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Sechste Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis

18.12.2025

Öffentliche Bekanntmachung der Sechsten Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung am 11. Dezember 2025 folgende Sechste Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 13. Dezember 2013 beschlossen:

Artikel I

Die Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 13. Dezember 2013 wird wie folgt geändert: 

§ 10
Messeinrichtungen

§ 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Stadt kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn

     1. das Grundstück unbebaut ist oder

     2. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die länger als 15 Meter sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder

     3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.

§ 26
Benutzungsgebühren

§ 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Gebühr beträgt für Trinkwasser pro m³ im Kalenderjahr

2026        3,77 EUR

2027        3,91 EUR

2028        4,02 EUR

sowie für Brauchwasser pro m³ im Kalenderjahr

2026        2,80 EUR

2027        2,91 EUR

2028        3,00 EUR

Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 30
Grundgebühr

§ 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Vermietung von Standrohren für die Trinkwasserentnahme ist neben dem Verbrauch eine Zählergebühr in Höhe von 0,65 EUR pro Tag sowie eine Bereitstellungspauschale in Höhe von 25,00 EUR pro Ausleihe zu entrichten.

Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

Bei Abholung ist eine Kaution in Höhe von 750,00 EUR zu hinterlegen.

Die Rückgabe hat spätestens nach 365 Tagen zu erfolgen.

Artikel II

Inkrafttreten

Die Sechste Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Friedrichsdorf tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 

Friedrichsdorf, 12. Dezember 2025

Der Magistrat 
der Stadt Friedrichsdorf 

Lars Keitel
Bürgermeister

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