Nachnamen aufgrund der Eheschließung ändern lassen
Leistungsbeschreibung
Als Ehepaar können Sie Ihren gemeinsamen Nachnamen, den Ehenamen, bestimmen. Wenn Sie dies nicht tun, tragen Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner die Namen weiter, die Sie vor der Ehe getragen haben.
Als Ehenamen können Sie als Ehepaar wählen:
- einen Ihrer Geburtsnamen
- einen Ihrer aktuellen Nachnamen
- einen Doppelnamen aus Ihren Nachnamen
Wenn Sie einen Doppelnamen wählen, enthält dieser einen Bindestrich. Sie können in Ihrer Erklärung dem Standesamt gegenüber jedoch festlegen, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden sollen.
Besteht Ihr Nachname bereits aus mehreren Namen, können Sie den gesamten Namen oder nur einen Namen daraus übernehmen. Sie können den gesamten Namen nicht übernehmen, wenn Sie einen neuen Doppelnamen bestimmen möchten. In diesem Fall müssen Sie einen Namen aus dem bisher geführten Doppelnamen auswählen.
Sie sollen Ihren Ehenamen bei der Eheschließung festlegen. Wenn Sie die Erklärung zur Bestimmung Ihres Ehenamens später abgeben, benötigen Sie eine öffentliche Beglaubigung. Zuständig für die öffentliche Beglaubigung sind:
- Notarinnen und Notare
- Standesbeamtinnen und Standesbeamte
Falls Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner verstirbt, behalten Sie den Ehenamen. Sie können durch eine erneute Erklärung, die ebenfalls öffentlich beglaubigt werden muss:
- Ihren Geburtsnamen wieder annehmen
- den Nachnamen annehmen, den Sie vor der Bestimmung Ihres Ehenamens getragen haben
- Ihren Ehenamen durch einen Begleitnamen ergänzen
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt die Beurkundung ab, können Sie einen Antrag auf Anweisung beim zuständigen Amtsgericht stellen.
Wichtiges im Überblick
Standesamt
Hugenottenstraße 55,
61381 Friedrichsdorf
Hugenottenstraße 57 ,
61381 Friedrichsdorf
Telefon: 06172 731-15600
E-Mail: standesamt@friedrichsdorf.de
Rechtsgrundlage
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)



