadträte                                           € 25,00 
     - Mitglieder der Ortsbeiräte                                        € 25,00 
     - Mitglieder des Ausländerbeirates                             € 25,00 
     - Mitglieder der Jugendvertretung                              € 25,00 
     - Mitglieder des Seniorenbeirats in 
       Vollversammlung und Vorstand                              € 25,00 
     - gewählte Mitglieder der Betriebskommission          € 25,00 
     - sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner 
       als Mitglieder einer Kommission                             € 25,00 
     - zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene 
       Sachverständige                                                     € 25,00 
     - Mitglieder des Wahlausschusses und eines 
       Wahlvorstandes bei Gemeindewahlen, Wahlen 
       der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, 
       Ausländerbeiratswahlen und Bürgerentscheiden    € 25,00
 
(6) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung
      in Höhe von € 40,00. 
 
Artikel II
Inkrafttreten
 
Diese Änderungsatzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadt-
verordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 12. Juli 2024
 
Der Magistrat 
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung
17.07.2024: Sechste Änderung der Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung

Sechste Änderung der Geschäftsordnung der Friedrichsdorfer Jugendvertretung
 
Aufgrund des § 4c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl.
S. 90), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf durch Beschluss vom
11. Juli 2024 folgende Sechste Änderung der Geschäftsordnung für die Friedrichsdorfer
Jugendvertretung vom 21. Juni 2012 beschlossen.
 
§ 1 Aufgaben und Rechte der Jugendvertretung
 

1. Die Jugendvertretung vertritt die Interessen der Friedrichsdorfer Kinder und Jugendlichen
    der Stadt. Sie berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche
    betreffen.

2. Die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung, insbesondere der Ausschuss für Jugend,
    Soziales, Kultur und Sport, hören die Jugendvertretung zu allen wichtigen Angelegenheiten, die
    Kinder und Jugendliche betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass die Jugendvertretung
    entweder eine schriftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder der
    Jugendvertretung sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern.
 
    Die Jugendvertretung benennt im Vorfeld Vertreter/Vertreterinnen, die an öffentlichen Sitzungen
    der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung teilnehmen können. Nach vorheriger
    Abstimmung mit den jeweiligen Ausschussvorsitzenden können sie sich zu relevanten Fragen,
    die Kinder und Jugendliche betreffen, äußern. Die Jugendvertretung hat darüber hinausgehend
    ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung bzw. ihren
    Ausschüssen in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Vorschläge werden
    schriftlich bei dem Magistrat eingereicht.
    Dieser gibt die Vorschläge an die entsprechenden Gremien weiter, wenn diese für die Entschei-
    dung zuständig sind. Entscheidungen über die Vorschläge fallen in angemessener Frist. Der
    Magistrat teilt die Entscheidung der Jugendvertretung schriftlich mit.
 
    Die Jugendvertretung wird über alle Angelegenheiten, mit denen sich die Ausschüsse der
    Stadtverordnetenversammlung befassen und die die Interessen der Kinder und Jugendlichen
    betreffen, informiert. Hierzu bekommt die oder der Vorsitzende die Einladung sowie die
    Niederschrift zu den Sitzungen der Ausschüsse, in denen für Kinder und Jugendliche relevante
    Themen beraten werden, in elektronischer Form.
 
3. Die Jugendvertretung kann sich bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister bzw. der zuständigen
    Dezernentin/dem zuständigen Dezernenten die für die Arbeit der Jugendvertretung erforderlichen
    Informationen holen, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten bestehen.
 
§ 2 Zusammensetzung und Wahlverfahren
 
1. Die Jugendvertretung wird in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl
    gewählt. Die Friedrichsdorfer Jugendvertretung besteht aus 11, mindestens jedoch aus
    3 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und beginnt am 1.  Dezember. Wahlberechtigt
    sind alle Kinder und Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf. Sie müssen mindestens
    10 und dürfen höchstens 19 Jahre alt sein. 
 
2. Die zu wählenden Mitglieder müssen am Tag der Wahl mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen
    das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
3. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Die Wahlhandlung wird nur
    eröffnet, wenn mindestens 5 Wahlbewerbungen mit der entsprechenden Zustimmungserklärung,
    im Falle einer Wahl das Amt anzunehmen, fristgerecht eingegangen sind.
    Die Aufstellung von Listen ist nicht zulässig. Jede/jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie
    Mitglieder zu wählen sind. Die Häufung von Stimmen ist unzulässig. Eine Stellvertretung bei der
    Stimmabgabe ist nicht zulässig. 
 
    Gewählt sind die Bewerber und Bewerberinnen in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet bei der Zuteilung des letzten Sitzes das Los.
 
    Die Wahl kann über mehrere Tage dezentral in Wahllokalen stattfinden, es können Online-Wahlen
    oder Briefwahlen angeboten werden, es muss aber immer die Möglichkeit bestehen, an einem
    festen Wahltag zentral im Rathaus zu wählen. Der Antrag auf Briefwahl kann bei dem Jugendbüro
    gestellt werden. Die Abgabe der Briefwahlunterlagen muss spätestens am Wahltag im Rathaus
    beim Jugendbüro erfolgen. An diesem Wahltag erfolgt die Vorstellung der Kandidaturen durch die
    Personen selbst und ausgehängte Steckbriefe. Dies geschieht vor der eigentlichen Wahlhandlung.
 
    Über die angebotenen Wahlmöglichkeiten entscheidet die Jugendvertretung in Absprache mit dem
    Jugendbüro. Die Wahlberechtigten werden durch ein persönliches Schreiben zur Wahl eingeladen
    und die entsprechenden Wahlmöglichkeiten mitgeteilt.
 
    Bei einer dezentralen Wahl, Online-Wahlen oder Briefwahlen werden die Kandidaturen aus-
    schließlich über den Aushang der Steckbriefe vorgestellt. 
 
    Die Wahl findet vor Ablauf der Wahlzeit der amtierenden Jugendvertretung statt. Die Bewer-
    berinnen und Bewerber müssen sich mit dem entsprechenden Formular beim Jugendbüro
    melden. Sie werden spätestens zwei Wochen vor der Wahl auf der Seite des Friedrichsdorfer
    Jugendbüros und auf der Homepage der Stadt Friedrichsdorf bekannt gegeben.
    Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Wählerin/der Wähler macht durch ein Kreuz oder auf
    andere Weise auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich, welcher Bewerberin oder welchem
    Bewerber sie oder er ihre oder seine Stimme geben will. Stimmen sind ungültig, wenn der
    Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält, den Willen der Wählerin bzw. des Wählers nicht
    zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, mehr Stimmen oder eine
    Häufung von Stimmen enthält.
    Die zentrale Wahlhandlung im Rathaus leitet die zuständige Dezernentin bzw. der zuständige
    Dezernent für Jugend und Soziales, im Falle einer Verhinderung die oder der für die Jugend-
    vertretung zuständige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Jugendbüros. Für die Durchführung der
    zentralen Wahl wird ein Wahlausschuss berufen, der aus der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter
    und drei weiteren Mitgliedern, die von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter benannt werden,
    besteht.
    Die Stimmenauszählung erfolgt zentral im Rathaus, nachdem alle Wahllokale oder andere
    Wahlmöglichkeiten geschlossen sind. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt auf der
    Homepage des Jugendbüros und weiteren aktuellen digitalen Plattformen. Gewählte Mitglieder
    sowie Nachrücker, die nicht persönlich anwesend sind, werden schriftlich benachrichtigt. Über
    die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen und durch die Mitglieder des Wahlvorstandes
    zu unterzeichnen.
 
    Für die einzelnen Wahllokale wird ein Wahlvorstand von mindestens 2 Personen benannt. Über
    die Wahl in den einzelnen Wahllokalen muss eine Niederschrift angefertigt werden.
 
4. Kommt eine neue Jugendvertretung im ersten Wahlgang nicht zustande, wird in Absprache mit
    dem Jugendbüro schnellstmöglich eine neue Wahl organisiert. Die Jugendvertretung welche im
    folgenden Wahlgang gewählt wurde, ist ab dem 1. des Folgemonats der Nachwahl bis zum
    30. November des zweiten Amtsjahres im Amt.
 
5. Die Jugendvertretung kann sich selbst per Beschluss nicht auflösen, es sei denn: Für den Fall
    dass alle Mitglieder der Jugendvertretung der Auflösung der Jugendvertretung zustimmen, wird
    dies als eine Rücktrittserklärung jedes Mitglieds der Jugendvertretung behandelt. In diesem Fall
    sind Neuwahlen einzuberufen. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Jugendvertretung
    bleiben alle Amtsträger kommissarisch im Amt.
 
§ 3 Sitzungen, Geschäftsführung
 
1. Die konstituierende Sitzung findet spätestens 4 Wochen nach der Wahl der Jugendvertretung
    im Rathaus statt. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung lädt zu der
    konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden. In der
    ersten Sitzung wählt die Jugendvertretung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorstand aus
    ihrer Mitte.
 
    Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens einer/einem Beisitzer/in. Die
    Jugendvertretung kann sich im Rahmen dieser Geschäftsordnung eine weitere Ordnung geben
    und darin ihre inneren Angelegenheiten und ihre Arbeitsweise selbst bestimmen. Sie hat das
    Recht, die Zahl der Vorstandsmitglieder zu bestimmen und den Vorstand zu wählen sowie weitere
    Ausschüsse und/oder Arbeitskreise zu bilden.
 
    Die Jugendvertretung tagt in ihnen von der Stadt zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Die
    Arbeitskreistreffen können auch rein digital oder in hybrider Form durchgeführt werden. Die
    Sitzungen sind öffentlich. Zeit, Ort und Tagesordnung werden rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich
    bekannt gemacht. Die Jugendvertretung tagt in der Regel alle zwei Monate, jedoch höchstens
    6 Mal im Jahr.
 
    Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder der Jugendvertretung, die Bürger-
    meisterin bzw. den Bürgermeister und die zuständige Dezernentin bzw. den zuständigen
    Dezernenten. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der
    oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-
    Adresse vorliegt. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens
    drei volle Kalendertage liegen. Auch die Mitglieder des Ausschusses für Jugend, Soziales Kultur
    und Sport sowie die Fraktionsvorsitzenden erhalten die Einladung. Hier ist für die Übersendung
    der Ladung in elektronischer Form maßgebend, ob gegenüber der oder dem Vorsitzenden der
    Stadtverordnetenversammlung eine Erklärung zur Zustellung von Einladungen in elektronischer
    Form vorliegt.
 
2. Die Jugendvertretung wird von dem Jugendbüro der Stadt Friedrichsdorf betreut. Für die
    Geschäftsstelle wird eine verantwortliche Mitarbeiterin/ein verantwortlicher Mitarbeiter des
    Jugendbüros benannt. Ein eigener Internetauftritt der Jugendvertretung wird auf der Homepage
    des Jugendbüros eingerichtet. Die Jugendvertretung vertritt sich selbst auf aktuellen online
    Plattformen. Dafür bestehen eigene Accounts. Besteht kein eigener Account, so kann ein eigener
    Account für die Jugendvertretung erstellt werden. Für die Erreichbarkeit der Jugendvertretung
    wird eine allgemeine E-Mail-Adresse (jugendvertretung@friedrichsdorf.de) angelegt.
 
Artikel II
 
§ 9 Inkrafttreten
 
Diese Sechste Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
 
Jedes Mitglied der Friedrichsdorfer Jugendvertretung erhält eine Kopie der Geschäftsordnung sowie der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften und Sechsten Änderung der Geschäftsordnung. 
 
Friedrichsdorf, 12. Juli 2024 
 
Dr. Gerd Brücks                                Lars Keitel 
Stadtverordnetenvorsteher               Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung
13.07.2024: Sperrung des Straßenabschnittes Dillinger Straße ab Kreuzung Dillinger Straße/Taunusstraße bis zur Einmündung An den 30 Morgen vom 25.07.2024 bis 28.07.2024 und Umleitung des Stadtbusses der Linie 53 und der Nachtbuslinie n35

Aus Anlass der diesjährigen Dillinger Kerb wird der Straßenabschnitt Dillinger Straße ab der Kreuzung Dillinger Straße/Taunusstraße bis zur Einmündung An den 30 Morgen in der Zeit von Donnerstag, 25.07.2024,10.00 Uhr bis Sonntag, 28.07.2024, 16.00 Uhr für den Durchgangsverkehr gesperrt.

Ab Donnerstag, 25.07.2024, 10.00 Uhr werden die regulären Haltestellen Dillinger Kirche, Fuchspfad, Saalburgstraße/Dillinger Straße und Saalburgstraße/Hoher Weg bis zum Samstag, 27.07.2027 nicht angefahren. 
Eine Ersatzhaltestelle wird in der Saalburgstraße, unterhalb der Kreuzung Saalburgstraße/ Hoher Weg, eingerichtet. 

Die Verkehrsbehörde der Stadt Friedrichsdorf bittet alle Besucher der Dillinger Kerb, die auf ihr Fahrzeug nicht verzichten können, dieses ordnungsgemäß abzustellen, so dass Fußgänger nicht behindert werden, keine Ein- und Ausfahrten blockiert sind und im Bedarfsfall Rettungsfahrzeuge ungehindert die Zufahrt zum Veranstaltungsort passieren können.

Friedrichsdorf, den 19.07.2024

Der Bürgermeister
als Straßenverkehrsbehörde


Lars Keitel
Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung
15.06.2024: Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Bebauungsplanvorentwurf Nr. AN228 „Backesgärten“

Am 21. Dezember 2020 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung Nr. AN228 „Backesgärten“ für Teile der Flur 17 der Gemarkung Köppern beschlossen. Mit dem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnbebauung und deren Erschließung geschaffen werden.
Der vorliegende Bebauungsplanvorentwurf kann in der Zeit vom 
 
24. Juni 2024 bis einschließlich 2. August 2024
 
eingesehen werden.
 
Neben dem Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung und Umweltbericht liegen die folgenden Fachgutachten aus: 
 
(1) Baugrunduntersuchung 
(2) Faunistische Untersuchung
(3) Schalltechnische Untersuchung
 
Die im Folgenden ausgeführten Ordnungsnummern beziehen sich auf die oben genannten Gutachten. Es werden jeweils Aussagen getroffen zu: 
 
Schutzgut       Schlagworte                               Gutachten

Boden              Untergrundaufbau, Chemische      (1)
                        Analyse 

Tiere                Bestandsaufnahme (Vögel,            (2)
                        Fledermäuse, Haselmaus,
                        Reptilien) 

​Mensch /         schalltechnische Untersuchung,     (3)
Gesundheit     Immissionen, schalltechnische
                        Anforderungen,
                        Beurteilungspegel 
 
Die Auslegung erfolgt während der nachstehenden Dienststunden im Rathaus der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 3. Obergeschoss, Zimmer 304:
 
montags       von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
dienstags     von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
mittwochs     von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
freitags         von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
 
Die Unterlagen können auch während des Offenlagezeitraums auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf 
 
www.friedrichsdorf.de/rathausonline/stadtrecht/bebauungsplaene_offen.php
 
sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen
 
https://bauleitplanung.hessen.de
 
eingesehen werden.
 
Bedenken und Anregungen zu dem offenliegenden Bebauungsplanvorentwurf sollen in der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung@friedrichsdorf.de übermittelt werden, können aber nach Bedarf auch während des genannten Zeitraums schriftlich oder zur Niederschrift bei der o. g. Auslegungsstelle vorgebracht werden.
 
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer erhoben und verarbeitet. Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten erhalten Sie unter
https://www.friedrichsdorf.de/down/loads/amt_7__ds_info_oeffentlichkeitsbeteiligung_bauleitplanung_02_2024.pdf
 
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Plangebiet „Backesgärten“ liegt im Nordwesten von Köppern, östlich der Dreieichstraße und ist von Wohngebäuden umschlossen.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Köppern, Flur 17 die Flurstücke 41/1; 68; 69; 70; 71; 72; 73; 74; 75/2; 80/3 sowie teilw. 112/1.
 
Lageplan (unmaßstäblich)
Frühzeitige Beteiligung Backesgärten
 
Friedrichsdorf, 12.06.2024 
 
Der Magistrat der 
Stadt Friedrichsdorf 
 
Lars Keitel
Bürgermeister
 
 
 

Download Bebauungsplan.Vorentwurf Nr. 228 - Backesgärten - Geltungsbereichsabgrenzung >>>

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Öffentliche Bekanntmachung
15.06.2024: Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, Bebauungsplanvorentwurf Nr. 143 “Philipps Quartier“

Am 14. Juli 2022 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Nr. 143 „Philipps Quartier“ für Teile der Flure 3, 4 und 13 der Gemarkung Friedrichsdorf beschlossen. 
Die Bebauungspläne Nr. 117 „Verbindungszone“ und Nr. 135 „Zentrum“ werden in den Bereichen, die von dem Bebauungsplanvorentwurf Nr. 143 „Philipps Quartier“ überdeckt werden, durch diesen teilweise ersetzt werden. 
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein gemischt genutztes Quartier für überwiegend Wohnen sowie gewerbliche Flächen unterschiedlicher Nutzungsarten geschaffen werden.
Der vorliegende Bebauungsplanvorentwurf kann in der Zeit vom 
 
24. Juni 2024 bis einschließlich 02. August 2024
 
eingesehen werden.
 
Neben dem Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung und Umweltbericht liegen Fachgutachten (Historische Erkundung, Altlastenuntersuchung, Verkehrsuntersuchung, Faunistisch-artenschutzrechtliches Gutachten, Geotechnischer Bericht, Wasserrechtliche Betrachtung, Geräuschimmissionsprognose) aus.
 
Die Auslegung erfolgt während der nachstehenden Dienststunden im Rathaus der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 3. Obergeschoss, Zimmer 305:
 
montags       von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
dienstags      von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
mittwochs     von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
freitags         von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
 
Die Unterlagen können im genannten Offenlagezeitraum auch auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf 
 
www.friedrichsdorf.de/rathausonline/stadtrecht/bebauungsplaene_offen.php
 
sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen
 
https://bauleitplanung.hessen.de
 
eingesehen werden.
 
Bedenken und Anregungen zu dem offenliegenden Bebauungsplanvorentwurf sollen in der Veröffentlichungsfrist elektronisch an stadtplanung@friedrichsdorf.de übermittelt werden, können aber nach Bedarf auch während des genannten Zeitraums schriftlich oder zur Niederschrift bei der o. g. Auslegungsstelle vorgebracht werden.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
 
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer erhoben und verarbeitet. Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten erhalten Sie unter
 
https://www.friedrichsdorf.de/down/loads/amt_7__ds_info_oeffentlichkeitsbeteiligung_bauleitplanung_02_2024.pdf
 
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt im Zentrum von Friedrichsdorf, westlich der S-Bahn-Trasse. Der Geltungsbereich wird im Nord-Osten von dem angrenzenden Rühl-Gelände, im Nord-Westen von der süd-östlichen Grenze des Flurstücks 2/7, im Westen von der östlichen Grenzen der Flurstücke 17/4, 12/6, 10/2, 8/1, 6/10, 6/8, im Osten von der westlichen Grenze der Bahn-Trasse, im Süden von der südlichen Grenze der Prof.-Wagner-Straße und im Süd-Westen von der östlichen Grenze der Flurstücke 29/22 und 18/2 sowie den nördlichen Grenzen der Flurstücke 6/7 und 6/3 begrenzt.
 
Der Geltungsbereich zum Bebauungsplan Nr. 143 „Philipps Quartier“ umfasst in der Gemarkung Friedrichsdorf, Flur 3 die Flurstücke 31/1 (teilw.), 33/18 (teilw.), 34/4 (teilw.), 50/01 (teilw.), in der Flur 4 die Flurstücke 3/1, 3/2, 12/8, 12/9, 2/5, 2/6, 98/3, 99/2, 100, 29/21, 29/20, 29/19, 29/25 (teilw.) und in der Flur 13die Flurstücke 7, 8/5, 8/22, 25/11, 29/2, 29/3, 8/21, 8/23, 8/24, 29/6, 25/13, 8/15, 8/17.
 
Lageplan (unmaßstäblich)
Frühzeitige Beteiligung Philipps Quartier
 
Friedrichsdorf, 12.06.2024 
 
Der Magistrat der 
Stadt Friedrichsdorf 
 
Lars Keitel
Bürgermeister
 
 
 

Download Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 143 - Philipps Quartier - Geltungsbereichsdarstellung >>>

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