Öffentliche Bekanntmachungen - Aktuell
- Zehnter Nachtrag zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in Friedrichsdorf
- Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Elektrifizierung der Taunusbahn von Friedrichsdorf nach Usingen.
- Sperrung des Landgrafenplatzes, der Hugenottenstraße und der Professor-Wagner-Straße sowie Wegfall der Haltestellen der Stadtbuslinien 53, 54 und 56 anlässlich von Straßenbauarbeiten und des Hugenottenmarktes
- Neue Sprechzeiten für das Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg)
- Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Bezuschussung von Klimaschutz- oder Klimaanpassungsmaßnahmen an Wohngebäuden mit bis zu acht Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden sowie für Lastenräder zu privaten oder gewerblichen Transportzwecken
- Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
Öffentliche Bekanntmachungen Archiv
Öffentliche Bekanntmachung
25.06.2022: Zehnter Nachtrag zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in Friedrichsdorf
08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 G des Gesetzes vom 16.04.2021 (BGBl.
I S. 822) in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PBefG
in der Fassung vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung
vom 12.11.2013 (GVBl. S. 640) wird der nachfolgende Zehnte Nachtrag zur Verordnung über die
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in
Friedrichsdorf beschlossen:
aus dem Grundpreis und dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) zusammen.
22:00 bis 06:00 Uhr.
Öffentliche Bekanntmachung
24.06.2022: Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Elektrifizierung der Taunusbahn von Friedrichsdorf nach Usingen.
Öffentliche Bekanntmachung
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat den Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:
Friedrichsdorf nach Usingen über eine Strecke von 18 km einschließlich des zweigleisigen
Ausbaus zwischen den Bahnhöfen Saalburg/ Lochmühle und Wehrheim über eine Länge
von ca. 2,0 km, verschiedene Maßnahmen im anschließenden Streckenabschnitt am
Haltepunkt Hundstadt (Grävenwiesbach) sowie am Bahnhof Brandoberndorf (Waldsolms
im Lahn-Dill-Kreis). Zudem sind streckenferne Kompensationsmaßnahmen in den
Gemarkungen Friedrichsthal der Gemeinde Wehrheim und Westerfeld der Stadt Neu-
Anspach geplant. Zusätzlich sind Kompensationsmaßnahmen als Ökokontomaßnahmen
in den Gemarkungen Bad Homburg v. d. H., Westerfeld der Stadt Neu-Anspach sowie
Eschbach und Michelbach (beides Stadt Usingen) vorgesehen.
hier: Durchführung des Erörterungstermins gem. § 18 a AEG i. V. m. § 73 Abs. 6 VwVfG
gemäß § 18a AEG in Verbindung mit § 73 Absatz 6 VwVfG ein Erörterungstermin durchgeführt.
Der Erörterungstermin beginnt am
Mittwoch, den 13. Juli 2022, 10:00 Uhr,
jeweilsab 9.30 Uhr am gleichen Ort fortgesetzt.
13. Juli 2022 Erörterung der Stellungnahmen von Behörden, Stellen und
handlung von Einwendungen
det werden kann.
Tag keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
erörtert. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt
werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der
Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten
auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen für dieses Verwaltungs-
verfahren ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung
beendet ist. Die schriftlich vorliegenden Einwendungen und Stellungnahmen werden auch dann
im weiteren Verfahren berücksichtigt, wenn die Beteiligten nicht am Erörterungstermin
teilnehmen.
werden nicht erstattet.
4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Dritte (z. B. Pressevertreter) können nach
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu dem Termin zugelassen werden, sofern keiner der
Teilnahmeberechtigten widerspricht.
Schutzmaßnahmen werden aufgrund der Dynamik und der nicht voraussehbaren Entwicklung
des Infektionsgeschehens kurzfristig festgelegt. Die maßgeblichen Regelungen sind ab dem
8. Juli 2022 über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-
darmstadt.hessen.de unter der Rubrik Menü / Veröffentlichungen und Digitales / Öffentliche
Bekanntmachungen / Verkehr / Eisenbahnen) abrufbar und können ab diesem Termin auch
telefonisch (Tel. 06151 – 12 3832) abgefragt werden.
Öffentliche Bekanntmachung
22.06.2022: Sperrung des Landgrafenplatzes, der Hugenottenstraße und der Professor-Wagner-Straße sowie Wegfall der Haltestellen der Stadtbuslinien 53, 54 und 56 anlässlich von Straßenbauarbeiten und des Hugenottenmarktes
Aufgrund von Straßenbauarbeiten im Zeitraum vom 29.06.2022 bis zum 30.06.2022 sowie anlässlich des Hugenottenmarktes, welcher vom 01.07.2022 bis zum 03.07.2022 stattfindet, wird der Landgrafenplatz ab Donnerstag, 30.06.2022, 18.00 Uhr, und die Hugenottenstraße zwischen den Einmündungen Färberstraße und Bahnstraße, die Talstraße ab Einmündung Hugenottenstraße bis Haus Nr. 15/19 sowie die Prof.-Wagner-Straße zwischen den Einmündungen Hugenottenstraße und Wilhelmstraße von Mittwoch, 29.06.2022, 06.00 Uhr, bis Montag, 04.07.2022, 14.00 Uhr, für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt.
Ab Mittwoch, 29.06.2022, 06.00 Uhr bis Montag, 04.07.2022, 15.00 Uhr, werden die Haltestellen „Hornig“ und „Wachthaus“ durch den Stadtbus der Linie 53, der Linie 54 und der Linie 56 nicht angefahren. Eine Ersatzhaltestelle wird nicht eingerichtet.
Die Verkehrsbehörde der Stadt Friedrichsdorf bittet alle Besucher des Hugenottenmarktes,
die auf ihr Fahrzeug nicht verzichten können, dieses ordnungsgemäß abzustellen, so dass Fußgänger nicht behindert werden, keine Ein- und Ausfahrten blockiert sind und im Bedarfsfall Rettungsfahrzeuge ungehindert die Zufahrt zum Veranstaltungsort passieren können. Falschparker, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, haben damit zu rechnen, dass ihr Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird.
Die durch die Umleitung betroffenen Mitbürger werden um Verständnis für die zum Teil unvermeidbaren Behinderungen und Störungen gebeten.
Friedrichsdorf, den 22.06.2022
Der Bürgermeister
als Straßenverkehrsbehörde
Lars Keitel
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
20.06.2022: Neue Sprechzeiten für das Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg)
Die Sprechzeiten für das Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) im Vereinszentrum
„Alte Schule“, Herrenhofstraße 1, ändern sich ab 1. Juli 2022.
Die Sprechstunde wird künftig ½ Stunde später beginnen, und zwar
ab 1. Juli 2022, dienstags, von 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr.
Friedrichsdorf, 13.06.2022
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
17.06.2022: Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Bezuschussung von Klimaschutz- oder Klimaanpassungsmaßnahmen an Wohngebäuden mit bis zu acht Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden sowie für Lastenräder zu privaten oder gewerblichen Transportzwecken
(1) Die Stadt Friedrichsdorf gewährt auf Antrag für Wohn- und Nichtwohngebäude im Stadtgebiet
für die Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Klimaschutz- oder Klimaanpassung Zuschüsse.
Dies soll eine direkte Energieeinsparung bewirken und somit zu einer mittelbaren und unmittelbaren
Verringerung der CO2-Emissionen führen sowie Gebäude auf einen möglichen Klimawandel
und dessen Folgen anpassen helfen.
Transportzwecken gefördert um den Ausstoß schädlicher Umwelt- und Treibhausgase zu mindern
und so einen direkten Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Gefördert werden:
Energieverwendung in Wohngebäuden. In 2022 stehen folgende Varianten, deren Auswahl
jährlich durch die VZ angepasst werden kann, zur Verfügung:
Zirkulationspumpen
Pumpen
(9) Solarstromanlagen (PV-Anlagen)
(10) Dach-, Fassaden- und Vorgartenbegrünung
Eigentum stehenden Wohngebäude und Nichtwohngebäude (weniger als 30 % der beheizten
Fläche mit Wohnnutzung) bzw. die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage bei
Eigentumswohnungen. Antragsberechtigte für eine Energie-Check-Variante müssen den
Bestimmungen der Verbraucherzentrale entsprechen. Mieter von Wohnungen sind für steckerfertige
PV-Minianlagen nach § 2 der Ziffer 9c antragsberechtigt.
(2) Das geförderte Objekt des Antragstellers muss in der Gemarkung der Stadt Friedrichsdorf liegen.
(3) Für Lastenräder zu privaten und gewerblichen Transportzwecken sind natürliche und juristische
Personen des privaten Rechts antragsberechtigt, deren Wohnanschrift oder der gewerbliche Betrieb
auf Friedrichsdorfer Gemarkung liegt.
(4) Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Anlagen oder deren Komponenten sowie
Energieversorgungsunternehmen.
(5) Es werden maximal drei Maßnahmen pro Grundstück gefördert. Dabei kann pro antrags-
berechtigter Person jeweils nach § 2 von Ziffer 1 bis 5 nur eine Maßnahme, von Ziffer 6 nur
eine Energie-Check-Variante und von Ziffer 7 bis 10 und 12 nur eine Maßnahme gefördert werden.
Bei Ein- oder Mehrfamilienhäusern / gewerblichen Betrieben kann ein Lastenrad nach Ziffer 11 pro
Wohneinheit / gewerblichem Betrieb als eine Maßnahme gefördert werden, wenn die
Antragsberechtigte Person einen Förderantrag für maximal zwei weitere Maßnahmen nach Ziffer 1
bis 10 und 12 gestellt hat.
als 8 Wohneinheiten (WE) und Nichtwohngebäude (NWG) gewährt, wenn deren Bauantrag vor dem
01. Januar 1984 (Start der 2. Wärmeschutzverordnung) gestellt wurde. Alle weiteren Maßnahmen
nach § 2 der Ziffern 6 bis 12 werden unabhängig vom Zeitpunkt des Bauantrages und Anzahl der
WE gefördert. Neu hinzukommende Anbauten oder Aufstockungen oder die Umnutzung von NWG
in Wohngebäude sind nicht förderfähig.
(2) Zuschüsse für Maßnahmen nach § 2 der Ziffern 1 bis 5 werden gezahlt, wenn die Maßnahme
das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG, früher EnEV) und
dessen energetische Vorgaben erfüllt. Entsprechende Vorgaben in Form von Wärmedurchgangs-
koeffizienten (U-Werte) für Bauteile, die im Rahmen des GEG für die Umsetzung von Wärme-
dämm-Maßnahmen oder den Fensteraustausch einzuhalten sind, können bei Bedarf auf der
Homepage der Stadt Friedrichsdorf eingesehen werden.
(3) Der Nachweis zur Einhaltung der genannten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) muss
bei Bedarf durch einen schriftlichen Berechnungsnachweis erfolgen und vom Antragsteller mit der
Schlussrechnung eingereicht werden.
(4) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 6 für eine Energie-Check Variante werden gewährt, wenn diese
über die Verbraucherzentrale beantragt und durch den zuständigen Energieberater der
Verbraucherzentrale durchgeführt wird. Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn die entsprechende
Bescheinigung/Rechnung für die Durchführung der Maßnahme vorgelegt werden kann. Die
Energie-Checks der Verbraucherzentrale werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie gefördert, sodass nur noch ein geringer Eigenanteil (z.Zt. € 30,-) des Gesamtpreises
vom Bürger zu zahlen ist.
(5) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 7 werden für den Austausch einer Heizungs-Umwälzpumpe
(Nass- und Trockenläuferpumpen) oder Warmwasser-Zirkulationspumpe durch eine hocheffiziente
Pumpe einschließlich der Kosten für den fachgerechten Einbau gewährt, wenn das Mindestalter
der bestehenden Pumpe 5 Jahre beträgt. Im Rahmen des Förderprogramms werden nur solche
Pumpen gefördert, die bestimmte Effizienzanforderungen erfüllen und in der vom BAFA
(Bundesanstalt f. Wirtschaft u. Ausfuhrkontrolle) geführten „Liste der förderfähigen Pumpen“
enthalten sind.
(6) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 8 für den Einbau eines Schlammabscheiders mit Magnettechnik
werden gewährt, wenn diese Maßnahme als Schmutzfangeinrichtung vor einer hocheffizienten
Pumpe eingebaut wird. Der Zuschuss kann in Verbindung zur Nachrüstung eines
Schlammabscheiders für bestehende hocheffiziente Pumpen oder Neuinstallationen beantragt
werden.
(7) Zuschüsse nach § 2 der Ziffer 9 werden für die Neuerrichtung von Solarstromanlagen (PV-
Anlagen) auf geeigneten Flächen und in Form von
a) fest installierten Solarmodulen
Für die Punkte a) und b) ist mit der Schlussrechnung der Nachweis einer Anmeldung im
„Marktstammdatenregister“ erforderlich.
2 Solarmodulen und einem Wechselrichter, der die Gesamtleistung auf max. 600 Watt begrenzt,
besteht und die Anlage dem Sicherheitsstandard der DGS (Deutsche Gesellschaft für Solarenergie)
für steckbare Stromerzeugungsgeräte unterliegt. Eine Marktübersicht über entsprechende Anlagen
nach DGS-Sicherheitsstandard (DGS 0001:2019-10) und wichtige Informationen können bei Bedarf
auf der Homepage der Stadt Friedrichsdorf eingesehen werden. Weiter ist eine Anmeldebestätigung
vom örtlichen Stromnetzbetreiber für die Bewilligung vorzulegen.
Gebäuden/Grundstücken in Form von
insektenfreundlich und nachhaltig zur Umsetzung der Maßnahme geeignet sind und den Vorgaben
einer Fachfirma aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau entsprechen. Im Rahmen der
Dachbegrünung wird unterschieden zwischen intensiver und extensiver Begrünung. Beide Varianten
müssen nach der Umsetzung mindestens 5 Jahre bestehen bleiben, was seitens der Stadt
stichprobenartig kontrolliert werden kann.
Sie beinhaltet neben der baulichen Anlage auch die Pflanzung von geeigneten Grünpflanzen.
Gestein), wovon Flächen von baurechtlich erforderlichen Stellplätzen ausgenommen sind. Eine
Entsiegelung beinhaltet neben dem Rückbau der Versiegelung auch die vollständige Entfernung
von Fließ- bzw. Unkrautbahnen und letztlich die Pflanzung von geeigneten Grünpflanzen. Die
Umsetzung der Maßnahme ist im Ausgangs- und Endzustand per Bildmaterial zu dokumentieren
und mit der Schlussrechnung einzureichen.
Fachfirma ausgeführt werden. Als Fachfirma ist ein Unternehmen mit fachlicher Kompetenz in der
erforderlichen Kategorie, wie im Bereich Wärmedämm-Maßnahmen / Fenster / Heizungstechnik /
Landschafts- und Gartenbau zu verstehen, die mit dieser Dienstleistung Kunden beraten kann,
diese nach geltenden Bestimmungen und Gesetzen (z. B. GEG) fachgerecht ausführt und diese
Dienstleistung ein wesentlicher Bestandteil der Angebotspalette ist.
privaten oder gewerblichen Transportzwecken in Form von
die speziell für den Transport von Lasten konstruiert und geeignet sind. Im Rahmen des
Förderprogramms werden nur solche Lastenräder gefördert, die dem Merkblatt der BAFA
(Bundesanstalt f. Wirtschaft u. Ausfuhrkontrolle) vom Januar 2022 zu u. a. Bauform und
Einsatzzweck entsprechen. Nach dem Kauf muss das Lastenrad mindestens 5 Jahre im Besitz
des Antragstellers verbleiben, was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden kann.
a) den Einbau von Regenwassernutzzisternen. Die Zisternen müssen so aufgestellt/eingebaut
sein, dass sie ganzjährig frostfrei und lichtdicht sind. Die Zisternen müssen eine Nutzgröße von
mindestens 2,0 m³ aufweisen. Dies ist durch entsprechende Angaben in der Rechnung oder
Lieferschein nachzuweisen. Ein Zuschuss wird nur für Zisternen gewährt, die nicht auf Grund
gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorgaben gebaut werden. Dies bedeutet, wenn im
Bebauungsplan oder in der Entwässerungsgenehmigung der Einbau von Zisternen vorgeschrieben
ist, kann kein Zuschuss bewilligt werden. Die aus der Zisterne gespeisten Zapfstellen müssen mit
einem Hinweisschild „Kein Trinkwasser“ versehen werden.
Regenwasser z. B. für die Toilettenspülung, die Waschmaschinennutzung. Eine ganzjährige
Nutzung für Gartenzwecke ist nicht ausreichend. Das Hauswasserwerk und die Leitungsinstallation
müssen so konstruiert sein, dass keine Vermischung von Regenwasser und Trinkwasser möglich ist.
In diesem Zusammenhang ist die Einhaltung der Vorgaben gem. DIN EN 1717 sicherzustellen,
nachzuweisen und von einer Fachfirma zu bestätigen. Ein Zuschuss für Hauswasserwerke und
Filter zur ganzjährigen Nutzung kann auch gewährt werden, wenn der Einbau von Zisternen
vorgeschrieben ist.
Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
Dach: (2a) € 30,- /m² Gilt f. bestehende Wohngebäude
01. Januar 1984 gestellt wurde.
01. Januar 1984 gestellt wurde.
Kellerdecke (3) € 10,- /m² Gilt f. bestehende Wohngebäude
Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
decke Dämmfläche, mit bis zu 8 WE und NWG, wenn
01. Januar 1984 gestellt wurde.
der Verbraucher- Antragsteller- Änderung nach oben oder unten,
Energie-Check Zeitpunkt der Antragstellung
Variante gültigen Betrag angepasst.
Antragsformblatt an die Stadt Friedrichsdorf zu richten.
(2) Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme an das Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt
zu richten. Anträge die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem
Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung durch den Antragsteller entgegengenommen. Wenn sie
nicht innerhalb von drei Monaten danach vollständig und mängelfrei eingereicht sind, können sie
abgelehnt werden.
abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Antrag automatisch, ohne dass der Antragsteller
dazu benachrichtigt werden muss. Maßgeblich dafür ist der Eingangsstempel bei der Stadt
Friedrichsdorf.
Regenwassers, die Anzahl der Zapfstellen und die Entnahmetechnik bei Maßnahmen nach
§ 2, Ziffern 12, a)
Regenwassernutzung gespeist werden soll, sowie das Fabrikat des Hauswasserwerks
und der Filteranlage für Maßnahmen nach § 2, Ziffer 12, b)
ausgenommen sind die Einholung von Angeboten oder Planungsarbeiten.
Bewilligungsbescheid.
(2) Über die Vergabe entscheidet die Reihenfolge der vollständig eingegangenen Unterlagen, wenn
diese innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel liegen.
(3) Sobald die verfügbaren Fördermittel im Rahmen der eingegangenen Förderanträge
ausgeschöpft sind, erfolgen weitere Bewilligungen nur vorbehaltlich, soweit berücksichtigte
Zuschüsse nicht abgerufen wurden.
(4) Die Bewilligung von Fördermitteln ersetzt keine eventuell erforderlichen Genehmigungen oder
Erlaubnisse.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
§ 8
(1) Der Zuwendungsempfänger hat der Stadt mitzuteilen, wann die geförderte Maßnahme
abgeschlossen ist.
anzusetzen und zu prüfen ob die Förderbedingungen eingehalten wurden.
(3) Die Stadt behält sich eine Sichtprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Zuwendung
vor.
(4) Bei Bewilligungen für Maßnahmen nach § 2 der Ziffer 10 muss die Maßnahme / Anlage
mindestens 5 Jahre bestehen bleiben, was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden
kann.
diese unrechtmäßig erhalten wurden oder die Bestimmungen nach § 8 der Ziffern 3 und 4 nicht
eingehalten werden.
§ 10
(1) Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen.
(2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage der Schlussrechnung des
Fördergegenstandes bzw. über Material und Arbeiten (Lieferscheine, Bescheinigungen etc.).
(3) Der gewährte Zuschuss ist zweckgebunden und nicht rückzahlbar.
(4) Bei Maßnahmen nach § 2 der Ziffer 1 bis 5 ist bei Bedarf ein U-Wert Nachweis mit der
Schlussrechnung einzureichen.
(5) Alle von der Stadt Friedrichsdorf angebotenen Fördermaßnahmen sind kombinierbar mit
anderen Förderprogrammen (z. B. BAFA), solange dadurch die Gesamtförderung die Kosten der
zuschussfähigen Maßnahmen 50 Prozent nicht übersteigt. Dabei sind die Richtlinien /
Förderbedingungen anderer Fördermittelgeber jederzeit zu beachten.
Friedrichsdorf entscheidet über eine Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der für die Förderung verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 12
Diese Förderrichtlinien treten am 1. Juli 2022 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten am
30.06.2022 außer Kraft.
Öffentliche Bekanntmachung
11.03.2022: Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
(GVBI. I. 2006, 606) in der zur Zeit gültigen Fassung, ergeht folgende Verfügung:
richsdorf aus Anlass
auf dem Landgrafenplatz, in der Hugenottenstraße bis Ecke Talstraße und Professor-
Wagner-Straße ab Kreuzung Wilhelmstraße in Richtung Hugenottenstraße
sich als Besuchermagnet etabliert. Der Hugenottenmarkt findet von Freitag bis Sonntag statt.
Neben zahlreichen Ständen wird immer ein attraktives Rahmenprogramm angeboten.
Veranstaltungstag an, so dass man von einer öffentlichen Wirkung des Anlassereignisses
sprechen kann.
ohne den Hugenottenmarkt im Veranstaltungsgebiet (größtenteils kleinere, inhabergeführte
Geschäfte) nicht annähernd zu Besucherzahlen in dieser Größenordnung führen. Der erwarte-
te Besucherstrom resultiert somit eindeutig aus dem Hugenottenmarkt selbst und nicht aus der
Ladenöffnung, die lediglich ein Annex zum Hugenottenmarkt ist und keine prägende Wirkung
auf die Veranstaltung hat.
zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Fried-
richsdorf Widerspruch erhoben werden.