Ingenieurkammer Hessen - Mitgliedschaft beantragen
Leistungsbeschreibung
Bei der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) gibt es zwei Formen der Mitgliedschaft:
Eine Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer besteht für freiberufliche Ingenieure, die eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind (Beratende Ingenieure, Stadtplaner und Bauvorlageberechtigte nach § 67 Abs. 3 HBO und Fachingenieure nach § 12 HIngG).
Angestellte oder beamtete Ingenieure können der Kammer freiwillig beitreten.
Selbständig tätige Ingenieure können der Kammer ebenfalls freiwillig beitreten.
Die Kammer führt Listen über
- Beratende Ingenieure,
- Stadtplaner - IngKH,
- Fachingenieure (IngKH) für Brandschutz, Energieeffizienz, Wasserwirtschaft und Barrierefreies Planen und Bauen
- freiwillige Mitglieder für selbstständige Ingenieure,
- freiwillige Mitglieder für angestellte oder beamtete Ingenieure,
- Nachweisberechtigte, Bauvorlageberechtigte nach § 67 Abs. 2 HBO und Prüfsachverständige nach HPPVO,
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Bestellung durch IngKH),
- Fachplaner-IngKH.
Als Pflichtmitglieder gehören der Ingenieurkammer folgende Personen an:
- in die Liste der Beratenden Ingenieure oder
- in die Liste der Stadtplaner - IngKH eingetragene Personen sowie
- Fachingenieure (IngKH) für Brandschutz,
- Fachingenieure (IngKH) Energieeffizienz,
- Fachingenieure (IngKH) Wasserwirtschaft und
- Fachingenieure (IngKH) Barrierefreies Planen und Bauen
- Pflichtmitglieder Bauvorlageberechtigung (PM-BVB)
Verfahrensablauf
Die Voraussetzungen für die Aufnahme als Beratender Ingenieur und Stadtplaner - IngKH werden auf Ihren schriftlichen Antrag von einem Eintragungsausschuss geprüft.
Die Voraussetzungen für die Aufnahme der Fachingenieure-IngKH werden auf schriftlichen Antrag von der jeweiligen Fachkommission geprüft.
Nach Aufnahme in die Kammer erhalten Sie eine Urkunde und die Pflichtmitglieder einen Rundstempel über die Eintragung in die entsprechende Liste. Die Urkunde und der Stempel sind bei Löschung der Eintragung zurückzugeben.
Voraussetzungen
Beratende Ingenieure
Die Eintragungsvoraussetzungen sind im § 5 HIngG geregelt.
- Berechtigung ,die Berufszeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen
- Nachgewiesene Berufspraxis von mindestens 3 Jahren als Ingenieur
Die Dauer der nachzuweisenden Berufspraxis ist abhängig von der Regelstudienzeit Ihres Studiums.
a) 10 Semester Regelstudienzeit = 3 Jahre Berufspraxis
b) 8 Semester Regelstudienzeit = 4 Jahre Berufspraxis
c) 6 Semester Regelstudienzeit = 5 Jahre Berufspraxis
Stadtplaner - IngKH
Die Eintragungsvoraussetzungen sind im § 8 HIngG geregelt.
- Studium in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Geographie, Vermessungswesen oder der Landespflege mit Schwerpunkt-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium in der Stadtplanung
sowie - Nachgewiesene Berufspraxis über eine Zeit von 2 Jahren (hauptberuflich in Vollzeit oder Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung entspricht)
oder
5 Jährige Berufspraxis bei fehlendem Schwerpunkt-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium
Hinweis:
Die Berufspraxis umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Stadtplanung, beispielsweise:
- Umwelt-, Raum-, Flächenplanung
- Regionalentwicklung
- Infrastrukturplanung (Verkehr und Siedlungswasserwirtschaft)
Freiwillige Mitglieder
Auf ihren Antrag hin sind als freiwillige Mitglieder diejenigen aufzunehmen und in eine entsprechenden Liste einzutragen, die
- die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen,
- Wohnung, Niederlassung und Anstellung im Land haben.
Studierende eines Ingenieurstudiums können als nichtstimmberechtigte Mitglieder auf Antrag aufgenommen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular/Personalbogen
- Amtlicher Identitätsnachweis sowie den Nachweis über den geführten und früher geführten Namen
- Beglaubigte Abschriften der Ingenieur-Examens-Urkunden oder Bachelor- und Masterurkunde sowie die amtliche Bestätigung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem Hessischen Ingenieurgesetz vom 15.07.1970 (GVBI. I S. 407)
- Nachweise (Zeugnisse, Referenzliste etc.) über die praktische, mindestens 3 Jährige Ingenieurtätigkeit
- Ggf. Mitgliedsurkunde des Beratenden Ingenieurs einer anderen Ingenieurkammer
- Erklärung der persönlichen Zuverlässigkeit
- Erklärung der beruflichen Unabhängigkeit
- Erklärung der Verwendung personenbezogener Daten
- Zuordnung zu Fachgruppen und/oder Arbeitskreisen
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
- Bei einem Gesellschaftsverhältnis Kopie des Gesellschaftervertrages, aus dem die gesellschaftsrechtliche Stellung hervorgeht und Auszug aus dem Handelsregister
- Einzugsermächtigung für einmalige Prüf - und Eintragungsgebühr sowie die jährliche Beitragsrechnung
Welche Gebühren fallen an?
- Die Kosten für das Prüf-und Eintragungsverfahren betragen für Beratende Ingenieure und Stadtplaner sowie Fachingenieure jeweils 150,00 Euro.
- Die Kosten für das Prüf – und Eintragungsverfahren für freiwillig angestellte Ingenieure betragen 15,00 Euro
- Die Kosten für das Prüf – und Eintragungsverfahren für selbständige Ingenieure betragen 50,00 Euro
- Die Kosten für das Prüf- und Eintragungsverfahren für Pflichtmitglieder BVB betragen 400,00 Euro
- Die Kosten für das Prüf- und Eintragungsverfahren betragen für Fachingenieure jeweils 300,00 Euro
- Die Kammermitgliedschaft ist beitragspflichtig.
- Grundlage ist die Beitragsordnung der Ingenieurkammer Hessen.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht. Bei Ablehung gibt es zunächst ein Widerspruchsverfahren bei der Ingenieurkammer Hessen, erst dann Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht.
Wichtiges im Überblick
Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Hessen / Stadtplaner IngKH
Ingenieurkammer Hessen
Abraham-Lincoln-Straße 44,
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefon: +49 611 97457-0
Fax: +49 611 97457-29
E-Mail: info@ingkh.de
Web: https://www.ingkh.de



