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Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen

Leistungsbeschreibung

Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach Hessischen Glücksspielgesetz (§ 10 Abs. 8 HGlüG).

Diese Erlaubnis kann nach § 10 Abs. 7 HGlüG nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach §§ 4a bis 4e i.V.m. 10a GlüStV beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung ausschließlich an diese. Sollten Sie sich als Vermittler für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter.

Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.

An wen muss ich mich wenden?

Regierungspräsidium Darmstadt

Voraussetzungen

Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung der Erlaubnis ist nach §§ 1-2 und § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) kostenpflichtig. Nach Ziffer 4314 des als Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) angefügten Verwaltungskostenverzeichnisses besteht ein Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstellen nach § 10 Abs. 8 HGlüG von 52,00 bis 1.100,00 Euro.

Bei Rücknahme des Antrages sind bis zu 50 Prozent, bei Ablehnung bis zu 75 Prozent, der festzusetzenden Erlaubnisgebühr, zuzüglich der Auslagen zu erheben.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt ca. 6 Wochen, im Einzelfall bis zu 3 Monate

Rechtsgrundlage

  • Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)
  • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung über den Antrag (Erlaubnis / Ablehnung oder Rücknahme) kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Anträge / Formulare

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Wichtiges im Überblick

Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle

Zum Onlinedienst


Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz

Wilhelminenstraße 1–3,
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Telefon: +49 6151 12-5465
Fax: +49 611 32764-2127
E-Mail: Gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.de
Web: https://rp-darmstadt.hessen.de/
Web: https://rp-darmstadt.hessen.de/ueber-uns/organigramm

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