Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Leistungsbeschreibung
Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
- Fahrradständer
- Plakatierung
Inhalt der Erlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Landkreis Hochtaunuskreis
An wen muss ich mich wenden?
In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen regionalen Standorte von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement verantwortlich.
Welche Gebühren fallen an?
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.
Welche Fristen muss ich beachten?
Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
Anträge / Formulare
In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenflächen anzugeben.
Wichtiges im Überblick
Sondernutzung nach § 46 1 Hess. Straßengesetz
Sondernutzungserlaubnis / Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Straßen und Plätzen nach § 46 Abs.1 Nr. 8 StVO
Sondernutzungserlaubnis / Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Straßen und Plätzen nach § 46 Abs.1 Nr. 8 StVO
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Friedrichsdorf kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen nach § 46 StVO (Straßenverkehrsordnung) genehmigen.
Ausnahmegenehmigung vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen wie
Aufstellen von Bau- oder Gerätewagen, Baugerüsten, Containern, Autokränen, Infoständen, Bauzäunen o.Ä.
zum Einrichten von Haltverboten bzw. Sperrung von Gehwegen und Fahrbahnen oder Ähnliches zwecks Materialablagerungen.
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Wilhelmstraße 10 ,
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefon: +49 611 366-0
Fax: +49 611 366-3435
E-Mail: info@mobil.hessen.de
Web: https://mobil.hessen.de/%C3%BCber-uns/organisation/standorte
Hochtaunuskreis - Ordnungs-, Waffen- und Verkehrsrecht, Umwelt- und Bauservice
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 ,
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon: 06172 999-0
Fax: 06172 999-9800
E-Mail: bis@hochtaunuskreis.de
Web: https://www.hochtaunuskreis.de
Straßenverkehrsbehörde
Hugenottenstraße 55 ,
61381 Friedrichsdorf
Telefon: 06172 731-1217
Telefon: 06172 731-1298
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@friedrichsdorf.de