Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Trägerin oder Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.
Außerdem informiert und berät sie Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie Patientinnen und Patienten über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.
Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.
Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.
Verfahrensablauf
- Zunächst sollten Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um Ihr Vorhaben zu schildern und den Umfang der einzureichenden Dokumente zu besprechen.
- Als nächstes stellen Sie einen vollständigen schriftlichen Antrag.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Gegebenenfalls fordert die zuständige Behörde weitere Dokumente an.
- Wenn die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllt sind, wird Ihnen eine Betriebserlaubnis erteilt.
- Der Apothekenbetrieb darf erst nach einer Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Apothekerin oder einen Apotheker anstellen, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt
- Nachweise über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume für Krankenhausapotheken
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der für eine Krankenhausapotheke vorgeschriebenen Räume:
- Grundriss der Apothekenbetriebsräume
- Größe, Lage, Einrichtung sowie Funktionsbezeichnungen der einzelnen Apothekenbetriebsräume müssen ersichtlich sein
- Bei Neueröffnung: Kopie der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde
- Mitteilung über die Anzahl der Mitarbeitenden, untergliedert nach Fachpersonal und sonstigem Personal
Von der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Ausweisdokument, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
- tabellarischer Tätigkeitsnachweis nach der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
- Approbationsurkunde (beglaubigte Kopie oder Abschrift)
- Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde
- ärztliche Bescheinigung zur Eignung, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten (nicht älter als 3 Monate)
- Erklärung über
- die Geschäftsfähigkeit
- eventuelle Strafverfahren, berufsgerichtliche Verfahren und Ermittlungsverfahren sowie zur Berechtigung der Berufsausübung im Hinblick auf die Prüfung der Zuverlässigkeit
- den Betrieb weiterer Apotheken
- das vollständige Vorliegen aller Verträge und Vereinbarungen, die mit der Errichtung und dem Betrieb der Apotheke im Zusammenhang stehen
- die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand.
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Betrieb Ihrer Krankenhausapotheke dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Wichtiges im Überblick
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie
Heinrich-Hertz-Str. 5,
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefon: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 3279-1028
E-Mail: pharmazie@hlfgp.hessen.de
Web: https://hlfgp.hessen.de/



