Öffentliche Bekanntmachungen - Aktuell
- Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08. Oktober 2023
- Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister
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Öffentliche Bekanntmachung
30.08.2023: Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08. Oktober 2023
Wahlbekanntmachung
für die
Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08. Oktober 2023
1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Gemeinde ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahl-
bezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In folgenden allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken wird die Wahl nach Alters-
gruppen und Geschlecht duchgeführt (repräsentative Wahlstatistik), das Wahlge-
heimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:
Briefwahlbezirk Bezeichnung des Briefwahlbezirks Bezeichnung des Wahlraums
(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
Briewahlbezirk I Briefwahl I-Friedrichsdorf TSG-Sporthalle, Hugenottenstraße 58,
61381 Friedrichsdorf
Briefwahlbezirk III Briefwahl III-Friedrichsdorf TSG-Sporthalle, Hugenottenstraße 58,
61381 Friedrichsdorf
Briefwahlbezirk V Briefwahl V-Köppern TSG-Sporthalle, Hugenottenstraße 58,
61381 Friedrichsdorf
In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlbe-
rechtigten bis zum 17.09.2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahl-
raum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugäng-
liche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der
barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei
der Gemeindebehörde im Wahlamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55,
61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13, zur Einsichtnahme aus.
barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei
der Gemeindebehörde im Wahlamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55,
61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13, zur Einsichtnahme aus.
Der Briefwahlvorstand/die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahler-
gebnisses um 16:00 Uhr in der TSG-Sporthalle, Hugenottenstraße 58, 61381
Friedrichsdorf und im Rathaus Friedrichsdorf in den Räumen 101 (großer
Sitzungssaal) und 505 (Sitzungsraum), Hugenottenstraße 55, 61381 Fried-
richsdorf, zusammen.
2. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der
Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Wahlamt, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13, für Wahlbe-
Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Wahlamt, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13, für Wahlbe-
rechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wähler-
verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wähler-
verzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft
zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver-
zeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der
Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebe-
hörde im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Zimmer 13,
Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten
Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder
anzugeben.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung
erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht
ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und
die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 23 - Hochtaunus I durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Brief-
wahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
• in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Auf-
nahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist
bis zum 22.09.2023 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder
Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Fest-
stellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Ge-
meindebehörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt
werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch
gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr,
im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis
zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahl-
tag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a.
bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag,
15:00 Uhr.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte
können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die
der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
und
• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort
und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur
möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht
mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu
versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich
die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und
dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief
dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahl-
brief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in
dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur
Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Be-
treten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
• für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe
von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen
oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe
der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch
diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die
Kennzeichnung,
• für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen
der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der
Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
Wählerinnen und Wähler geben
• die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein
in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen,
welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und
• die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein
in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen,
welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des
Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet
werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht
fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermitteln und Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der
wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe
einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent-
scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Ein-
flussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlbe-
rechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
person besteht (§ 11 Abs. 5 LWG).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen
der Entscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung
der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a
Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet,
sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Ge-
bäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie
jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe
über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzu-
lässig.
Friedrichsdorf, 28.08.2023
Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
10.08.2023: Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister
Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem
Melderegister (§§ 36 Abs.2, 42 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz - BMG).
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die betroffenen Personen das Recht
haben, der Weitergabe der Daten zu widersprechen.
Gemäß §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3, 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013
(BGBl. I S.1084) in der zzt. gültigen Fassung sowie gemäß § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes
(SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der zzt. gültigen Fassung sind folgende Datenüber-
mittlungen durch die Stadt Friedrichsdorf als Meldebehörde zulässig:
mittlungen durch die Stadt Friedrichsdorf als Meldebehörde zulässig:
I. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
(§ 58 c Abs. 1 SG i. V. m. § 36 Abs. 2 BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften
dürfen dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum
31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten
Jahr volljährig werden, übermittelt werden:
1. Familienname
2. Vorname
3. Gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des
Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde
der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und wird mit Vollendung des
18. Lebensjahres der betroffenen Person gelöscht.
II. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(§ 42 Abs. 2 und 3 BMG)
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die
nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die
Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Geschlecht
4. Zughörigkeit zu einer öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaft
5. Derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschriften
6. Auskunftssperren nach § 51 BGM sowie
7. Sterbedatum
Familienangehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige
Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen haben das Recht,
der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke des
Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt
werden. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis
zu seinem Widerruf.
III. Datenübermittlung an Parteien u. a.
(§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den
sechs vor der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister
über die folgenden Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren
Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist:
1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. Derzeitige Anschriften
5. Sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder
Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung einer Wahl oder
Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung
zu löschen oder zu vernichten. Die betroffene Person hat das Recht der Übermittlung ihrer Daten
zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
IV. Datenübermittlung an Adressbuchverlage
(§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Adressbuchverlagen dürfen zu allen Einwohnern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben,
Auskunft erteilt werden über deren:
1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. Derzeitige Anschriften
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressen-
verzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffene Person hat das Recht der
Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden,
bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
V. Datenübermittlung über Alters- und Ehejubiläen
(§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters-
oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über:
1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. Anschrift
5. Datum und Art des Jubiläums
Altersjubiläen in diesem Sinne sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab
dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende
Ehejubiläum. Die betroffene Person hat das Recht der Übermittlung zu widersprechen. Der
Widerspruch eines Ehegatten oder Lebenspartner wirkt auch für den anderen Ehegatten oder
Lebenspartner. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person
gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten oder Lebenspartner
gemeinsam widerrufen werden.
Der Widerspruch gegen eine oder alle der vorgenannten Datenübermittlungen ist
schriftlich an das Einwohnermeldeamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55,
61381 Friedrichsdorf, zu richten. Es ist zu beachten, dass die genannten Auskünfte
bereits vor dem jeweiligen Ereignis (ca. 3 Monate vor einem Jubiläum, ca. 10 Monate
vor Herausgabe eines Adressbuches) erteilt werden dürfen.
Der Widerspruch bleibt bis auf Widerruf gültig.
Friedrichsdorf, den 08.08.2023
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Reinhold Bingenheimer
Erster Stadtrat