Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernommen haben, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form des Lieferantenverzeichnisses verpflichtet.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Verfahrensablauf
- Die Meldung des Lieferantenverzeichnisses zur Weinerzeugung aus fremden Erzeugnissen können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
- Rufen Sie das OnlineFormular Traubenernte-/ Weinerzeugungsmeldung à WEM aus fremder Erzeugung & LV auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
- Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau
Voraussetzungen
Sie haben Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder zur unveränderten Abgabe von einem Lieferanten übernommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldung der Lieferanten zur Weinerzeugung aus fremden Erzeugnissen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres. Die Meldung kann ab Beginn des Weinwirtschaftsjahres (01.08.) abgegeben werden.
Rechtsgrundlage
- Artikel 223 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 31 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Artikel 22 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Weingesetze (WeinG)
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 8a der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
Rechtsbehelf
keine
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.
Weiterführende Informationen
Herausgebende Stelle
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Wichtiges im Überblick
Onlinedienst Weinbau
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.2 - Weinbau
Wallufer Str. 19,
65343 Eltville am Rhein
Telefon: +49 6123 9058-26
Fax: +49 6123 9058-51
E-Mail: Weinbaudezernat@rpda.hessen.de
Rechtsgrundlage
- Artikel 223 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 31 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Artikel 22 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Weingesetze (WeinG)
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 8a der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung



