Öffentliche Bekanntmachungen - Aktuell
- Planfeststellungsbeschluss RP-Darmstadt für die Elektrifizierung der Taunusbahn
- Einladung - Ausschuss für Jugend, Soziales, Kultur und Sport
- Einladung - Ausschuss für Umwelt, Mobilität und Stadtentwicklung
- Einladung - Hauptausschuss und Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung
- Einladung - Ausländerbeirat
- Einladung - Ortsbeirat Köppern
- Einladung - Ortsbeirat Friedrichsdorf
- Einladung - Ortsbeirat Seulberg
- Personalversammlung der Bediensteten der Stadt Friedrichsdorf - Dienstzeitregelung Stadtverwaltung
- Einladung - Jugendvertretung
- Richtlinie der Stadt Friedrichsdorf für die Gewährung der Anreizförderung für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
- Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde)
Öffentliche Bekanntmachungen Archiv
Öffentliche Bekanntmachung
02.09.2024: Planfeststellungsbeschluss RP-Darmstadt für die Elektrifizierung der Taunusbahn
Elektrifizierung der Taunusbahn - Veröffentlichung Planfeststellungsbeschluss einschließlich Planunterlagen
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat am 28. August 2024 des Planfeststellungsbeschluss für die Elektrifizierung der Taunusbahn erlassen. Damit wurde für das Vorhaben Baurecht geschaffen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde nach § 18 b Abs. 3 AEG öffentlich bekannt gegeben. Zu diesem Zweck werden der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen ab dem 29. August 2024 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt mit der Rechtsbehelfsbelehrung unter der Rubrik: Veröffentlichungen und Digitales/Öffentliche Bekanntmachungen/Verkehr/Eisenbahnen eingestellt (https://rp-darmstadt.hessen.de/veroeffentlichungen-und-digitales/oeffentliche-bekanntmachungen/Verkehr/Eisenbahnen) und für die Dauer von zwei Wochen zugänglich gemacht.
Gem. § 20 UVPG können der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen auch über das UVP-Portal-Verbund eingesehen werden (https://www.uvp-verbund.de/he).
Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2024: Einladung - Ausschuss für Jugend, Soziales, Kultur und Sport
Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2024: Einladung - Ausschuss für Umwelt, Mobilität und Stadtentwicklung
Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2024: Einladung - Hauptausschuss und Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung
Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2024: Einladung - Ausländerbeirat
Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2024: Einladung - Ortsbeirat Köppern
Vorlage des Magistrates
Anträge und Anfragen
Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2024: Einladung - Ortsbeirat Friedrichsdorf
3. Durchführungsvertrag zur Umsetzung des vorhabenbezogenen
5. Kleine Anfragen und Anregungen
Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2024: Einladung - Ortsbeirat Seulberg
Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2024: Personalversammlung der Bediensteten der Stadt Friedrichsdorf - Dienstzeitregelung Stadtverwaltung
Personalversammlung der Bediensteten der Stadt Friedrichsdorf
Dienstzeitregelung Stadtverwaltung
Anlässlich der diesjährigen Personalversammlung sind am Mittwoch, 25. September 2024, die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Stadtbücherei ab 15:00 Uhr geschlossen.
Friedrichsdorf, 9. September 2024
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
13.09.2024: Einladung - Jugendvertretung
Öffentliche Bekanntmachung
07.09.2024: Richtlinie der Stadt Friedrichsdorf für die Gewährung der Anreizförderung für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
baulichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Flächenentsiege-
lungen und Begrünungen. Grundlage bildet die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung
der nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) in der jeweils geltenden Fassung.
in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Kernbereiche in Hessen“, inzwischen umbenannt
in „Lebendige Zentren“, aufgenommen. Mit diesem Programm soll auf die demographischen und
klimatischen Entwicklungen reagiert und die Innenstadt in ihrer Gesamtheit gestärkt sowie auf
zukünftige Anforderungen vorbereitet werden.
des Förderprogramms „Lebendige Zentren“, die Möglichkeit, Fördermittel für kleinere bauliche
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Flächenentsiegelungen und
Begrünungen, gemäß den Anforderungen und Zielen der nachhaltigen Städtebauförderung, zu
erhalten. Das Anreizprogramm stellt ein Leuchtturm-Projekt für die Friedrichsdorfer Innenstadt
dar und soll, mit einer Vielzahl von Maßnahmen, das Kerngebiet aufwerten und so auch den
Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Gebiete einen Anstoß zum Aufwerten
ihrer Immobilien bieten.
Fördergebiet teilweise veraltete Strukturen und verschiedene Leerstände vor. Genutzte oder
leerstehende Gebäude, Gewerbeeinheiten und Wohnungen bedürfen oftmals baulicher
Anpassungen sowie Modernisierungen und Instandsetzungen, um für eine zukünftige Nutzung
geeignet bzw. attraktiv zu sein. Daneben zeigt sich Optimierungsbedarf im Hinblick auf den
klimatischen Wandel und dessen Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima. Zusätzlich
weist das Fördergebiet Gebäude mit historischer und besonders erhaltenswerter Bausubstanz auf.
der Innenstadt erhöhen. Dazu gehört auch die Erhaltung oder Verbesserung ortsbildprägender
Fassadengestaltung. Zur Beseitigung vorhandener Missstände und zur Verbesserung vorhandener
Strukturen sollen Gebäude von Hauseigentümerinnen, Hauseigentümern und Gewerbetreibender
baulich und energetisch modernisiert sowie optimiert, strukturell verbessert und an die zukünftigen
Anforderungen angepasst werden. Ziel ist die Herstellung zeitgemäßen Wohnraums, die Sicherung
eines vielfältigen Versorgungs- und Dienstleistungsangebotes und die Aufwertung der
Gesamtqualität des Stadtbildes.
„Lebendige Zentren“. Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage 1 beigefügten Plan dargestellt.
Grundstücken sowie Erbbauberechtigte von Grundstücken (Erbpachtvertrag auf mindestens
66 Jahre) innerhalb des festgelegten Geltungsbereiches dieser Richtlinie gemäß Anlage 1.
zusammen.
gemäß der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung
(RiLiSE) in der jeweils gültigen Fassung förderfähig sind.
Satzungen sowie kommunaler Richtlinien im öffentlichen Raum erfüllen; ihnen dürfen weder
nach öffentlichem noch nach privatem Recht öffentliche Interessen / Bedenken entgegenstehen.
Haushaltsmittel aus Bundes- und Landesförderung, sowie aus dem kommunalen Haushalt und
unter Berücksichtigung dieser Förderrichtlinie und der Zuwendungsbescheide gewährt.
aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden (Doppelförderungsverbot).
Kombinationen mit anderen ergänzenden Förderprogrammen sind jedoch in Absprache möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um klar abgegrenzte Fördergegenstände handelt. In der Abrechnung der Förderung muss die Trennung nachvollziehbar sein. Eine Doppelförderung
desselben Fördergegenstandes aus mehreren Programmen ist nicht zulässig.
Gesamtfinanzierung muss von den Antragstellenden sichergestellt sein.
der RiLiSe 10 Jahre und beginnt mit der Kontrolle und Bestätigung der sachgerechten
Durchführung der Arbeiten durch die Stadt bzw. deren Beauftragte. Innerhalb der
Zweckbindungsfrist muss die Maßnahme in einem der beabsichtigten Nutzung und dem
beabsichtigten Zweck entsprechenden Zustand gehalten werden. Für den Fall eines Wechsels
im Eigentum an dem Grundstück hat der/die Eigentümer/in den Rechtsnachfolger zu
verpflichten, die ihm/ihr gegenüber der Stadt obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen.
sowie Pächterinnen und Pächter umgelegt werden.
gemäß der RiLiSE, die den Zielen des Anreizprogrammes entsprechen, ggfs. dem Denkmalschutz
unterliegen und zur strukturellen, baulichen, barrierefreien, energetischen und ökologischen
Verbesserung der Gebäude und Freiflächen im Fördergebiet führen.
Verbesserung und Gestaltung der Freiflächen sind vorrangig von außen sichtbare Gebäude- und
Grundstücksteile. Anträge, die sich nur auf Innenräume beziehen, sind von der Förderung insgesamt
ausgeschlossen. Gefördert werden können unter anderem:
Instandsetzung von Fenstern, Türen, Fensterläden und Toren können als untergeordnete
Bestandteile einer Fassadensanierung gefördert werden).
Fassaden und Dachflächen mit dem Ziel der Verbesserung des Mikroklimas und der Versickerung
von Regenwasser. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung von Dach- und Fassaden-
begrünungen sowie Bodenentsiegelungen für Vegetationsflächen und/oder Wasserflächen.
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung und Gestaltung von
Freiflächen ist, dass die Maßnahme dem öffentlichen Interesse dient. Ein öffentliches Interesse ist
aus Gründen der Klimaanpassung insbesondere bei der Herstellung von Dach- und
Fassadenbegrünungen sowie bei Bodenentsiegelung für Vegetationsflächen und/oder
Bodenentsiegelung für Wasserflächen gegeben.
Attraktivierung der von außen sichtbaren Gebäudeteile, wie z.B. Schaufenster oder
Eingangsbereich.
sichtbarer Gebäudeteile ist es möglich, die nachfolgenden Maßnahmen als untergeordnete
Bestandteile mit zu beantragen:
Installation von z.B. barrierefreien Eingängen, Rampen, automatischen Schiebetüren u.a.
abschließend zu betrachten. Die abschließende Prüfung der Förderfähigkeit der beantragten
Fördergegenstände erfolgt im Rahmen der fachlichen Prüfung gem. § 9 dieser Richtlinie.
(3) Die Förderung bevorzugt Maßnahmen, die in einem direkten Zusammenhang mit der
Nachnutzung eines Leerstandes stehen.
barten Fördergegenstand sowie Materialausgaben und Eigenleistungen.
ausgeschlossen. Die Förderung von Einrichtungsgegenständen, Werkzeugen sowie reinen
Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten ist ebenfalls ausgeschlossen.
bedarf einer erneuten Antragstellung.
worden sein. Der Beginn wird durch die Vergabe von Bau- oder Lieferleistungsaufträgen
definiert.
Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen
Stadtentwicklung – RiLiSE in der aktuell gültigen Fassung.
mind. 3 Vergleichsangebote anzufordern. Pauschalangebote können nur zugelassen werden,
wenn zur Preisfindung eine plausible und nachvollziehbare Leistungszusammenstellung
beigefügt ist. Dabei werden Stundenleistungen nur anerkannt, wenn darüber Einzelnachweise
über Arbeitszeit und Arbeitsleistung geführt werden.
5.000,00 € brutto.
über 1.000,00 € brutto.
Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
begonnen werden. Sollte sich eine Überschreitung des Maßnahmenbeginns abzeichnen, ist die
Stadt hiervon unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt ebenfalls für die Überschreitung der
Fertigstellungsfrist. Eine Verlängerung der jeweiligen Fristen um 3 Monate ist insgesamt 3x
möglich. Im gegebenen Fall, und sofern eine Verlängerung des Durchführungszeitraums unter
förderrechtlichem Gesichtspunkt möglich ist, ist der Vertrag entsprechend anzupassen.
Denkmalpflege usw. müssen vorliegen.
zurückzahlender einmaliger Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt.
Verfügung stehen, erfolgt die Förderung in zeitlicher Reihenfolge des Eingangs der Anträge bis zur
Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel.
„Lebendige Zentren“ nicht zur Verfügung stehen oder wenn die Stadt die erforderlichen Eigenmittel
nicht aufbringen kann.
19.999 € je Antrag. Rechnungsgrundlage ist eine prüffähige Schlussrechnung.
Instandsetzungsmaßnahmen und eine Förderung zur Verbesserung und Gestaltung von Freiflächen
erfolgen. Je Grundstück kann so eine maximale Förderhöhe von insgesamt 39.998 € gewährt
werden.
gemäß § 9 (3) dieser Richtlinie und die erfolgte bauliche Umsetzung. Planungs- und
Beratungsleistungen vor Ausführung der baulichen Maßnahmen können als förderfähig anerkannt
werden, sofern sie nach Abschluss der Fördervereinbarung beauftragt wurden. Planungsleistungen,
die bereits vor der Fördervereinbarung beauftragt wurden, sind nicht förderfähig, stellen jedoch
grundsätzlich noch keinen Maßnahmenbeginn dar.
und Umfang angemessen sind, als förderfähig anerkannt. Förderfähig sind die Materialausgaben
und die Arbeitsausgaben mit einem Stundensatz von 15,00 €. Eigenleistungen müssen belegmäßig
nachgewiesen und mit Stundennachweisen und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst sein,
so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können.
keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
sein (siehe §14). Verlängerungen der Laufzeit sind in Ausnahmefällen möglich und bedürfen einer
schriftlichen Begründung und Genehmigung.
Hierfür sind die als Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten Formulare zu verwenden. Der Antrag ist
schriftlich an folgender Stelle einzureichen:
Denkmalschutzbehörde;
7. Zusammenstellung der Investitionsausgaben mit Vorlage des Angebotes/der Angebote oder
des Kostenvoranschlags;
Instandhaltungsmaßnahme, ggfs. mit Wohn- und Nutzflächenberechnung;
Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt, extern beauftragtes Kernbereichsmanagement)
Bewilligung. Die Lenkungsgruppe legt dem Magistrat einmal jährlich eine Liste der geförderten
Maßnahme zur Kenntnis vor.
Antragstellenden und der Stadt Friedrichsdorf, in welcher der Förderhöchstbetrag festgelegt wird.
Erst nach Bewilligung und damit Abschluss der Fördervereinbarung kann mit der Baumaßnahme
begonnen werden.
vereinbarungsgemäße Durchführung der Maßnahme, während oder nach Abschluss der
Baumaßnahme, gemeinsam mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn an Ort und Stelle zu prüfen.
Dazu gehört auch die Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Arbeiten.
Monate nach Beendigung des Bauvorhabens alle Rechnungen und ggfs. Fotos vorzulegen, die
eine ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung dokumentieren.
bewilligten Ausgaben.
vorzulegen.
kann der Zuschuss gestrichen oder gekürzt werden. Im Falle des Verstoßes gegen diese Richtlinie,
der Förderungsvereinbarung oder die getroffenen Abstimmungen kann der Vertrag auch nach
Auszahlung des Zuschusses gekündigt und damit die Bewilligung widerrufen werden.
die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde
um mehr als sechs Monate
Fertigstellung von Maßnahmen, werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt
(Bsp. gespeichert, verändert oder gelöscht). Die Bestimmungen des Datenschutzes werden hierbei
gewährleistet.
gemäß Art. 6 DS-GVO in Verbindung mit § 3 und §§ 20 ff HDSIG genannten Vorgaben, verarbeitet.
Bei den zu verarbeitenden Daten handelt es sich nicht um Daten der besonderen Kategorien gemäß
Art. 9 DS-GVO. In Bezug auf den Zweck für die Erhebung werden personenbezogenen Daten an
Dritte nur weitergegeben, wenn ein Gesetz diese Übermittlung erlaubt. Eine Übermittlung der
personenbezogenen Daten an ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw. an ein Land ohne
angemessenes Datenschutzniveau oder an eine internationale Organisation findet nicht statt. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. a) und b) DS-GVO.
Unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Ausnahmetatbestände haben die das Recht auf
Auskunft (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG, § 52 HDSIG), das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
(Art. 16 DSGVO, § 53 HDSIG), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO, 35 BDSG, § 34 HDSIG),
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 18 DSGVO,
35 BDSG, § 34 HDSIG), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), das Recht auf
Widerspruch (Art. 21 DSGVO, § 36 BDSG, § 35 HDSIG), das Recht auf Widerruf der Einwilligung
zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und das Recht auf Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde: Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, Telefon: +49 611 1408 – 0, Telefax: +49 611 1408 – 611, Email:
Poststelle@datenschutz.hessen.de Internet: https:// datenschutz.hessen.de/. Weitere Informationen
zum Datenschutz: Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Datenschutzbeauftragte, Hugenottenstraße 55,
61381 Friedrichsdorf, Telefon 06172 731 1345 Telefax 06172 731 51345, Email:
datenschutz@friedrichsdorf.de
Zwecke der Transparenz Angaben über das Vorhaben (einschließlich Fotos) und ggf. die Benennung
der Objektbezeichnung (Straße und Hausnummer) im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt
Friedrichsdorf und des Landes Hessen veröffentlicht werden dürfen.
an geeigneter, von außen sichtbarerer Stelle auf die erfolgte Förderung im Rahmen des
Förderprogramms „Lebendige Zentren“ hinzuweisen hat. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Stadt
Friedrichsdorf.
mit Abschluss der Städtebaufördermaßnahme im Fördergebiet „Lebendige Zentren Friedrichsdorf“
außer Kraft, spätestens wenn die Stadtverordnetenversammlung den Beschluss des Fördergebiets
aufhebt.
Öffentliche Bekanntmachung
18.07.2024: Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde)
Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise
und Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und
Wiesbaden
Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit
mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der
Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen
mit mehr als 100.000 Einwohnern und der Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen
von über 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr geregelt werden,
aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im
Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau,
Offenbach a. M. und Wiesbaden.
Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden
(https://rp-darmstadt.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen" veröffentlicht
und zum Download bereitgestellt.
https://beteiligungsportal.hessen.de/portal/hauptportal/startseite, alternativ auch per E-Mail oder
postalisch erfolgen. Ferner können Anregungen und Vorschläge schriftlich über die jeweilige Stadt-
bzw. Gemeindeverwaltung bzw. direkt an das Regierungspräsidium Darmstadt unter dem Stichwort
„Lärmaktionsplanung" bis zum 7. August 2024 eingereicht werden.