Wein- und Traubenmostbestände melden
Leistungsbeschreibung
- Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände der zuständigen Stelle melden.
- Meldepflichtig sind Sie als:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
- Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Verfahrensablauf
Die Meldung Wein- und Traubenmostbestände können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
- Rufen Sie das OnlineFormular Wein- und Traubenmostbestände auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau
Voraussetzungen
- Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit.
- Sie verfügen am 31.07. über einen Bestand weinbaulicher Erzeugnisse
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Welche Fristen muss ich beachten?
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des jeweiligen Jahres. Stichtag zur Bestandserhebung für das jeweilige Weinjahr ist der 31.07.
Rechtsgrundlage
- Artikel 223 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 32 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Artikel 23 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Weingesetz (WeinG)
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 8a der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
Rechtsbehelf
keine
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.
Weiterführende Informationen
Herausgebende Stelle
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Wichtiges im Überblick
Onlinedienst Weinbau
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.2 - Weinbau
Wallufer Str. 19,
65343 Eltville am Rhein
Telefon: +49 6123 9058-26
Fax: +49 6123 9058-51
E-Mail: Weinbaudezernat@rpda.hessen.de
Rechtsgrundlage
- Artikel 223 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 32 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Artikel 23 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Weingesetz (WeinG)
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 8a der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung



