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Wein- und Traubenmostbestände melden

Leistungsbeschreibung

  • Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände der zuständigen Stelle melden.
  • Meldepflichtig sind Sie als:
    • Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind
    • Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen
    • Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost
    • Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
  • Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Verfahrensablauf

Die Meldung Wein- und Traubenmostbestände können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:

  • Rufen Sie das OnlineFormular Wein- und Traubenmostbestände auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau

Voraussetzungen

  • Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit.
  • Sie verfügen am 31.07. über einen Bestand weinbaulicher Erzeugnisse

Welche Unterlagen werden benötigt?

Meldung der Wein- und Traubenmostbestände

Welche Fristen muss ich beachten?

Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des jeweiligen Jahres. Stichtag zur Bestandserhebung für das jeweilige Weinjahr ist der 31.07.

Rechtsbehelf

keine

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat