Skip to main content

Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Wenn ein Bürger oder eine Bürgerin öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

Sondernutzungen gewerblicher Art sind z. B.:
 

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Straßencafé (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
  • Fahrradständer
  • Plakatierung
  • Sondernutzung Außengastronomie (änderungsfreie Übernahme)
  • Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen


Inhalt der Erlaubnis


Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R.  befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.

Die Stadt kontrolliert ungenehmigte Sondernutzungen bzw. die Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis und leitet entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen ein (z. B. Verwarn-, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

 

(Online-)Dienstleistung, Leistungsbeschreibung, Rechtsgrundlagen, weiterführende Informationen und Suche hier >>>