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Grundbesitzabgaben

Der Begriff Grundbesitzabgaben umfasst Grundsteuern, Wasser- & 
Abwassergebühren, Niederschlagswassergebühren sowie Abfallgebühren. Jeder Eigentümer und jede Eigentümerin eines Grundstücks und/oder einer Immobilie erhält jährlich mindestens einen Grundbesitzabgabenbescheid. Die Erhebung der Grundbesitzabgaben erfolgt entsprechend nach den 
einschlägigen Gesetzen und Satzungen.

Grundsteuer

Grundsteuer A – land & forstwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke
Grundsteuer B – unbebaute und bebaute Grundstücke

Die Hebesätze sind wie folgt festgesetzt:

JahrGrundsteuer AGrundsteuer B
2025553 v.H.792 v.H.
2024595 v.H.595 v.H.
2023595 v.H.595 v.H.
2022450 v.H.450 v.H.
2021450 v.H.450 v.H.

Berechnung der Festsetzung der Grundsteuer:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt Bad Homburg berechnet. Hierzu haben Sie einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag vom 
Finanzamt erhalten.

Wasser- und Abwassergebühren

Die Wasser- & Abwassergebühren werden nach der bezogenen Wassermenge (m³) berechnet. Die Zählergrundgebühr bemisst sich nach der Zählergröße und je eingebauten Zähler. Die Höhe der Wasser- & Abwassergebühren ist wie folgt festgesetzt:

BezeichnungJahr
 20212022202320242025
Trinkwasser pro m³2,55 €2,55 €3,18 €3,18 €3,18 €
Brauchwasser pro m³2,08 €2,08 €2,47 €2,47 €2,47 €
Abwasser pro m³2,27 €2,27 €2,96 €3,28 €3,28 €
Zählergrundgebühr pro Zähler und Jahr     
Wasserzähler Qn 2,5 (Q3=4)32,10 €32,10 €Es wird keine Grundgebühr
für eingebaute Zähler erhoben
Wasserzähler Qn 6,0 (Q3=10)77,04 €77,04 €
Wasserzähler Qn 10 (Q3=16)128,40 €128,40 €
Wasserzähler Qn 15 (Q3=25)192,60 €192,60 €
Wasserzähler Qn 40 (Q3=40/63)513,60 €513,60 €
Wasserzähler Qn 60 (Q3=63/100)770,40 €770,40 €

Die Gebühren für Frischwasser, Brauchwasser und Zähler enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer (7%).
Brauchwasser wird für Toilettenspülung und Gartenbewässerung 
genutzt und ist nur im Bereich des Römerhofes verfügbar.

Gartenwasser - Erstattung der Abwassergebühren

Gartenwasser

Infos:

  • Privaten Gartenwasserzähler auf eigene Kosten von einer Fachfirma einbauen lassen
  • Der Gartenwasserzähler muss bauartzugelassen (geeicht) sein
  • Die angeschlossene Zapfstelle darf nur für Gartenbewässerung vorgesehen bzw. geeignet sein
  • Der Gartenwasserzähler muss von den Stadtwerken verplombt sein. Während der Eichdauer von 6 Jahren darf der Zähler nicht demontiert werden, auch nicht über die Winterzeit. Die Zähleinrichtung muss also frostsicher ausgeführt sein. Dies kann durch entsprechend geeignete Zähler oder durch eine ausreichende Isolation erreicht 
    werden
  • Nach Ablauf der Eichpflicht (6 Jahre) muss der Gartenwasserzähler ausgetauscht und erneut verplombt werden, da ansonsten keine Erstattung der Abwassergebühren mehr erfolgen kann
  • Der jährliche Antrag zur Erstattung der Abwassergebühren für Gartenwasser ist bis spätestens 31.03. des Jahres der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. (z.B. ist der Antrag zur Erstattung für das Jahr 2025 bis spätestens zum 31.03.2026 abzugeben)
  • Der Antrag ist über das entsprechende Formular oder der Online-Dienstleistung einzureichen
  • Die Erstattung der Abwassergebühren erfolgt über einen separaten Bescheid. Dieser wird ca. im März/April erstellt.

Ressource Wasser:

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie bei der Gartenbewässerung über Ihren Gartenwasserzähler kostbares Frischwasser verwenden. Aufgrund der Trockenheit in den letzten Jahren – vor allem über die Sommermonate – ist Wasser ein knappes Gut geworden. Daher bitten wir Sie bei der Gartenbewässerung sparsam mit dem Frischwasser umzugehen.

Download Infoblatt privater Gartenwasserzähler

Niederschlagswassergebühren

Für die Niederschlagswassergebühr werden die abflusswirksamen Flächen eines Grundstückes herangezogen. Hierzu gehören die überbauten und befestigten Flächen, z. B. Dachflächen, Garagen, Carports und Pflasterflächen, von denen Niederschlagswasser direkt über die Grundstücksentwässerungsanlage in die städtische Kanalisation gelangt. Es zählen aber auch die sogenannten indirekt einleitenden Flächen dazu, z. B. Garagenzufahrten, die über den Gehweg in den Straßenverlauf entwässern.

Die Höhe der Niederschlagswassergebühren ist wie folgt festgesetzt:

Bezeichnung20212022202320242025
versiegelte Fläche pro m²0,56 €0,56 €0,73 €0,80 €3,18 €

Abfallgebühren

Die Abfallgebühren richten sich nach dem zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen. 

Folgende Entsorgungsgebühren werden pro Abfallgefäß erhoben:

Restabfall pro Monat20212022202320242025
60 l, 14-tägliche Leerung8,98 €9,11 €11,24 €11,24 €11,24 €
80 l, 14-tägliche Leerung11,56 €12,66 €14,98 €14,98 €14,98 €
120 l, 14-tägliche Leerung16,77 €18,71 €22,48 €22,48 €22,48 €
240 l, 14-tägliche Leerung32,22 €37,21 €44,95 €44,95 €44,95 €
1.100 l, 14-tägliche Leerung142,37 €167,17 €206,04 €206,04 €206,04 €
1.100 l, wöchentliche Leerung291,58 €338,36 €412,08 €412,08 €412,08 €
1.100 l, 2 x wöchentliche Leerung610,89 €648,90 €824,16 €824,16 €824,16 €
Bioabfall pro Monat20212022202320242025
60 l, 14-tägliche Leerung5,02 €5,02 €6,11 €6,11 €6,11 €
120 l, 14-tägliche Leerung9,13 €9,13 €12,23 €12,23 €12,23 €
240 l, wöchentliche Leerung34,19 €34,19 €48,91 €48,91 €48,91 €
Windeltonne pro Monat20212022202320242025
60 l, 14-tägliche Leerung--6,11 €6,11 €6,11 €

Für die Wertstoff- (gelber Sack) und Altpapierentsorgung fallen keine Abfallgebühren an.
Die Größe der Gefäße ist entsprechend des Umfangs der regelmäßig anfallenden Abfälle zu wählen. Änderungen im Gefäßbedarf muss der bzw. die Grundstücks-/Immobilieneigentümer/-in oder Ihre Hausverwaltung unter Online-Dienstleistungen & Formulare beantragen.

Für jede An-, Ab- und Ummeldung von Abfallgefäßen fällt eine Verwaltungsgebühr an:

Bezeichnung20212022202320242025
für Gefäße von 60 l bis 240 l--25,00 €25,00 €25,00 €
für einen Container von 1.100 l--30,00 €30,00 €30,00 €
für einen Container von 1.100 l  mit Deckel-in-Deckel-System--115,00 €115,00 €115,00 €

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem auszuliefernden Gefäß. Für die Gestellung der Abfallgefäße bei Erstbezug ist eine Pauschale von 50,00 € zu entrichten.