Alle Antworten auf diese Fragen finden Sie im Haushaltsplan.
Der Haushaltsplan ist das zentrale Planungsinstrument der wirtschaftlichen Aktivitäten einer Kommune für das Haushaltsjahr. Er ist ein für jedes Haushaltsjahr aufzustellendes, systematisch gegliedertes Planwerk. Er beinhaltet die dem Haushaltsjahr wirtschaftlich zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ein- und Auszahlungen sowie die im Haushaltsjahr vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren. Der Zeitraum eines Haushaltsjahres erstreckt sich immer vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Der Haushaltsplan wird durch die Haushaltssatzung festgestellt und ist gleichzeitig wichtigster Bestandteil der Haushaltssatzung.
Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die kommunale Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich. Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamthaushalt, den Teilhaushalten und dem Stellenplan.
Haushaltsglossar „Begriffswelt des kommunalen Haushaltsrechts“
Haushaltspläne im Überblick
Jahresabschlüsse und Prüfberichte im Überblick
Gemäß § 114 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24/2025), wird öffentlich bekanntgemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung am 03.07.2025 folgenden Beschluss gefasst hat:
Die Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) für die Haushaltsjahre 2012 – 2021 werden zusammen mit den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung zur Kenntnis genommen und die Jahresabschlüsse der Jahre 2012 bis 2021 mit den notwendigen Korrekturen beschlossen. Gemäß § 114 HGO wird dem Magistrat die Entlastung für die Haushaltsjahre 2012 – 2021 erteilt.
Folgende Prüfungshinweise bzw. -empfehlungen werden zur expliziten Umsetzung beschlossen:
- Nach Vorlage der neuen Satzung des Abwasserverbandes Oberes Erlenbachtal ist die Bewertung des Anteils der Stadt Friedrichsdorf am Zweckverband neu vorzunehmen.
- Die nachträgliche Korrektur des Wertansatzes der Stadtwerke Friedrichsdorf ist gemäß § 108 Abs. 5 HGO mit dem nächstmöglichen Jahresabschluss vorzunehmen.
- Die nachträgliche Korrektur der Wertanteile am verbundenen Unternehmen der Stadtwerke Friedrichsdorf durch die Beteiligung der Stadtwerke Friedrichsdorf am Wasserbeschaffungsverband Taunus ist gemäß § 108 Abs. 5 HGO vorzunehmen.
- Der Punkt 4 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung DS-Nr. 109/2018 entspricht laut RPA nicht den rechtlichen Vorgaben. Die dort beschlossenen Buchungsvorgänge werden somit widerrufen und sind mit dem nächstmöglichen Jahresabschluss auszubuchen.
- Alle Prüfungsbeanstandungen zur Netto-Position sind zu korrigieren und damit auf den Stand des Jahresabschlusses 2012 zu bringen.
- Es sind alle noch nicht erledigten Korrekturbuchungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die vom RPA ermittelten Werte der Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen und des außerordentlichen Ergebnisses, der Ergebnisverwendung und der Rückstellungen zu erreichen.
2021
Jahresabschluss Prüfbericht
2020
Jahresabschluss Prüfbericht
2019
Jahresabschluss Prüfbericht
2018
Jahresabschluss Prüfbericht
2017
Jahresabschluss Prüfbericht
2016
Jahresabschluss Prüfbericht
2015
Jahresabschluss Prüfbericht
2014
Jahresabschluss Prüfbericht