Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
Leistungsbeschreibung
Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
Verfahrensablauf
Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.
An wen muss ich mich wenden?
An das örtlich zuständige Versorgungsamt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.
Voraussetzungen
Gesundheitliche Schädigung während der Haft
Welche Unterlagen werden benötigt?
Rehabilitierungsbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine für die Antragstellung.
Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.
Bearbeitungsdauer
Selten unter 12 Monaten
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.
Anträge / Formulare
Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.
Was sollte ich noch wissen?
Die Rehabilitierungsbescheinigung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.
Unterstützende Institutionen
zum Beispiel:
- die Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.,
- Landesverband Hessen und Rheinland-Pfalz
Wichtiges im Überblick
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt
Walter-Möller-Platz 1,
60439 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 1567-1
Fax: +49 611 327644883
E-Mail: havs-fra@havs-fra.hessen.de
Web: https://www.versorgungsamt-hessen.de