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Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf

18.07.2026

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 21. Mai 2026 diese Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf beschlossen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird 

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

101.796.743 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 

104.937.206 EUR

mit einem Saldo von

-3.140.463 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

14.200 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 

6.206 EUR

mit einem Saldo von

7.994 EUR

mit einem Fehlbedarf von

-3.132.469 EUR,

 

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 

 

2.194.531 EUR

 und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.421.060 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

13.306.050 EUR

mit einem Saldo von

-10.884.990 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

10.800.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

3.754.000 EUR

mit einem Saldo von

7.046.000 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

 

-1.644.459 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 10.800.000EUR festgesetzt.

Der Bürgermeister wird gemäß § 50 i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme und die Kreditbedingungen zu entscheiden.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 15.955.000EUR festgesetzt.

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Hebesätze werden durch die Hebesatzsatzung festgelegt. Ihre Höhe wird in der Haushaltssatzung nur nachrichtlich wiedergegeben:

   1. Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 

       (Grundsteuer A)                                      553 %

   2. für die Grundstücke (Grundsteuer B)         792 %

   3. für die Gewerbesteuer                              400 %.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 21. Mai 2026 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gilt als erheblich im Sinne von § 100 HGO im Einzelfall ein Betrag über 50.000,00 EUR. Bei Aufwendungen und Auszahlungen über 25.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR wird die Entscheidungsbefugnis auf den Magistrat und bei Aufwendungen und Auszahlungen bis 25.000,00 EUR wird die Entscheidungsbefugnis auf den Bürgermeister übertragen.

Friedrichsdorf, 22. Mai 2026

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

Lars Keitel
Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:[1] 

DER LANDRAT DES HOCHTAUNUSKREISES                                                                                       09. Juli 2026

Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 der Stadt Friedrichsdorf

Aufsichtsbehördliche Genehmigung

Hiermit genehmige ich

 a) die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich des Finanzhaushaltes 2026 der Stadt Friedrichsdorf gemäß §§ 97a Nr. 1 HGO und 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,

 b) gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von 

                                                                                                                                  10.800.000 €

(i.W.: „zehn Millionen achthunderttausend Euro“),

 c) gemäß § 97a Nr. 3 HGO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

                                                                                                                                    15.955.000 €
                                                                                                   (i.W.: „Fünfzehn Millionen neunhundertfünfundfünfzigtausend Euro“)

 

Ulrich Krebs
Landrat                                                     Siegel

Friedrichsdorf, den 15. Juli 2026


Michael Becker
Erster Stadtrat

 


[1] Nichtzutreffendes ist zu streichen.