Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Beständen von Kulturgut bewahrenden Kirchen in Drittstaaten beantragen
Leistungsbeschreibung
Führen Sie als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Kulturgut in Ihren Beständen regelmäßig vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten aus? Dann können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) zählen.
Die allgemeine offene Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren
- an öffentlichen Ausstellungen teilnehmen,
- Kulturgüter restaurieren lassen oder
- Forschende die Möglichkeit geben, die Kulturgüter zu untersuchen.
Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.
Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Institution befindet.
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie nur schriftlich beantragen.
- Laden Sie das entsprechende PDF-Formular Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der EU herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
- Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Beide Ausfertigungen müssen entsprechend ausgefüllt werden.
- Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
- Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
- Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
- Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.
Voraussetzungen
- Sie sind eine Kulturgut bewahrende Kirche oder eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft.
- Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
- Das Einverständnis Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft für die Beantragung der Ausfuhrgenehmigung liegt vor.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einverständnis Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft
Rechtsbehelf
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Für die regelmäßige Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU können Sie als Kulturgut bewahrende Kirche oder anerkannte Religionsgemeinschaft ebenfalls eine allgemeine offene Genehmigung beantragen.
Wichtiges im Überblick
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4
Rheinstraße 23,
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefon: +49 611 32-0
Fax: +49 611 32-169000
E-Mail: poststelle@hmwk.hessen.de
Web: https://www.hmwk.hessen.de
Rechtsgrundlage
- Durchführungsverordnung (EU) Nummer 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (Verordnung (EU) Nummer 1081/2012)
- § 25 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
- § 27 Absatz 4 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)