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Meldung von Änderungen in einer Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe vornehmen

Leistungsbeschreibung

Sie müssen als Trägerin oder Träger einer Einrichtung in folgende Fällen eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde abgeben:

  • Betriebsaufnahme der Einrichtung
  • Personaländerungen (Ausscheiden, Einstellung, Wechsel innerhalb des Trägerangebots)
  • Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen
  • Schließung der Einrichtung

Die Personalmeldung gilt grundsätzlich für alle Personen, die unmittelbar mit oder am Kind beziehungsweise Jugendlichen arbeiten.

Voraussetzungen

Sie haben als Trägerin oder Träger eine Betriebserlaubnis für die jeweilige Einrichtung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Entfällt

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Meldepflicht:

Sobald die neue mitarbeitende Person ihre Beschäftigung aufgenommen hat, müssen Sie dies ohne Zeitverzug melden.

Die Betriebsaufnahme und Schließung einer Einrichtung sowie Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, sind ebenfalls unverzüglich zu melden.

Rechtsbehelf

  • Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterführende Informationen

  • Die Meldung erfolgt über das für den Standort der Einrichtung zuständige örtliche Jugendamt.
  • Im Falle (teil-)stationärer Einrichtungen (außer Kindertageseinrichtungen) kann die Meldung über das „Serviceportal Betriebserlaubnis und Einrichtungsaufsicht Jugendhilfe“ erfolgen.

Wichtiges im Überblick

Rechtsgrundlage