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Kaufmännische Verwaltung

  • Organisation
  • Jahresabschluss
  • Rechnungswesen
  • Satzungsrecht
  • Wirtschaftsplan

Der Eigenbetrieb wurde durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14. Juni 1982 zum 1. Januar 1983 gegründet.

Die Einrichtungen der Wasserversorgung, die Verkehrsbetriebe, der Bau- und Betriebshof, die Stromerzeugung und der Wohnungsbau sind zu einem Eigenbetrieb verbunden und werden nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen der Eigenbetriebssatzung geführt.

Jahresabschlüsse

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind ein Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht, sowie ein Lagebericht aufzustellen. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss sowie für den Lagebericht der Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung.

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. 

Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist unverzüglich in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers im Wortlaut mit Datum anzugeben.

Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen.

 

Wirtschaftsplan

Vor Beginn eines Wirtschaftsjahres ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. 

Außerdem sind dem Wirtschaftsplan als Anlage ein fünfjähriger Finanzplan beizufügen, der die Einnahme- und Ausgabeentwicklung im investiven Bereich enthält, sowie eine Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung des Haushaltes der Gemeinde auswirken.

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes wird durch die Betriebsleitung in die Betriebskommission eingebracht und über den Magistrat in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beraten und beschlossen. Dieser ist anschließend der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung ist der Wirtschaftsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen.