Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation und üben begleitend eine qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf aus.
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis endet, bevor Sie die Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossen haben, können Sie eine Verlängerung beantragen. Dann erhalten Sie zusätzlich Zeit, um die Nachqualifizierung fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass Sie immer noch einen Arbeitsplatz haben.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist befristetet und wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu insgesamt 3 Jahren verlängert werden.
Sie sollten die Verlängerung rechtzeitig vor dem Gültigkeitsende Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollten Sie Ihren Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts sichern können.
Gegebenenfalls muss die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung erneut zustimmen. Dabei kann sie beispielsweise die Arbeitsinhalte prüfen.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn Sie die Nachqualifizierung nicht in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Sie kann auch nicht verlängert werden, wenn die Ausländerbehörde die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.
Sie können zusätzlich zu der Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
Rechtsgrundlage
- § 16d Absatz 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Wichtiges im Überblick
Rechtsgrundlage
- § 16d Absatz 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)