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Naturschutz; Pflanzen; Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen

Leistungsbeschreibung

Landkreis Hochtaunuskreis

Bemerkungen

Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung haben die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, zu unterrichten.

Wichtiges im Überblick

Unternehmensanmeldung und -genehmigung

Wenn Sie Walderzeugnisse wie Pilze, Beeren und Kräuter gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/des jeweiligen Waldbesitzenden. Unterliegen diese Walderzeugnisse einem Schutz durch das Naturschutzrecht, benötigen Sie zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung.

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Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen

Über diesen Online-Service können Sie die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme und Verarbeitung wild lebender Pflanzen beantragen. Wer wildwachsende Pflanzen oder Teile davon für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammeln will, braucht neben der Erlaubnis des Eigentümers auch eine Genehmigung

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Hochtaunuskreis - Umwelt, Natur und Bauleitplanung

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 ,
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Telefon: 06172 999-0
Fax: 06172 999-9800
E-Mail: bis@hochtaunuskreis.de
Web: https://www.hochtaunuskreis.de

Rechtsgrundlage