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Denkmalauskunft Bodendenkmal

Leistungsbeschreibung

Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist gemäß § 10 Hessisches Denkmalschutzgesetz jedermann gestattet.

Die ungefähre Lage und Ordnungsnummer der aktuell bekannten Bodendenkmäler in Hessen (§ 2 Absatz 2 HDSchG) sind für jedermann im öffentlich zugänglichen Geoportal Hessen sichtbar (Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft, INSPIRE). Darüberhinausgehende Auskünfte zu bekannten Bodendenkmälern können Ihnen nur als Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder deren beauftragten Person erteilt werden. Die Berechtigung ist nachzuweisen. Die Anfrage verhält sich ausschließlich zu den öffentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege.

Verfahrensablauf

Füllen Sie den jeweiligen Antrag auf Denkmalauskunft möglichst vollständig aus. Nachdem Ihr Online-Antrag im Landesamt für Denkmalpflege Hessen eingegangen ist, erhalten Sie –gegebenenfalls nach Prüfung Ihrer Berechtigung – eine Denkmalauskunft an Ihre postalische oder E-Mail-Adresse.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Voraussetzungen

  • Berechtigtes Interesse

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Eigentumsnachweis und/oder
  • Nachweis der Beauftragung mit Vollmacht

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist bemüht, Ihre Anträge auf Denkmalauskunft möglichst zügig zu prüfen und zu bearbeiten. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt dabei stark vom Antragsaufkommen ab.

Die maximale Bearbeitungsdauer beträgt:

Anträge / Formulare

  • Formulare: Online-Antragsformular
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Wichtiges im Überblick

Denkmalauskunft (Bodendenkmäler)

Mit diesem Online-Formular können Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer oder legitimierte vertretende Person eine Auskunft über Kulturdenkmäler (hier: Bodendenkmäler nach § 2 Absatz 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz) in einem bestimmten Bereich erhalten.

Zum Onlinedienst


hessenARCHÄOLOGIE - Schloss Biebrich / Ostflügel

Schloss Biebrich ,
65203 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Telefon: +49 611 6906-0
Fax: +49 611 6906-140
E-Mail: poststelle.archaeologie.wi@lfd-hessen.de
Web: https://lfd.hessen.de/hessenARCHAEOLOGIE%20

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Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?