Nachforschungsgenehmigung für Feldbegehungen, Ausgrabungen oder zerstörungsfreie Prospektion beantragen
Leistungsbeschreibung
Für alle Nachforschungen nach archäologischen oder paläontologischen Funden und Bodendenkmälern benötigen Sie eine denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigung.
Dies gilt für:
- Private Antragstellerinnen und Antragsteller im Rahmen von Feldbegehungen
- Archäologische oder paläontologische Fachfirma oder wissenschaftliche Einrichtungen im Rahmen von Ausgrabungen, geophysikalischen Prospektionen oder Fachgutachten.
Verfahrensablauf
Antragstellung durch Privatpersonen
Nach Prüfung Ihres Antrages wird Ihnen ein ausführliches Anschreiben mit grundsätzlichen Informationen zu Feldbegehungen zugeschickt.
Anschließend werden Sie zu einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Fachreferentin oder dem zuständigen Fachreferenten der hessenARCHÄOLOGIE eingeladen. Die Gespräche finden je nach Wohnort in Marburg, Wiesbaden oder Darmstadt statt.
Im persönlichen Gespräch erläutern Sie Ihr gewünschtes Nachforschungsvorhaben sowie Ihre Vorkenntnisse, Erfahrungen und mögliche relevante Qualifikationen im Bereich Archäologie oder Paläontologie.
Wenn Ihrem Nachforschungsvorhaben zugestimmt wird, werden Nebenbestimmungen gemäß dem Vorhaben und Ihren Vorkenntnissen festgelegt. Zu nennen sind hier vor allem die Festlegung eines Suchgebiets sowie die verpflichtende Vorlage von Fundmeldungen.
Grundsätzlich wird die Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger jeweils für ein Kalenderjahr erteilt und kann zum Jahresende formlos (zusammen mit der Vorlage Ihrer Fundmeldungen) neu beantragt werden.
Ein wichtiger Hinweis: Im ersten Antragsjahr ist die Nutzung eines technischen Gerätes (etwa Metalldetektor) nicht genehmigungsfähig. Der Einsatz eines Metalldetektors erfordert besondere Vorkenntnisse und ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein für den Schutz der Bodendenkmäler. Er kann daher frühestens im zweiten Jahr der Zusammenarbeit mit der hessenARCHÄOLOGIE beantragt werden.
Antragstellung durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen
Falls Sie bislang noch nicht in Hessen auf Basis einer Nachforschungsgenehmigung der hessenARCHÄOLOGIE tätig waren, ist vor Antragstellung die Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE notwendig.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen -
hessenARCHÄOLOGIE
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen -
hessenARCHÄOLOGIE
Voraussetzungen
Private Antragstellerinnen und Antragsteller
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie bringen ein grundsätzliches Interesse an Archäologie und Geschichte und/oder Paläontologie mit.
- Sie besitzen ein Grundverständnis für die Belange der Bodendenkmalpflege. Dies können Sie im Rahmen der Erstantragstellung in Ihrem persönlichen Gespräch mit Ihrer zuständigen Fachreferentin oder Ihrem zuständigen Fachreferenten darlegen.
Grabungsfirmen und Forschungsinstitutionen
- Sie benennen der hessenARCHÄOLOGIE das wissenschaftliche Leitungspersonal für die beantragte Maßnahme.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung selbst werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nachforschungsgenehmigungen gelten stets für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurden. Im Folgejahr kann formlos eine Verlängerung der Nachforschungsgenehmigung beantragt werden.
Rechtsbehelf
Kein Widerspruchsverfahren möglich. Rechtsbehelf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Im Falle der Ablehnung ist eine Verpflichtungsklage und im Falle von (abtrennbaren) Nebenbestimmungen eine Anfechtungsklage statthaft.
Anträge / Formulare
- Formulare: OnlineAntragsformular
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Was sollte ich noch wissen?
- Die Anwendung einer Metallsonde bei Ihren Nachforschungen kann erst ab dem zweiten Jahr Ihrer Zusammenarbeit mit der hessenARCHÄOLOGIE beantragt werden.
Wichtiges im Überblick
Antrag auf Nachforschungsgenehmigung
Hier können Bürgerinnen und Bürger einen Erstantrag auf Erteilung einer Nachforschungsgenehmigung für Feldbegehungen oder paläontologische Nachforschungen im Rahmen des Denkmalschutzes stellen.
hessenARCHÄOLOGIE - Schloss Biebrich / Ostflügel
Schloss Biebrich ,
65203 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefon: +49 611 6906-0
Fax: +49 611 6906-140
E-Mail: poststelle.archaeologie.wi@lfd-hessen.de
Web: https://lfd.hessen.de/hessenARCHAEOLOGIE%20
Rechtsgrundlage
- § 22 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK)



