Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat beantragen
Leistungsbeschreibung
Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.
Kulturgüter sind zum Beispiel
- Kunstwerke,
- archäologische Objekte,
- Archivgut,
- Handschriften oder
- Antiquitäten, wie
- Möbel,
- Musikinstrumente oder
- Schmuck.
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen und welche Wertgrenzen zugrunde zu legen sind, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien nachlesen.
Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Eine Ausfuhr gilt als dauerhaft, wenn sie länger als 5 Jahre andauert.
Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer oder eine bevollmächtigte dritte Person sind, können Sie eine Ausfuhrgenehmigung bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.
Ihre Eigentümerschaft belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
- Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
- Kaufverträge
- Rechnungen
- Testamente
- Versicherungsnachweise
- Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
- alte Fotografien, die das Werk zeigen
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:
- Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter.
- Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Alle 3 Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
- Drucken Sie das PDF einmal aus.
- Fügen allen Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Die zuständige Behörde behält eine Ausfertigung für ihre Akten.
- Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
- Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
- Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass Sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
- Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
- Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
- Senden Sie das Online-Formular ab.
- Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und "Weiter".
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Senden Sie das Online-Formular ab.
- Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
- Fügen Sie den Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie alle 3 Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.
Voraussetzungen
- Bei dem auszuführenden Objekt handelt es sich um ein Kulturgut.
- Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
- Es besteht zum Zeitpunkt des Antrags kein Ausfuhrverbot.
- Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
- Provenienznachweis
- optional:
- Verzeichnis
- Katalog
- Bibliografie
- Wertnachweis
- weitere Nachweise
Rechtsgrundlage
- Artikel 2 Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (Verordnung (EG) Nummer 116/2009), Anhang I
- Abschnitt 2 Durchführungsverordnung (EU) Nummer 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (Verordnung (EU) Nummer 1081/2012)
- § 24 Absatz 1 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
- Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Für eine dauerhafte Ausfuhr von Kulturgütern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.
Wichtiges im Überblick
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4
Rheinstraße 23,
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefon: +49 611 32-0
Fax: +49 611 32-169000
E-Mail: poststelle@hmwk.hessen.de
Web: https://www.hmwk.hessen.de
Rechtsgrundlage
- Artikel 2 Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (Verordnung (EG) Nummer 116/2009), Anhang I
- Abschnitt 2 Durchführungsverordnung (EU) Nummer 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (Verordnung (EU) Nummer 1081/2012)
- § 24 Absatz 1 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)