Arbeitsunfall als Unternehmen bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde melden
Leistungsbeschreibung
Wenn es in Ihrem Betrieb zu einem schweren oder tödlichen Arbeitsunfall kommt, sind Sie verpflichtet, diesen der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige unterstützt die behördliche Überwachung des Arbeitsschutzes und dient der Aufklärung des Unfallhergangs.
Die Meldung bei der Arbeitsschutzbehörde erfolgt zusätzlich zur Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Beide Anzeigen verfolgen unterschiedliche Zwecke und ersetzen sich nicht gegenseitig.
Verfahrensablauf
Sie zeigen den Arbeitsunfall unverzüglich bei der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde an. Die Anzeige kann schriftlich oder – sofern angeboten – über einen Online-Dienst erfolgen. Die Behörde prüft die Angaben und leitet gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein.
Zuständige Stelle
Arbeitsschutzbehörden in den Regierungspräsidien
Voraussetzungen
- Es liegt ein Arbeitsunfall mit schweren oder tödlichen Folgen vor
- Es liegt ein Arbeitsunfall mit mehr als 3 Tagen Ausfallzeit vor
- Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber oder eine von Ihnen beauftragte Person
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeigeformular für Arbeitsunfälle der zuständigen Unfallversicherungsträger können genutzt werden
- Angaben zum Unfallhergang
- Angaben zur verletzten oder verstorbenen Person
Rechtsbehelf
Gegen Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörde können Sie die im jeweiligen Bescheid genannten Rechtsbehelfe einlegen, insbesondere Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ersetzt nicht die Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Weiterführende Informationen
Herausgebende Stelle
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Wichtiges im Überblick
Rechtsgrundlage
- § 193 Absatz 7 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 6 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz
- § 18 Gefahrstoffverordnung
- § 19 BetrSichV
- § 17 BioStoffV (für Risikogruppe 3 und 4)



