
Straßenreinigung
Für die Reinigung der Straßen in der Stadt Friedrichsdorf sind nach der Satzung über die Straßenreinigung die jeweiligen Anlieger und Anliegerinnen zuständig.
Ihre Reinigungspflicht als Anlieger umfasst
- die Fahrbahn einschließlich Radwege,
- die Parkplätze,
- die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
- die Gehwege,
- die Überwege,
- Böschungen und Stützmauern.
Bitte beachten Sie, dass die zu säubernde Fläche sich in der Regel entlang des Grundstückes bis zur Mitte der Straße erstreckt.
Damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet bleibt und insbesondere eine Gesundheitsgefährdung durch verunreinigte Straßen oder Witterungseinflüsse vermieden wird, sind Sie als Anlieger verpflichtet, ausgebaute Straßen regelmäßig von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm, Unkraut oder Ähnlichem zu reinigen. Außerdem müssen Sie Straßenkehricht sofort beseitigen. Sie dürfen ihn weder Nachbarn zuführen noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben schütten.
Bitte führen Sie die Reinigung wöchentlich, spätestens am Tag vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, vor Eintritt der Dunkelheit durch.

Winterdienst
Der Winterdienst wird auch als Räum- und Streupflicht bezeichnet. Verpflichtet zum Räumen und Streuen der Gehwege sind die jeweiligen Anlieger. Bei allen anderen Wegen führt die Belegschaft des Bauhofs diese Arbeiten aus.
Nach den Bestimmungen der Satzung über die Straßenreinigung sind Sie als Anlieger verpflichtet, die an Ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege bei Schneefall zu räumen und „abzustumpfen“. Sollte kein Gehweg vorhanden sein, gilt ein Streifen von 1,5 m Breite als Gehweg.Die Pflicht zum Winterdienst gilt ebenfalls, wenn unmittelbar zwischen Ihrem eigenen Grundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche eine Grünfläche, eine Böschung, ein Graben, eine Stützmauer oder ein Parkstreifen liegt. Auch an öffentlichen Treppenaufgängen müssen Sie als Anlieger den Winterdienst gemäß Satzung durchführen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind auch die Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes im Wechsel mit Ihnen zum Winterdienst verpflichtet.
Bei Tauwetter halten Sie die Abflussrinnen der Gehwege vom Schnee frei, damit das Tauwasser gut ablaufen kann.
Im Sinne des Umweltschutzes bitten wir darum, als Streumittel vor allem Sand, Splitt oder anderes Material zu verwenden. Salz darf nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Beschränken Sie die Salzmenge auf das unbedingt notwendige Maß und beseitigen Sie bzw. der jeweils Winterdienstpflichtige die Rückstände spätestens nach der Frostperiode .
Die Streu- und Räumpflicht besteht in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr.
Der Winterdienst (die Streu- und Räumpflicht) ist ebenfalls in der Satzung über die Straßenreinigung geregelt.

Öffentliche Straßenreinigung und Winterdienst durch die Stadt
Die Stadt Friedrichsdorf ist zur allgemeinen Straßenreinigung und zum Winterdienst für die Fahrbahnen (einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren) von klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie zur Durchführung des Winterdienstes auf allen Fußgängerüberwegen verpflichtet.
Die Organisation der öffentlichen Straßenreinigung und des öffentlichen Winterdienstes übernimmt als öffentlich-rechtliche Aufgabe das Garten- und Tiefbauamt. Die Ausführung erfolgt über den Bau- und Betriebshof der Stadtwerke Friedrichsdorf.